Kindergeld - 2. Ausbildung?

3 Antworten

Denn eigentlich würde mir keins mehr zustehen, aber irgendiwe meine ich
zu verstehen, dass es einem doch zusteht, da man zwar mehr als die 20
Stunden pro Woche arbeitet, aber da es ein duales Studium ist und man
dadurch das Geld verdient, ...

Hey Moltbe, die 20 Wochenstunden-Regel betrifft doch nur den Hinzuverdienst! Bereits in 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft ;-)
Nur bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium mußt du beim Hinzuverdienst/Nebenverdienst die 20 Wochenstunden-Regel beachten, wobei die Verdiensthöhe wiederum keine Rolle spielt ;-)

Beim dualen Studium gilt folgendes laut DA-KG 2017 (Dienstanweisung Kindergeld, bitte googeln nach da-kg 2017):
A 20.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis
(1) 1Die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets anspruchs-unschädlich. 2Ein solches liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des
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Dienstverhältnisses ist
(vgl. R 9.2 LStR 2015 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis“ LStH 2017; BFH vom 23.6.2015 - BStBl 2016 II S. 55).
3Hierzu zählen z. B.
− die Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG,
− ein Praktikum bzw. ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach A 15.8 vorliegen,
− das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen,
duale Studiengänge (siehe aber Abs. 2),
− das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten,
− eine Berufsausbildungsmaßnahme in einer Laufbahngruppe der Bundeswehr i. S. v. A 15.2 Satz 3,
− das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmazie-studiums,
− das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.
4Dagegen liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
(2) 1Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, sodass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet. 2Liegt hingegen eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vor, die über eine bloße thematische Verbindung zwischen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Verzahnung hinausgeht, ist die Tätigkeit als im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt zu betrachten. 3Eine entsprechende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.

Gruß siola55

Kindergeld steht deinen Eltern / dir in jeder weiteren Ausbildung / Studium zu,solange du noch keine 25 Jahre alt bist !

Diese 20 Stunden Regelung betrifft nur ein evtl. Nebeneinkommen,deine Ausbildung kann Vollzeit sein,nur wenn du nebenbei noch arbeiten gehst,dann darfst du im Durchschnitt in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten,sonst wäre das Kindergeld schädlich.

Gib mal im Internet ein ,, Kindergeld in Zweitausbildung ",da solltest du alles schön erklärt finden,also das mit der 20 Stunden Regelung,da sollten dann auch Rechenbeispiele vorhanden sein.

Da es ein auf die Ausbildung aufbauendes Studium Ist, ja.

Hat bei mir auch so funktioniert mit normaler Ausbildung und dualen Studium.

Nur überschreitet man relativ fix den Höchstsatz, dann gibt's nix mehr bzw Rückzahlung fürs gesamte Jahr.

Nur überschreitet man relativ fix den Höchstsatz, dann gibt's nix mehr bzw Rückzahlung fürs gesamte Jahr.

Liebe Seanna, es gibt beim Kindergeldanspruch kein "Höchstsatz", da die Einkommensgrenzen bereits in 2012 ganz abgeschafft wurden ;-)