Kindergeld für Zweitausbildung

5 Antworten

Hallo snapple, tut mir leid, dass wir Deine Antworten in ein regelrechtes Chaos gestürzt haben. Siola hat Recht. Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es höchstens eine Verlängerung um den gestzlichen Grundwehrdienst, wenn Du Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hast. Das werden aber nicht mehr als 9 Monate gewesen sein und damit ist die Zeit abgelaufen. Nachlesen kannst Du das im § 32 EStG.

Bei der Definiton geht es um eine abgeschlossene Erstausbildung. Ich verstehe es jetzt so, daß du diesen Abschluss nicht hast, richtig? Das wäre ja entscheidend. Dann hättest du ja gar keine erste, müsste also gehen. Allerdings verstehe ich das beurfsbegleitend dann nicht.

Die Höhe des Kindergeldes bleibt gleich. 184 € - falls dein Anspruch besteht.

Gruß S.

Ich habe bereits eine Berufsausbildung. Ich wollte mich aber Umorientieren und wollte schon damals Erzieher werden, habe diesen Weg als Nichtschüler angefangen und wurde dieses jahr geprüft und bin durchgefallen.

Jetzt habe ich nur noch eine Chance und will diese mit der drei jährigen Ausbildung nutzen und das dann berufsbegleitend. Berufsbegleitend bedeutet das ich neben der schule zusätzlich arbeiten gehe. Also 3 oder 4 tage bin ich arbeiten und an einen oda zwei tage in der Woche habe ich schule. Der Erzieherberuf war früher eine rein schulische Ausbildung wo man nach bestandene Prüfung noch ein Anerkennungsjahr hat. Heute ist das nicht mehr so und man hat die Wahl berufsbegleitend die Ausbildung zu machen um die Praxis rein zu bekommen oder voll schulisch mit Praktikum. Somit bleibt nach der Ausbildung das Anerkennungsjahr erspart.

@snapple88

Hattest du denn in dieser Zeit als "Nichtschüler" Kindergeldanspruch oder willst du ihn neu stellen? Bezüglich einer abgeschlossenen Ausbildung hat sich dann doch gar nichts geändert? Du dürftest also bisher (nach der Erstausbildung) schon nichts mehr bekommen haben. Warum also jetzt?

Gruß S.

Das hat nichts mit der Erstausbildung und dessen Abschluss zu tun,entscheidend ist sein alter und da er schon 25 Jahre alt ist,steht ihm kein Kindergeld mehr zu !

@isomatte

Das stimmt nicht. Kindergeld gibt es bis Abschluss der ersten Berufsausbildung und bis max. 27

Gruß S.

@Sirius66

... also unter bestimmten Voraussetzungen KANN es Kindergeld länger geben ... ob die vorliegen, weiß ich ja nicht ... da gab es für bestimmt Jahrgänge mal Extra-Regelungen ...

@Sirius66

Dann lese dir bitte mal die aktuell gültige Altersgrenze durch,die 27 Jahre Grenze gilt nicht mehr !

@isomatte

Hm ... liest du dir auch die Bestimmungen bezüglich der Erwerbsfähigkeit nach der ersten Berufsausbildung durch?

@Sirius66

Hallo Sirius, es ist nicht sinnvoll irgendwelche Artikel zu kopieren und irgendwo etwas zu lesen. Kindergeld ist die Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Deshalb gilt das Einkommensteuergesetz.

Im § 32 EStG findest Du ganz genau, bis wann Kindergeld gezahlt wird und unter welchen Bedingungen.

"2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder..."

Im Absatz 5 steht dann, wann verlängert werden kann und um welche Zeit "höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes").

@Alfred06

Leute, versteht ihr nicht, was ich meine? Kindergeldzahlungen können auch zu Ende sein, wenn der Antragsteller ein Kind hat - oder dieser einen Abzweigungsantrag stellt -, welches über 18 ist und bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat, die es befähigt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Der TE ließ anfangs Zweifel daran (für mich jedenfalls), daß er diese Erstausbildung bereits hat, wonach man auch die zweite dann erst so bezeichnen oder als nicht kindergeldschädlich Zweitausbildung - weil aufwertend, aufbauend usw. - werten kann.

Alles andere, was ihr mir hier beibringen wollt, weiß ich doch.

Gruß S.

@Sirius66

Die muss ich mir nicht durchlesen,die sind mir bekannt,das war aber hier nicht die Frage !

@Sirius66

Eine Zweit oder auch Dritt Ausbildung kann nicht Kindergeldschädlich sein,solange man noch nicht 25 ist !

Das was Kindergeldschädlich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer zweiten Ausbildung ist,ist eine Nebentätigkeit nach der regulären Ausbildungszeit im Betrieb,wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ( Nebenjob ) die 20 Stunden übersteigen würde.

@Sirius66

Hallo Sirius, wahrscheinlich schreiben wir hier aneinander vorbei. Ich versuche mal zu erklären, wie es dazu kam.

Zu Deinem Kommentar zu isomattes Antwort oben:

Es ist vollkommen egal, ob die 2. Ausbildung auf der ersten aufbaut oder ncht. Die Beispiele sind hier überflüssig. Der Text ist etwas schwer verständlich.

Während die Aussagen im weiteren Verlauf stimmen, ist leider ausgerechnet der Anfang des ersten Satzes:

"Je nachdem, was zuerst eintrifft, endet die Bezugsdauer des Kindergeldes entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung..."

grundsätzlich falsch.

Ich wünsche Euch beiden einen schönen Abend.

@Alfred06

Dass wir aneinander vorbei schreiben, mag wohl sein, aber

Wir haben hier einen 25jährigen mit einer abgeschlossenen Erstausbildung, der jetzt eine zweite machen möchte und dabei Geld verdienen will.

Im Gegensatz zur Erstausbildung, wo es keine Einkommensgrenze gibt, besteht sie bei der Zweitausbildung schon. 20 Stunden usw.

isomatte schreibt: Ausbildung ist völlig egal, könnte auch die 3. sein - NEIN, EBEN NICHT!

weiterhin schreibt isomatte: einzig allein dein Alter zählt - ja, dann bitte auch bis zur Vollendung des 25. - oder nicht? Sind ja noch ein paar Monate.

Warum hat der TE KEINEN Anspruch? Doch wohl eher, weil es seine 2. Ausbildung ist und er mit der 1. Geld verdienen will, wodurch ggf eine kindergeldschädliche Tätigkeit ausgeübt wird. Also spielt es eben doch eine Rolle.

Meinen Irrtum mit den 27 sehe ich ein. Gilt ohnehin nur bei Grund-/Wehrdienst usw.

Gruß S.

@Sirius66

Gut .... Vollendung 25. Lj ... aber wie gesagt, Alter sehe ich ja ein. Aber das die 1./2./3. Ausbildung hier keine Rolle spielen soll ....

@Sirius66

Hallo Sirius, natürlich hat er auch keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn er nach abgeschlossener Erstausbildung eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausübt. Ob er das tut, müssen wir aber nicht prüfen, weil er zu alt für das Kindergeld ist. Und ob dann eine Ausbildung auf der anderen aufbaut, ist nur für die Unterhaltspflichtigen wichtig.

Beantragen kannst du es,nur bekommen wirst du es nicht !

Ab deinem 25 Lebensjahr steht dir bzw.deinen Eltern kein Kindergeld mehr zu,mit der Ausbildung hat das nichts zu tun,das könnte auch deine 3 sein,entscheidend ist nur dein alter.

Hättest du deine Wehrpflicht vor dem 01.07.2011 abgeleistet,dann käme zu diesen 25 Jahren noch der Grundwehrdienst dazu.

Je nachdem, was zuerst eintrifft, endet die Bezugsdauer des Kindergeldes entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung (z. B. Gesellenbrief, Fachangestelltenbrief, Bachelor-Abschluss etc.) oder mit der Altersgrenze von 25 Jahren. Die Altersgrenze verlängert sich um Zeiten, in denen der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst (Pflicht zum 01.07.2011 abgeschafft) abgeleistet wurde. Ausführliche Erläuterungen zur Verlängerung erhalten Sie ganz unten in diesem Artikel.

Zweite und weitere Berufsausbildung

Hat das Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, kommt es nun zu den o.g. Tücken, mit denen Eltern bisher nicht gerechnet haben.

Als abgeschlossene Berufsausbildung wird hier nicht das abgesehen, was der Auszubildende darunter versteht, sondern ob die bisherige Ausbildung zur Ausübung eines Berufes befähigt. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Fortführung der Ausbildung handelt oder ob die zweite auf der ersten aufbaut.

Beispiele hierfür:

So befindet sich eine Medizinstudentin, die nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert hat, in ihrem Studium bereits in der zweiten Berufsausbildung. Der erlernte Beruf als Krankenschwester befähigt sie zur Berufsausübung.

Ein Student, der bereits erfolgreich einen Bachelor Abschluss hat und anschließen ein Master Studium hinterher hängen will, befindet sich im Masterstudiengang ebenfalls in der zweiten Berufsausbildung. Der Bachelor ist ein anerkannter Abschluss des Studiums, der bereits zur Ausübung eines Berufes befähigt.

Wurde eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Prüfung abgeschlossen, so liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor

Ist die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, erlischt der Kindergeldanspruch nicht automatisch. Die Familienkasse muss nun prüfen, ob das volljährige Kind schädliche Einkünfte erwirtschaftet.


Es kommt also schon drauf an und muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich tendiere ich ja dazu, daß der TE keinen Anspruch hat, auch wegen des Alters natürlich.

Gruß S.

@Sirius66

Was hat dein Text mit meiner Aussage zu tun ?

Es kommt nicht darauf an und es muss auch nichts durch Einzelfallentscheidung entschieden werden,ab dem 25 Lebensjahr gibt es kein Kindergeld mehr,außer der von mir genannten Ausnahme.

Natürlich bekommt man das Kindergeld nur,bis die Ausbildung beendet ist,max.aber bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. Im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung,egal ob diese einen dann zur Berufsausübung befähigt oder nicht,würde man spätestens ab Beginn einer weiteren Ausbildung Anspruch auf Kindergeld haben,solange man noch nicht 25 ist.

Kindergeld kann unbegrenzt an die Eltern eines Schwerbehinderten Kindes gezahlt werden,wenn diese Behinderung vor dem 25 Lebensjahr eingetreten ist und das Kind dadurch nicht in der Lage ist,seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten.

@isomatte

Du hast geschrieben, daß es nichts mit der Ausbildung zu tun hat. Stimmt in diesem Fall, weil ihn das Alter bereits ausschließt. Aber die abgeschlossene erste Ausbildung täte es auch, selbst wenn er/sie jünger wäre.

@Sirius66

Das sollte wohl jeder wissen,der 18 Jahre alt ist,das man ab da nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld bekommen kann,liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor,endet der Anspruch und das ist bei einer abgeschlossenen Ausbildung der Fall,so etwas muss man nicht extra erwähnen.

@Sirius66

Kindergeld wird bis zur Altersgrenze während jeder Ausbildung gezahlt (§ 32 EStG). Nach abgeschlossener erster Berufsausbildung wäre lediglich eine Erwerbstätigkeit über durchschnittlich 20 Wochenstunden neben der Ausbildung oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz schädlich.

2012 sind die Einkommensgrenzen weggefallen, dafür wurde die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit eingeführt.

@isomatte
... endet der Anspruch und das ist bei einer abgeschlossenen Ausbildung der Fall,.. 

Hey isomatte, da liegst du leider falsch! Auch für eine Zweit- oder Drittausbildung gibt es Kindergeld, so lange das Kind noch keine 25 Jahre alt ist!

siehe hierzu auch die Antwort von Alfred06

@siola55

Hallo siola55 , warum liege ich mit meiner Aussage falsch ?

Nach abgeschlossener Berufsausbildung besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld,weil die Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird.

Beginnt man eine weitere Ausbildung oder ist auf der Suche nach einer,ist die Voraussetzung ja erneut gegeben,deshalb ja auch meine Aussage,unter bestimmten Voraussetzungen.

Steuerlich ist das nicht mehr abzusetzen. Ich fürchte, Du musst zum JobCenter damit, wo man von Dir aber eine Jobgarantie verlangen wird.

Leider nein, Kindergeld gibt es längstens bis zum 25. Lebensjahr!

Gruß siola