Kindergeld bei einem befristeten AV?

4 Antworten

Kindergeld steht einem immer zu, wird vom Staat bezahlt. Das hat mit einem AV generell nichts zu tun.

Ich denke du meinst auch Kindergeld und keinen Kindesunterhalt, denn dieser kann bei entsprechendem Einkommen geringer ausfallen.

Lebt der FS daheim steht das KiG seinen Eltern zu, das ist eine Aufwandsentschädigung des Staates an die Eltern für Unterkunft, Verpflegung ect.

Erst bei Auszug ist es möglich das KiG abzuweigen.

Verfügt das Kind über ein eigenes Einkommen ändern sich die Regeln, hier muss!!! die Familienkasse informiert werden.

https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/kinder-familie/ihr-kind-arbeitet-wann-es-noch-kindergeld-gibt

@LouPing

Leider nicht mehr aktuell - die Info ist Stand vom 18.05.2006!!! Bereits seit 2012 spielt das Einkommen überhaupt keine Rolle mehr für den Kindergeldanspruch ;-))

@siola55

Ich weiß. Aber hättest du meine Antwort richtig gelesen, habe ich 2 rechtliche Dinge angeschnitten. Kindergeld und Kindesunterhalt.

@LouPing

Die Fragestellerin ist er 19 Jahre und die Frage bezog sich auf einen befristeten AV, ob ihr für die kuze Zeit Kindergeld zusteht.

@Indianer66

Das KiG steht, wenn sie daheim lebt, den Eltern zu. Arbeitet sie steuerpflichtig besteht meiner Meinung nach kein Anspruch.

Die Familienkasse kann das Problem zuverlässig beantwortrn.

@siola55

Mit steuerpflichtigem Einkommen des Kindes entfällt der KiG Anspruch an die Eltern.

Die Familienkassen versenden 1mal Jährlich Fragebögen an die Familien, dort findest du die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben.

Praktika, Studium/ Wartezeit Studium, Ausbildung, Schule= Kindergeldanspruch.

Fester Job des Kindes + Steuerpflicht = kein KiG. Auch ein befristeter AV ist ab gewisser Leistung steuerpflichtig.

Beispiel:

Kind Fernstudium + nebenher steuerpflichtigen Vollzeitjob = keine KiG für die Eltern mehr.

Den Fall haben wir aktuell- Kind PrivatUni + steuerpflichtiger Job = KiG gestrichen.

@LouPing

Da hast du leider was falsch verstanden: beim Kindergeldanspruch spielt das Einkommen überhaupt keine Rolle mehr seit 2012!!! und wenn es auch steuerpflichtig ist!

Nur bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium muß die 20 Wochenstundengrenze beachtet werden bei einem Hinzuverdienst - die Verdiensthöhe wiederum spielt keine Rolle ;-))

@siola55
Fester Job des Kindes + Steuerpflicht = kein KiG. Auch ein befristeter AV ist ab gewisser Leistung steuerpflichtig.

Nicht wegen der Steuerpflicht entfällt das Kindergeld, sondern wg. dem Vollzeitjob beim Hinzuverdienst -> mehr als 20 Wochenstunden!!!

@LouPing

Lieber LouPing, den Kindergeldanspruch haben immer nur die Eltern! Und es kommt nicht auf ein steuerpflichtiges AV an, sondern auf die Anzahl der Wochenstunden beim Hinzuverdienst in einer Zweitausbildung/Zweitstudium ;-))

PS: Die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch wurden bereits in 2012 komplett abgeschafft!

@siola55

Was redest du von Einkommensgrenze der Eltern? Darüber habe ich kein Wort verloren. Auch über ein Zweitstudium habe ich kein Wort verloren.

Arbeitet das Kind Vollzeit (nicht in Ausbildung) gibt es für die Eltern kein KiG mehr, fertig.

@LouPing

Natürlich ist das Einkommen des Kindes gemeint - bist wohl noch auf dem Stand von 2006???

Das Kind kann sehr wohl Vollzeit arbeiten - z.B. als Überbrückung - und die Eltern erhalten trotzdem Kindergeld:

Beispiel

Nach dem Abitur absolvierte ein 20-jähriges Kind ein Praktikum. Danach kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen und geht zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Praktikum und Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nach (30 Wochenstunden).

In der Zeit zwischen Praktikum und Beginn der Berufsausbildung erfüllt das Kind den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist nicht einschlägig, da das Praktikum zwar das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („für einen Beruf ausgebildet werden“) erfüllt, jedoch keine „Berufsausbildung“ i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt. Der Kindergeldanspruch besteht somit unabhängig davon, wie viele Stunden das Kind in der Woche arbeitet.

... und noch'n Beispiel:

Ein Kind hat seine Erstausbildung bereits abgeschlossen und befindet sich während des gesamten Kalenderjahres im Studium. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.

Durch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kindes auf über 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Monate Juli und August entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.

@Indianer66

Kindergeld steht immer zu.

@Indianer66

Kindergeld steht immer zu

@LouPing

Das sehe ich anders. Und ob ein Kleinkind zu Hause lebt hat damit nichts zu tun. Selbst Minister mit sehr hohem Einkommen erhalten KG, was mit unheimlich ärgert. Das Geld sollte lieber in alleinerziehende Mütter investiert werden.

@LouPing

Ich glaube du bringst etwas durcheinander oder verstehst es nicht. Die Mutter ist 19, das Kind kann vllt. 3 Jahre alt sein. Du schreibst " fester Job des Kindes ", wie soll das gehen ?

@LouPing

Mann oh mann....ihr redet alle über Studium und Vollzeitarbeit des Kindes. Das Kind kann höchstens 3 Jahre alt sein. Basta !!!!!!!

Kindergeld gibt es nur in Ausbildung. Bei befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich wohl nicht um eine Ausbildung, ausser es wäre ein berufsbezogenes Praktikum.

Deinen Elrern steht nur das Kindergeld zu.

Meinst du jetzt für dein Kind oder für dich, weil du danach deine Ausbildung weitermachst?

für mich :D
Das ist aber keine Ausbildung

@teamgomez

Wenn du ohne Ausbildung steuerflichtig arbeitest entfällt das KiG, weil du verdienst Geld zum Lebensunterhalt.

@teamgomez

Ich habe in den Semesterferien manchmal Vollzeit gearbeitet, dafür im Semester gar nicht oder nur 10 Stunden. Ich habe der Familienkasse dann vorgerechnet, dass ich im Jahresschnitt unter den 20 Wochenstunden und unter der Verdienstgrenze lag (die es damals noch gab). Das wurde immer akzeptiert.

Wenn du also nur drei Monate Vollzeit arbeitest und danach nicht mehr, dürftest du im Jahresschnitt unterhalb der 20 Stunden Grenze liegen. Ein Versuch ist es wert :)