kindergeld einverständnis der eltern nötig?

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Es sind IMMER die Eltern, die das Kindergeld beantragen müssen, Sie sind die Kindergeldberechtigten. Im Kindergeldantrag ist anzugeben, auf welches Konto das Kindergeld gezahlt werden soll. Hier kann auch das Konto des Kindes angegeben werden. Allerdings wird, wenn es mehrere Kinder gibt, immer das Geld für alle Kinder auf dieses Konto überwiesen.

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kind einen sogenannten "Abzweigungsantrag" bei der Familienkasse stellen. Dafür bedarf es nicht der Zustimmung der Eltern. Sondern nur des Nachweises, daß sie keinen Unterhalt zahlen, obwohl sie müssen. Und dann wid das Kindergeld als Teil des Unterhalts direkt an das Kind ausgezahlt.

Stimmt - DH!

Ja ist leider so daß bei volljährigen Kindern die nicht mehr zu Hause wohnen aber wegen Ausbildung noch Kindergeld kriegen, die Eltern das unterschreiben müssen. Wenn das Kind Pech hat, lassen die Eltern das Kindergeld auf ihr Konto schicken und behalten es, obwohl sie für ihr Kind gar nicht mehr sorgen. Aber die Kinder können dann klagen, das sie ihr kindergeld ausbezahlt bekommen von den Eltern. Übrigens erhalten Volljährige Kinder auch nur BAFÖG wenn die Eltern mitmachen und alle Unterlagen die gebraucht werden abgeben. Auf diese Art können die Eltern ihren Kindern auch das Leben verbauen.

das volljärige kind kann bei der kindegeldkasse anrufen und beantragen, dass das geld auf sein konto überwiesen wird, wenn es nicht mehr zu hause wohnt. die selbe frage stellte sich auch mir, als ich von zu hause ausgezogen bin.

Immer wieder erfolgen hier Antworten die besagen das Kingergeld generell bei unter 18 jährigen an die Eltern / Erziehungsberechtigten / Sorgeberechtigten gezahlt wird. Insbesondere bei der Frage ob z. B. Ein 16 jähriger selbst das Kindergeld beziehen kann? Und im umgekehrten Fall steht hier oft zur Debatte, das Eltern bis zum 25. Lebensjahr zuständig / verpflichtet sind „Kinder“ zu finanzieren.

Diese Feststellungen sind so nicht korrekt. Es gibt dazu klare Urteile des „BFH“ (Bundesfinanzhof).:

Zitat:Wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, ist das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen aus zu zahlen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130).

Eine vollständige Auszahlung des Kindergeldes ist nur geboten, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Unterhaltsaufwendungen trägt.

Dagegen ist eine Aufteilung des Kindergeldes vorzunehmen, wenn der Kindergeldberechtigte auch nur geringe Unterhaltsbeiträge aufwendet (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538). Zitat Ende

Ich stelle diese Information hier als Tip für alle zur Verfügung. Denn damit ist ganz klar belegt das z. B. eine Auszahlung des Kindergeldes an einen 16 jährigen möglich ist.

Weiteres persönliches Beispiel:Mein (nicht volljähriger) Sohn hatte zu seiner Ausbildungsstelle eine Entfernung von etwa 35 Kilometern. Es wurde als nicht zumutbar angesehen das er diese Strecke per Nahverkehrsmittel (sprich Bus, Bahn etc.) bewältigen muß. Auf Grund dessen konnte er in die Nachbarstadt umziehen, in der seine Ausbildungsstelle war. Entsprechende Gelder der zuständigen Sozialträger für seine Wohnung dort hat er ergänzend zum Kindergeld erhalten.

Es ist also sehr wohl möglich das nicht volljährige „Kinder“, aus dem Elternhaus ausziehen und nicht verpflichtet sind bis zum 25. Lebensjahr im Elterlichen Haushalt zu verbleiben.

Ergänzend zu diesen sachlichen Angaben möchte ich betonen das mein Sohn und ich ein hervorragendes Verhältnis hatten und haben. Persönliche Diskrepanzen haben nicht vorgelegen.

Umgekehrt sind aber Eltern nicht generell verpflichtet „Kinder“ bis zum 25. Lebensjahr, bzw. zum Ende der ersten Ausbildung zu finanzieren. Wenn das „Kind“ seinen Pflichten in der Ausbildung nicht nach kommt, die Ausbildung von sich aus auf gibt, oder auf Grund von Pflichtverletzungen, seitens des Betriebes gekündigt wird endet die Pflicht der Eltern. Denn in diesem Fall hat das „Kind“ den Anspruch auf Finanzierung der Eltern verwirkt.

Irrtümlicher weise orientieren sich viele an der Formulierung „bis zum Ende der ersten Ausbildung“.Und denken wenn die erste Ausbildung ABGESCHLOSSEN ist endet die Pflicht der Eltern. Wenn die erste Ausbildung aber nicht beendet wurde, müssen die Eltern eine weitere Ausbildung finanzieren. Diese Meinung ist aber falsch.

Die erste Ausbildung gilt als beendet, durch ablegen der Prüfung. Ob diese Prüfung bestanden wird, oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Weiterhin gilt die Ausbildung ebenfalls als beendet wenn z. B. Der Auszubildende die Ausbildung „schmeißt“. Oder wenn der Arbeitgeber die Ausbildung kündigt weil der Azubi seinen Ausbildungspflichten nicht nachgekommen ist.

Mit freundlichem Gruß Michael

Kommt auf die Umstände an ob das Kind in der Ausbildung ist und Volljährig. Wenn das bei dir der Fall ist, dann musst du selber einen Antrag stellen und das Geld geht dann auf dein Konto. War jedenfalls bei meiner Tochter so und wird sich wohl nicht geändert haben.

geht hierbei nicht um mich.....! das kind wohnt nicht mehr zuhause und ist 18, ist in so eine art projekt also vorbereitung auf nen beruf untergebracht.....also eigene wohnung. aber mutter bekommt das kindergeld.