Kindergeld bei zweiter Ausbildung, obwohl der Sohn zwischenzeitli ch gearbeitet hat?

4 Antworten

Von Experte siola55 bestätigt

Solange er noch keine 25 ist, steht ihm in jeder weiteren Ausbildung auch Kindergeld zu bzw. dir, er darf dann nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium in einer weiteren Ausbildung nur keiner Kindergeldschädlichen Nebenbeschäftigung nachgehen.

Man darf dann neben einer weiteren Ausbildung in der Woche nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden nebenbei arbeiten, dass Einkommen spielt dabei schon seit 01.01.2012 keine Rolle mehr, da wurde die Einkommensgrenze beim Kindergeld abgeschafft.

Danke dir für deinen Stern !

hat seine Lehre zum Bürokaufmann erfolgreich abgeschlossen.

Ihm steht nach meinem Wissen weder kindergeld noch unterhalt zu. Weil Abgeschlossene berufsausbildung.

Leider falsch: Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Von Experte isomatte bestätigt

Ja klar haben die Eltern Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr:

Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Der Sohn muß nur drauf achten, daß er die 20 Wochenstunden-Grenze bei einem evtl. Hinzuverdienst währen der Zweitausbildung nicht überschreitet: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Vielen Dank für deine Antwort!

Im Zuge der Lehre muss er Vollzeit beschäftigt werden, also steht ihm wohl nichts zu, denk ich Mal. Grüße Lisa

@Lisa5793

Der Sohn muß nur drauf achten, daß er die 20 Wochenstunden-Grenze bei einem evtl. Hinzuverdienst währen der Zweitausbildung nicht überschreitet...

Hallo Lisa, diese 20 Wochenstunden-Regel wird leider immer wieder mißverstanden :-((

Es geht hier um den Hinzuverdienst und nicht um die Ausbildungszeit:

Was versteht man unter „anspruchsschädlicher Erwerbs-tätigkeit“?
Die Erwerbstätigkeit des Kindes kann schädlich für den Anspruch auf Kindergeld sein (= anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit). Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden übersteigt. Dann wird das Kindergeld nicht weitergezahlt.
Im Gegensatz dazu gibt es Formen der Erwerbstätigkeit, die für den Anspruch auf Kindergeld unschädlich sind. Dann kann das Kindergeld weitergezahlt werden.
Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeiten sind:
Erwerbstätigkeiten, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt werden. Hier muss die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein.
Geringfügige Erwerbstätigkeiten im Sinne der §§8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (zum Beispiel 450-Euro-Job).
Erwerbstätigkeiten, die nur vorübergehend auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet werden. Hier wird das Kindergeld unter bestimmten Bedingungen weitergezahlt. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an Ihre Familienkasse.

Nachzulesen im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 20: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

@siola55

siehe auch Antwort von Isomatte: "Man darf dann neben einer weiteren Ausbildung in der Woche nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden nebenbei arbeiten,..."

Garantiert nicht. Mit welcher Begründung denn? Er ist nicht minderjährig und hat eine abgeschlossene Ausbildung.

Leider falsch: Abgeschlossene Berufsausbildung/abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

@siola55

1. Reicht es das einmal in einem Kommentar zu schreiben, du musst es echt nicht unter jeden anderen ergänzen, in einer "BEACHTET MICH"-Schrift.

2. Wenn er im ersten Beruf nicht arbeiten könnte, würde er Kindergeld beantragen können. Aber wer in dem Job nicht mehr arbeiten kann, kann gar nicht mehr arbeiten.

@Loka95

Doch - weil dies ganz einfach eine Falschinformation ist: Google könnt da hilfreich sein, bevor du solchen Unsinn schreibst!!!

@siola55

Jaja, schon klar. Google ist allwissend, weil da ja nicht jeder reinschreiben kann was er will

@Loka95
...du musst es echt nicht unter jeden anderen ergänzen, in einer "BEACHTET MICH"-Schrift.

Dies ist doch gar nicht meine Schrift, sondern der Quelltext!!! Hast wohl meine Antwort gar nicht gelesen :-(( Dort findest du nämich den Link dazu...

@siola55

Hättest halt doch mal gegoogelt... ;-)

@siola55

Ich vermute mal der Kommentar ging an mich, statt an dich 😉 Was würde es ändern?