Kind 19 Jahre Ausbildungssuchend gemeldet?

3 Antworten

Für volljährige Kinder besteht nur während der Berufsausbildung eine Unterhaltspflicht. Für eine kurze Übergangsfrist von bis zu 3 Monaten zwischen Schule und Ausbildung kann ebenfalls eine Unterhaltspflicht bestehen.

Allein ausbildungssuchend führt hingegen führt nicht zu einen Unterhaltsanspruch. Allerdings entsteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Sie wohnt bei ihrer Mutter. Kindergeld hat sie. ich meinte das Amt kann nicht kommen ehemaligen unterhalt. weil sie gerade Job selbstverschuldend verloren hat

Die Eltern eines volljährigen Kindes sind diesem nur während der ersten Ausbildung unterhaltspflichtig. 

Allerdings wird einem Kind in der Regel ein Abbruch/ Wechsel der Ausbildung zugestanden, wenn es nach dem Abbruch "zeitnah" eine neue Ausbildung antritt. (Beginnt es keine neue Ausbildung, könnte der Unterhaltsanspruch an die Eltern dadurch bereits "verwirkt" sein...)

Bis zum Beginn einer neuen Ausbildung (falls sie dann noch Unterhalt beanspruchen kann...) muss die Tochter sich selbst finanzieren bzw. ALG II beziehen. Zwar wird das Jobcenter evt. versuchen, die Eltern zu Unterhalt heranzuziehen, diese können dem aber widersprechen, da keine Unterhaltspflicht besteht. (Nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, selbst staatliche Unterstützung bezieht, dürfte er/sie die Tochter nicht aus der staatlich finanzierten Wohnung"rausschmeißen"...)

Ja sie wohnt bei ihrer Mutter und die hat hartz 4

@claudialeitert

Dann müsste die Tochter ebenfalls ALGII beantragen und würde bzw. müsste mit der Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Denn der Tochter würde vom Jobcenter dann kein eigener Wohnraum finanziert werden müssen, solange sie noch unter 25 ist - die Mutter dürfte sie also nicht vor die Tür setzen..... 

Aber dachte hartz 4 bekommt man unter 25 nicht.

@claudialeitert

Volljährige, die erwerbsfähig aber arbeitslos sind und keinen Anspruch auf ALGI haben, können ALGII beanspruchen.

Das Alter spielt dabei keine Rolle.

Die "25" besagt dabei nur, dass einem Volljährigen unter 25 kein eigener Wohnraum finanziert wird, wenn er noch im Elternhaus wohnt.... (bzw. weiter dort wohnen kann....) und die Eltern/ der Elternteil selbst Unterstützung bezieht.

Sind die Eltern eines arbeitslosen Volljährigen unabhängig von staatlicher Unterstützung, können sie das Kind theoretisch vor die Tür setzen - sie sind ihm ja dann nicht unterhaltspflichtig, müssten ihm also auch keine Unterkunft zur Verfügung stellen, die sie selbst aus eigenen Mitteln finanzieren...

Ansonsten besteht kein Zusammenhang zwischen  ALG II und "Volljährige unter 25".

aha danke