Kindergeld behindertes Kind anrechenbar auf Grundsicherung der Eltern?

5 Antworten

Das Kindergeld steht in der Regel den Eltern zu,weil diese auch die berechtigten sind und wenn die Eltern das Kindergeld nicht nachweislich an das Kind übertragen,dann wird es eben auf den Bedarf bzw.die evtl.Leistungen der Grundsicherung für die Eltern angerechnet !

Sie müssten es ihm nur nachweislich zukommen lassen bzw.eine Veränderungsmitteilung an die Familienkasse schicken,gibt es im Internet zum ausdrucken und da geben sie die Bankverbindung des Kindes an und dann wird es als Einkommen beim Kind angerechnet.

Die Eltern müssen das dann dem Sozialamt mitteilen und nachweisen,dann wird der Bedarf bei beiden neu berechnet,also das Kind muss es auch mitteilen und nachweisen,dass es dann Kindergeld bekommt.

Es bliebe noch die Möglichkeit für die Elter ggf.tatsächlich anfallende Kosten geltend zu machen,die sie vom Kindergeld bestreiten.

Es bliebe noch die Möglichkeit für die Elter ggf.tatsächlich anfallende Kosten geltend zu machen,die sie vom Kindergeld bestreiten.

Genau darüber ist es möglich, dass die Eltern es für das Kind verwenden können

Ansonsten muss dir in diesem Fall in einigen Punkten wider-sprechen, weil es 1:1 über Jahre mein eigener Fall bzw. der meines Kindes war.

Das Kindergeld muss nicht auf das Kind übertragen werden (dann rechnet es das Sozialamt sofort als Einkommen an), es kann auch nichtgegenständlich für das Kind verwendet werden, man muss nur nachweisen, dass das auch geschieht. 

Ich habe das KG für meinen behinderten erwachsenen Sohn bezogen, davon 35 € (ca.) Unterhalt an das Sozialamt gezahlt.

Für den Rest hat uns die Familienkasse Berlin die Rechnung wie folgt aufgemacht:

2 WE im Monat bei der Mutter, Fr abend bis So mittag - das entsprach nach Auffassung der Familienkasse 20 Betreuungsstunden  pro WE, also 40 im Monat. Angesetzt wurde eine Aufwandsentschädigung von 5 €/h + 2x 10 € Fahrgeld (Mutter) für Unternehmungen mit dem Jungen + 2 WE a´  2 Tagessätze Verpflegung.

Damit waren die verbleibenden 150 € (nach Abzug des Unterhaltes) mehr als "aufgebraucht", das lief unter "Aufwandsentschädigung"  und mit dem Schreiben der Familienkasse hat das JC in Berlin nie daran gedacht, mir (Aufstocker) dieses Geld anzurechnen.

Allerdings hat mein Sohn auch das Merkzeichen B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis bei einem GdB 80.

@EstherNele

Deshalb hatte ich es ja auch so geschrieben,dass man evtl.tatsächlich anfallende Kosten geltend machen kann,diese dürfen aber nicht schon mit dem Regelsatz / Grundsicherung abgegolten sein !

Ob sie solche Aufwendungen haben,geht aus der Frage ja nicht hervor.

Der GdB - spielt meines Wissens nicht so die Rolle und auch ein evtl.Merkzeichen im Ausweis nicht,dass Kind muss halt nur Leistungen nach dem SGB - Xll - beziehen,also dauerhaft voll Erwerbsgemindert sein und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können.

Das ganze muss dann vor dem 25 Lebensjahr eingetreten sein,sonst besteht meines Wissens kein Anspruch auf Kindergeld über 25.

Es ist leider so, dass das Kindergeld tatsächlich angerechnet wird. Und zwar als Einkommen bei den ELTERN. Zwar hat der behinderte Sohn (bzw. dessen Betreuer) die Möglichkeit, das Kindergeld direkt an das Kind überleiten zu lassen. Aber dann wird es eben auf dessen Bedarf angerechnet, unter dem Strich ist es also dasselbe.

Der von dir oben angegebene Link bezieht sich auf Konstellationen, in denen die Eltern selbst KEINE Sozialleistungen beziehen. In dieser Situation befinden wir uns, du kannst also davon ausgehen, dass meine Antwort korrekt ist,

Das Kindergeld IST Teil des Einkommens der ELTERN und wird folgerichtig angerechnet. Wieso sollte der Staat doppelt zahlen für den gleichen Umstand?

Es ist für den Staat rein rechnerisch egal, ob es bei den Eltern angerechnet wird oder bei dem Sohn. Von Doppelzahlung war an keiner Stelle die Rede.

Wenn er in der WFBM arbeitet, bekommt er auch elternunabhängige Grundsicherung zusätzlich zum Arbeitslohn. Das Kindergeld bekommen die Eltern für ihn lebenslang, wahrscheinlich bekommt er auch noch Pflegegeld, so dass er das Familienmitglied mit dem höchsten Einkommen ist. Was da wo angerechnet wird, da können die Eltern sich beraten lassen, sie sind ja sicher Mitglied in der Lebendhilfe, die macht das. Falls es da wirklich Fehler in der Berechnung gibt, finden die das.  

Wenn er in einer WFBW arbeitet, wird er wohl so alltagsfit sein, dass ich an eine Pflegestufe nicht wirklich glaube.

Für die Pflegestufe ist ja die am Patienten / für den Patienten aktiv verbrauchte Zeit relevant,die Zeit, wo jemand daneben steht und anleitet / kontrolliert, zählt eben nicht.

Dass das Kindergeld angerechnet wird, ist so. Ab 18 und wenn man alleine wohnt, kann man das Kindergeld auch abzweigen lassen, ob das hier möglich ist wegen der Behinderung, das weiss ich nicht genau. Darf der Behinderte den Antrag darauf überhaupt stellen?

Aber da der Behinderte ja auch Sozialleistungen erhält, würde sein Kindergeld dann ja auf sein Einkommen angerechnet werden, dann bekäme er selbst weniger Sozialgeld, so bekommen die Eltern weniger. Letztenendes ändert sich ja dann eh nichts. Angerechnet wird es. Mehr Geld bekommt keiner. Egal wie man es dreht oder wendet.