Kind arbeitet und bezahlt Unterhalt da Eltern Hartz IV beziehen?

5 Antworten

Wenn deine Eltern ALG - 2 beziehen,dann bekommen sie für dich zumindest eine Aufstockung gezahlt,wenn du sonst außer dem Kindergeld kein Einkommen hast !

Dir steht bei deinen Eltern eine Regelleistung für den Lebensunterhalt zu + deinen Anteil an der Warmmiete,wenn du schon min.18 aber unter 25 bist,dann liegt die Regelleistung derzeit bei 332 € pro Monat,würdest du noch unter 18 sein,dann wären es 316 €.

Dazu kommt dann dein KDU - Kopfanteil der Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ),diese wird durch die Personen im Haushalt geteilt.

Regelleistung + KDU - Kopfanteil + evtl.ein Mehrbedarf = Bedarf !

Also mal angenommen du wohnst mit deinen Eltern alleine und die gesamte KDU - beträgt 600 €,dann läge der KDU - Kopfanteil bei jeweils 200 € und mit deiner Regelleistung von 332 € hättest du dann einen Bedarf von min.532 € pro Monat.

Gehst du jetzt arbeiten,stehen dir ab dem 15 Lebensjahr Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll zu,dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst einmal 100 € Grundfreibetrag.

Ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Würdest du jetzt mal angenommen min.1200 € Brutto verdienen,dann stünde dir der derzeit max. Freibetrag von 300 € zu und dieser würde dir dann theoretisch vom Jobcenter von deinen angenommenen 900 € Netto abgezogen.

Du hättest dann ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 600 €,dein Bedarf läge aber nur bei angenommen 532 €,demnach könntest du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken und würdest aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern raus sein.

Deine Eltern würden also weder Regelleistung noch deinen KDU - Kopfanteil bekommen,du musst dann aus deinem Nettoeinkommen selber an deine Eltern zahlen.

Das wäre dann also min.deine angenommenen 200 € KDU - Kopfanteil + dein Kopfanteil für den normalen Haushaltsstrom,evtl.Telefon,Internet usw.und wenn dich deine Eltern noch verpflegen und versorgen sollen,dann käme noch ein angemessenes Kostgeld dazu.

Der Rest deines Einkommens kannst du dann sparen.

Bekommen deine Eltern aber weiterhin Kindergeld,weil du z.B. als Ausbildung suchend gemeldet bist oder sogar schon einen Ausbildungsplatz hast,diesen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen kannst,weil da z.B.erst das Ausbildungsjahr beginnt,dann würde das nicht mehr benötigte Kindergeld,welches du dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest,wieder zum Einkommen eines Elternteils.

Dieses Kindergeld würde dann also auf den Rest der BG - angerechnet,in diesem Beispiel also auf den Bedarf deiner Eltern und ihre Leistungen dementsprechend gekürzt.

Hätte das Elternteil welches das Kindergeld bekommt kein anderes Einkommen,dann könnte es zumindest die 30 € Versicherungspauschale absetzen,es würden dann also max.164 € und nicht 194 € auf den Bedarf angerechnet.

In diesem Fall wäre evtl.zu überlegen dir eine eigene angemessene Unterkunft zu suchen,dann könnten dir deine Eltern das Kindergeld nachweislich zukommen lassen oder es dir von der Familienkasse direkt überweisen lassen.

Dann hättest du deine Nettoeinkommen + Kindergeld,musst dann aber alles davon selber bestreiten.

Mit Vollendung des 18. LJ ist das Kind zumindest beim ALG II raus aus der elterlichen BG und müsste für sich selbst entsprechende Anträge stellen.

Kindergeld und etwaige Fragen nach Kindesunterhalt für volljährige Kinder lassen wir dabei mal raus.

Ab 18 muss das ( volljährige ) Kind aber seine eigenen Anträge für sich selbst stellen und etwaig davon Anteile an die elterliche BG zahlen.

Ausser, das volljährige Kind wohnt nicht mehr bei seinen Eltern

Warum schiesst Du hier immer gleich quer in diesem Thema ?

@Parhalia2

Antworte doch bitte nur wenn du dich auch auskennst,dass ist nicht deine Stärke,da kennst du dich nicht aus !

Ein volljähriges Kind unter 25,was bei seinen bedürftigen Eltern lebt ,st erst dann aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern raus,wenn es seinen Bedarf nach dem SGB - ll de es bei seinen Eltern hat aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Um einen eigenen ALG - 2 Antrag zu stellen muss das Kind außerdem nicht volljährig sein,da reicht die Vollendung des 15 Lebensjahres aus,denn ab da gilt ein Kind als arbeitsfähige Person und ab da hätte es auch Anspruch auf ALG - 2,davor nur auf Sozialgeld.

Es ist also völlig egal ob nun ein Kind ab 15 oder ein volljähriges Kind unter 25 einen ALG - 2 Antrag stellen würde,bekommen würde das Kind keine eigenständigen ALG - 2 Leistungen,weil es wie gesagt unter 25 zur BG - der Eltern gehört,wenn es seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

@isomatte

Überprüfe BITTE Deine Infos, bevor DU antwortest.

Ein minderjähriges Kind KANN selbst keinen Attag stellen. Ein volljähriges Kind Muss ihn für sich stellen.

Ist Dir immer noch nicht aufgefallen, dass ich hier die ganze Zeit vom ALG II - Anteilsbedarf rede, und NICHT über Kindergeld rede.

WARUM furzt DU mich also derart von der Seite an @Isomatte.... ?

Hättest Du von der Fragestellung ausgehend mal näher gefragt.... NEIN...nur Bashen und treten....

Und nein, DU hast NICHT entsprechend gefragt, sonst stünde es hier im Thread.

Nur immer schön Hauen, STECHEN und TRETEN..., WENN Dir selbst die Argumente ausgehen.

Ist DAS im Sinne der Frage? Immer Bashen .... immer Kontra..... ICH bin es....

Alg II ist dich wohl schon schwierig genug, und gesellschaftlich nicht gerade beliebt. ( peinlich )

Warum also immer breiter latschern als nötig....

Eine dezent angedachte Frage ist damit offiziell völlig zerstört seitens der Fragestellung .....

Das Thema war DEZENT......

@Parhalia2

Weil du vom ALG - 2 keine Ahnung hast und ich wiederhole mich nicht noch einmal,ich denke ich habe es dir ausführlich erklärt,wenn du es nicht verstehen willst ist das dein Problem !

@Parhalia2

isomatte ist nicht umsonst Communityexperte und in deinem Kommentar sehe ich auch nichts weiter als "schön Hauen". Isomatte ist einer der Wenigen, die endlich mal nur auf die Frage eingehen, keine emotionalen Texte schreiben und vor allem nicht provozieren sondern sachlich widergeben, was Sache ist.

Bisher lebst du auch von Hartz4. Das heißt, deine Eltern bekommen für dich den Regelbedarf und die anteilige Miete+Nebenkosten.

Wenn du deinen Bedarf selbst decken kannst, wird dein Regelbedarf und Mietanteil nicht mehr gezahlt. Du fällst aus der Bedarfsgemeinschaft, das heißt, du musst NICHT für die Miete und Regelbedarfe deiner Eltern aufkommen.

Wenn du jetzt arbeiten gehst, solltest du deinen Eltern alle Kosten erstatten, die du verursachst (Mietanteil, Strom, Essen, ...). Kinder, deren Eltern nicht von Hartz4 leben, dürfen oft kostenlos weiter bei den Eltern leben, ohne sich an der Miete beteiligen zu müssen.

Ausziehen dürfte sich finanziell nicht lohnen, da eine eigene Wohnung i.d.R. teurer sein dürfte als dein Mietanteil.

Auch hier wieder dieses leidige Verständnis-Problem. ( Wenn auch nur theoretischer Natur ). Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr muss das volljährige Kind seinen eigenen Antrag auf ALG II stellen, auch wenn es noch mit im Haushalt der Eltern wohnt.

Je nach Öhe des mtl. NETTO-eEinkommens ist dann hier in soweit richtig die Sache mit dem "Pro-Kopf" - Mietanteil und der Wegfall der anteiligen Sozialleistungen ( für das Kind ) auf dem Konto der Eltern.

Das Kind muss sich je nach Höhe der Einkünfte damit finanziell durch eigenen Antrag selbst versorgen und den entsprechenden Anteil zur Miete beisteuern. ( sofern es halt noch mit bei den Eltern wohnt )

In überbrückender VZ müsste das volljährige Kind demnach 1/x rein anteilig an den KDU + Heizung tragen, und sich theoretisch vom Rest-Gehalt selbst versorgen.

Der elterlichen BG fällt bei den Sozialleistungen dann nur das volljährige Kind direkt aus ihrer BG.

( Das volljährige Kind muss seine eigenen Anträge stellen und beisteuern in den KDU , wenn es immer noch bei den Eltern wohnt, die womöglich selbst von der GruSi abhängig sind )

So, bis hier mal der Gedanke überbrückender Vollzeit beim Kind.

Beginnt das Kind dann diesen Sommer eine Ausbildung nebst Beendigung der Vollzeit, müsste das volljährige Kind das ganze Gesxxx an Anträgen für sich selbst neu berechnend auch für sich selbst neu stellen.

Allem voran geht hier immer die Frage nach Pflicht und Fähigkeit der Unterhaltsleostungen der Eltern gegen Kinder.

Rest : WAS steht aktuell in der grundlegenden Frage ?

@Parhalia2

Auch wenn du das ganze noch 10 x kommentierst wird es nicht richtiger !

Kein volljähriges Kind muss einen eigenen ALG - 2 Antrag stellen,dass macht in der Regel der Haushaltsvorstand,also Vater oder Mutter in Vertretung aller BG - Mitglieder.

Nur wenn ein unter 25 jähriges Kind seine Interessen selber vertreten möchte,dann kann bzw.muss es einen eigenen Antag stellen,dass bedeutet dann aber noch lange nicht dass das Kind dann auch ALG - 2 bekommt,denn da kommt es auch wieder auf das Einkommen / Vermögen der Eltern an.

Denn solange das Kind unter 25 ist und seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann,gehört es zur BG - der Eltern,hat also nur gemeinsam mit den Eltern einen Anspruch oder eben nicht.

@isomatte

WIE OFT NOCH querelend...

@Parhalia2

Solange bis du es verstanden hast !

Wenn deine Eltern Hartz 4 beziehen beziehst du doch jetzt auch Hartz 4. Ich kenne jetzt nicht die Freigrenzen und genauen Berechnungsgrundlagen- im Wesentlichen dürften dann aber wohl die anteiligen Hartz 4 Leistungen für dich mit dem Einkommen verrechnet werden- was ja auch nur fair erscheint.

Wenn Du genug verdienst um Dich selbst zu ernähren, bekommst Du nichts mehr vom Amt. Ich ernähre mich auch selbst und bekomme auch nichts vom Amt. Das ist das normale Leben. Hartz4 ist nur für Notfälle. Deine Eltern bekommen ihr Hartz4 weiter, Du musst ihnen dann Deinen Mietanteil bezahlen und für Dein Essen, wie jeder normale Mensch.

Es gibt zwar tatsächlich auch einen Anspruch auf "Elternunterhalt" durch berufstätige Kinder an Eltern in Grundsicherung, aber dabei wird Dir nicht "alles weggenommen )

Wenn Du noch bei Deinen Eltern mit in der WHG lebst, musst Du Dich dort nur anteilig an den Kosten der Unterkunft beteiligen je nach Höhe Deines Einkommens, aber höchstens zu 1 ÷ X der KDU in Abhängigkeit der in dieser WHG gemeldeten Mitbewohner.

Wenn Du in Vollzeit weit über 1000 Euro Netto pro Monat verdienen würdest, schaue mal nach den Selbstbehalten für volljährige Kinder unter dem Punkt "Elternunterhalt" in der "Düsseldorfer Tabelle" .

Hier geht es nicht um das SGB -Xll vom Sozialamt,sondern um das ALG - 2 vom Jobcenter,da gibt es keinen Elternunterhalt,die Kinder sind hier nicht zum Unterhalt verpflichtet,weil die Eltern selber noch arbeitsfähig sind !

@isomatte

WER sagt Dir, dass die Eltern laut Fragestellung noch arbeitsfähig sind ?

@Parhalia2

Wenn es nicht so wäre,dann würden sie kein ALG - 2 vom Jobcenter bekommen,würden sie wegen einer Erkrankung oder wegen ihres alters nicht mehr arbeiten können ( min. 3 Stunden täglich 3 x 5 Tage ),dann wäre das Sozialamt für sie zuständig und nicht mehr das Jobcenter bzw.wenn doch,weil sie mit einer arbeitsfähigen Person zusammenleben,dann würde es kein ALG - 2 sondern Sozialgeld geben !

Dann liegen die Selbstbehalte und weiteren absetzbaren Aufwendungen so hoch,dass man schon ein gutes Nettoeinkommen haben müsste,damit dann eine evtl.geringe Unterhaltspflicht entstehen könnte.