Kindergeld bei einer Teilzeitbeschäftigung?
Hallo, ich bin 20 Jahre alt und habe von 09.2014 - 09.2016 eine betriebliche Ausbildung gemacht, habe sie aber leider nicht bestanden. Seit dem bin ich ausbildungssuchend gemeldet.
Ich werde ab 11.2016 eine Teilzeitbeschäftigung beginnen (20Std./Woche Jahresbrutto: 10.150€) bis ich nächstes Jahr eine neue Ausbildung anfangen kann.
Werde ich weiterhin Kindergeld bekommen?
3 Antworten
Hi kartoschka96,
meines Wissens erhalten deine Eltern weiterhin Kindergeld entgegen der Meinung von DerHans aus 3 Gründen:
- Du hast bisher noch keine Ausbildung abgeschlossen, da noch keine mit Erfolg abgelegte Prüfung vorliegt.
- Die Einkommensgrenzen wurden schon seit 2012 komplett abgeschafft - die Verdiensthöhe spielt also überhaupt keine Rolle mehr beim Kindergeldanspruch!
- Es steht auch Kindergeld zu, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber erst später antreten kann, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.
Gruß siola55
Danke! Aber mir wurde noch keine Stelle zugesagt, ich habe mich bisher nur beworben. Das mit den Zusagen dauert noch.
Dann ist für dich natürlich dieser Punkt gültig:
b) Kind ohne Ausbildungsplatz
Kindergeld
kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein
Kind eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will,
diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen
kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus,
dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz
zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
Nachzulesen in dem Link hier unter Punkt b):
Also deine Eltern sollten sich einfach mal persönlich bei der Familienkasse erkundigen...
Vielen Dank für deine Bemühungen!!!
Danke auch für deinen Stern ;-)
Wenn du eine versicherungspflichtige Beschäftigung hast, bist du ja nicht in Ausbildung. Der Betrieb hätte dir die Wiederholung der Prüfung und eine Weiterbeschäftigung anbieten müssen.
Nur wenn bereits feststeht, wann die Ausbildung fortgesetzt wird, hättest du für längstens 4 Monate weiter Anspruch.
Die Ausbildung wurde und wird nicht fortgesetzt. Es wurde eine externe Wiederholung der Prüfung angeboten, jedoch war mein Ergebnis zu schlecht um mich weiter zu beschäftigen. Ich habe mich seitdem bei vielen anderen Betrieben für das nächste Ausbildungsjahr beworben. Deswegen habe ich eine Teilzeitstelle angetreten, oder soll ich arbeitslos daheim warten bis 09.2017?
Dass du arbeitest, ist ja korrekt. Aber bei einem solchen Einkommen hast du keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ab 2012 wurde die Anrechnung des Einkommens beim Kindergeld ersatzlos gestrichen.
Ja aber nur, wenn du ÜBERHAUPT Anspruch hast. Den hast du eben NICHT
Also sobald ich eine SV-pflichtige Beschäftigung aufnehme verfällt der Anspruch? Auch wenn ich ausbildungssuchend bin?
Haben die Eltern aber doch!!!
Nur wenn bereits feststeht, wann die Ausbildung fortgesetzt wird, hättest du für längstens 4 Monate weiter Anspruch.
Lieber DerHans, leider bist du hier auf dem falschen Pfad - die Eltern haben weiterhin Kindergeldanspruch, da er ja keine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und es steht den Eltern auch Kindergeld zu, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber erst später antreten kann, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.
Weiterhin wurden bereits 2012 die Einkommensgrenzen ganz abgeschafft - ergo spielt seine Verdiensthöhe überhaupt keine Rolle beim Kindergeldanspruch!
Wo steht denn, dass bereits eine neue Ausbildungsstelle zugesagt ist?
Sorry - hab' leider den falschen Punkt gewählt :-(
Richtig ist dieser Punkt:
b) Kind ohne Ausbildungsplatz
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein Kind eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
Falls es jemaden interessiert, das Kindergeld wurde gezahlt.
Nachzulesen in dem "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse
auf Seite 15 unter dem Punkt 4.3 (letzter Satz!) bzw. in dem Link hier:
www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mte4/~edisp/l6019022dstbai378751.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378754