Kindergeld Ablehnung, wegen zu wenig Bewerbungen?

2 Antworten

Du musst beachten, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, um einen Kindergeldanspruch zu begründen.

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Bis Vollendung des 21. Lebensjahres besteht ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit, der ARGE oder beim zuständigen kommunalen Träger arbeitsuchend gemeldet ist und wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Es kommt allein auf die Meldung an. Daher sind Bewerbungen um einen Arbeitsplatz unbeachtlich. Eine Nebenbeschäftigung schließt den Kindergeldanspruch aus, wenn sie 15 Stunden oder mehr pro Woche umfasst.

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Davon unabhängig besteht bis Vollendung des 25. Lebensjahres ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind

  • eine Ausbildung absolviert
  • einen Ausbildungsplatz sucht
  • sich in einer Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungen oder einer Ausbildung und dem Grundwehr-/Zivildienst befindet
  • einen Freiwilligendienst bei einem zugelassenen Träger absolviert

Die Suche nach einem Ausbildungsplatz ist anhand von Bewerbungen und zugehörigen Mitteilungen der Ausbildungsstellen nachzuweisen. Bei Bedarf sollte man bei der Ausbildungsstelle eine Bescheinigung verlangen, dass man sich bewerben hat. Für gewöhnlich genügen hier ein oder zwei Bewerbungen pro Monat, sofern eine Bestätigung/Mitteilung der Ausbildungsstelle vorliegt.

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Gegen den Ablehnungsbescheid muss der Empfänger des Bescheides Einspruch einlegen. Ansonsten ist über den Zeitraum endgültig entschieden. Die Frist hierzu kannst du der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Wenn du noch nicht 21 bist, dann ist das mit den Bewerbungen egal. Dann genügt es, wenn du arbeitsuchend gemeldet bist. Die 10 Wochenstunden sind hierfür unerheblich.

Wenn du über 21 bist, dann gibt es nur für die Monate Kindergeld, in denen du dich um einen Ausbildungsplatz beworben hast.

Anteiliges Kindergeld gibt es nicht - Kindergeld gibt es immer für den vollen Monat, in dem an mindestens 1 Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.

Wenn du keine Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz verschickt hast, dann lohnt sich der Einspruch auch nicht.

Bewerben musst du dich bei den Ausbildungsstellen. Wenn keine Ausbildungsstellen ausgeschrieben sind, dann musst du dich initiativ bewerben. Im Ergebnis reicht es, wenn du dir jeden Monat 2 Ausbildungsstellen raussuchst und denen eine Bewerbung schickst. Ob sie tatsächlich ausbilden ist egal, denn deine Bemühungen allein zählen. Das Antwortschreiben legst du dann zusammen mit deinem Bewerbungsschreiben der Familienkasse vor.

Bei Fachschulen o.ä. gibt es unter Umständen Bewerbungsfristen. Außerhalb dieser Fristen werden keine Bewerbungen angenommen. Wenn du so eine Schule besuchen willst, dann musst du der Familienkasse das mitteilen und die Bewerbungsfristen angeben. Dann kann es auch Kindergeld geben. Du musst dich dann natürlich innerhalb der Fristen tatsächlich bewerben. Machst du das nicht, wird die Familienkasse das Kindergeld wieder zurückfordern.

Den Einspruch muss der Empfänger des Ablehnungsbescheides einlegen. Das ist im Regelfall ein Elternteil. Nur, wenn du die Abzweigung beantragt hattest und diese abgelehnt wurde, kannst du selbst Einspruch einlegen.

Der Einspruch bedarf keiner besonderen Form. Einfach einen Brief schreiben, dass man gegen den Bescheid vom xxx Einspruch einlegt. Dann kurz begründen, warum man meint, doch einen Kindergeldanspruch zu haben. Am besten die Nachweise gleich noch mit dazu packen und alles ab zur Familienkasse.

Wie wärs wenn du einfach jeden Tag eine Bewerbung verschickst?