Kindergeld im Orientierungsjahr

3 Antworten

Kindergeldbezug steht dir bis zum 25. Lebensjahr zu, solange du in Ausbildung stehst. Wenn du deine Ausbildung beendet hast und arbeitest, endet der Bezug des Kindergeldes. Ein Praktikum gehört zur Berufsausbildung, du solltest diesen Sachverhalt vorher mit der Kindergeldkasse klären. Sobald du einen Job antrittst, gehörst du nicht mehr zu den bezugsberechtigen . Dies gilt nicht für Entlohnungen in einem Ausbildungsverhältins das zu deiner Gesamtausbildung gehört. Es ist ganz wichtig für dich diese Details mit dem Arbeitsamt - Kindergeldkasse persönlich abzuklären. http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld_(Deutschland)

Einem volljährigen Kind steht Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr zu wenn es beim Arbeitsamt AUSBILDUNGSSUCHEND gemeldet ist. "Nicht arbeitssuchend"

Bis zum 21. Lebensjahr auch ARBEITsuchend!

Sobald du einen Job antrittst, gehörst du nicht mehr zu den bezugsberechtigen

Das gilt nicht vor der Berufsausbildung bzw. vor dem Studium (habe ich mir sagen lassen)

@BillDung

Wenn man sich auf einen Ausbildungsplatz bewirbt oder schon eine Zusage hat und die Ausbildung noch nicht antreten kann, weil der zukünftige Ausbilder dies wegen eigener Planung noch nicht zulässt.

Hallo!

Alles was für eine Ausbildung wichtig ist, zählt für den Bezug des Kindergeldes. Also auch ein Praktikum oder diverse Praktika. Darüber entscheidet die Familienkasse und nicht die Jobvermittlung. Aber wenn Du Dich bei der AA "Arbeit suchend" meldest, dann wird man logischerweise davon ausgehen, dass Du Arbeit suchst! Dann könnten sie Dich fragen, was Du denn eigentlich willst? Jobben und Geld verdienen oder zur Berufsfindung Praktika machen und Kindergeld bekommen? Gut, wenn Du es schaffst, kannst Du ja beides machen. Praktika am Tag und jobben nachmittags, abends, am Wochenende. Wenn Du das willst, dann teile das so der AA mit. Vielleicht hat sie dann einen passenden Job für Dich.

Alle Infos über das Kindergeld findest Du hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Kindergeld.html

Service-​Rufnummer für Kindergeld und Kinderzuschlag Tel: 0180 1 / 54 63 37 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

Auszüge aus o.g. Link:

a) Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierbei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören z. B. der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

c) Übergangszeit

Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt werden.

@BillDung

f) Kind ohne Arbeitsplatz

Unabhängig von den unter e) erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Also an sich möchte ich in diesem Jahr nur Praktika machen - jobben wenn dann nur in den freien Zeiträumen zwischen den Praktika.

Ich frage mich nur, ob für die Arbeitsagentur ein Praktikum eine zulässige Begründung ist, im Zeitraum des Praktikums nicht arbeiten gehen zu können?

@hansen5474

Warum liest Du nicht die §§ im Gesetz! Dort steht alles! Ich habe sie Dir doch schon zum Teil herauskopiert! Und wenn Du ganz spezielle Fragen hast, dann ruf bei der Familienkasse direkt an. Die Tel-Nr. habe ich auch schon für Dich rausgesucht. Frag nicht DICH, sondern frage die Sachbearbeiter vor Ort!

@hansen5474

Wenn man arbeitsplatzsuchend gemeldet ist, muss man zur Verfügung stehen und vermittelbar sein. Sonst ergibt es keinen Sinn. Wenn die Arbeitsagentur Termine macht, muss man diese auch wahrnehmen.

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012, als pdf im internet

"DA 63.3.2.5 Praktika (1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843). 3Dies gilt unabhängig davon, ob es nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist"

Du solltest zur Familienkasse gehe und klären, was man dort von Deinen Plänen hält. Zielfindung wird eher nicht finanziert. Du könntest Dich ausbildungsplatzsuchend melden, dann besteht Anspruch. Du bekommst dann aber auch Vorschläge vom Arbeitsamt und musst darauf reagieren. Man muss sich immer zum frühest möglichen Zeitpunkt bewerben. Wenn man sich bewusst später bewirbt, wie in Deinem Fall, ist die Lücke in der Ausbildung selbst verschuldet und es besteht kein Anspruch, erst ab Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatz.

Hier die vollständige Version, die **vielleicht zum besseren Verständnis sinnvoll ist.**

DA 63.3.2.5 Praktika (1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestreb-ten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843). 3Dies gilt unabhängig davon, ob es nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. 4Ein vorgeschriebenes Prak-tikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 5Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Prakti-kum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungs-vertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 6In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. 7Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 8Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fach-kundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertig-keiten zu vermitteln. 9Es ist unschädlich, wenn das Kind für das Praktikum von einem Studium beur-laubt wird (vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 1). 10Kann eine praktische Tätigkeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben sind. (2) 1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Ausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Prakti-kum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangs-voraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit geleistet werden kann.