KFZ-Versicherungswechsel: Ab wann ist der Versicherungsschutz gewährleistet?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hey Maximiliannos,

du hast vorläufigen Versicherungsschutz ab dem 1.1.2018 in der Haftpflichtversicherung, sofern dein neuer Versicherer die elektronische Versich.bestätigung zur Übermittlung (eVB-Ü) bereits an deine Zulassungsstelle übermittelt hat!

Den vollen Versich.schutz (evtl. Teil- oder Vollkasko) hast du dann mit Bezahlung des Erstbeitrags.

Gruß siola55

Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus
oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer,haben Sie in der Haftpflichtversicherung
vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt
der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

https://www.evbnummer.com/was-ist-eine-evb-zur-uebermittlung/

"du hast vorläufigen Versicherungsschutz ab dem 1.1.2018 in der Haftpflichtversicherung, sofern dein neuer Versicherer die elektronische Versich.bestätigung zur Übermittlung (eVB-Ü) bereits an deine Zulassungsstelle übermittelt hat!"

Danke! Geht die Übermittlung der eVB-Ü schnell von statten? Ist das ein automatischer Prozess oder wie läuft das ab?

Achja, zur Info: ich habe denen heute eine Mail geschrieben und um Bestätigung gebeten. Mal gucken. ...

@Maximiliannos

Eine vorläufige Deckung in der Teil- und Vollkaskoversicherung ab Beginn kann nur ein zeichnungsberechtigter Versich.vertreter im Kfz-Versich.antrag schriftlich beantragen und mit Datum gegenzeichnen, da hierzu eine Unterschrift erforderlich ist. Also bei online-Anträgen ist dies gar nicht möglich...

Liegt dem Straßenverkehrsamt denn eine neue eVB des neuen Versicherers vor?

Diese bedeutet vorläufigen Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung.

Ein neuer Vertrag wird gültig durch EINLÖSUNG der Erstprämie. Wird diese nicht fristgerecht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz auch RÜCKWIRKEND

"Liegt dem Straßenverkehrsamt denn eine neue eVB des neuen Versicherers vor?"

Das weiß ich nicht, ob die neue Versicherung die eVB bereits an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet hat...

Eine Einzugsermächtigung durch Lastschrift habe ich erteilt. Ist halt nur die Frage, wann die neue Versicherung den Betrag von meinem Konto abbucht...

@Maximiliannos

Dann solltest du NICHT mit dem Wagen fahren, so lange du keine SCHRIFTLICHE Bestätigung des Versicherungsschutzes hast.

... ab wann, ab Bestätigung, ab wann denn sonst?

Rufe einfach Deinen Makler/Berater an und stelle ihm die Frage. Keiner hier wird das wissen und somit kann es auch keiner hier bestätigen.

Allzeit gute Fahrt.

Wenn man sich mit den Versicherungsbedingungen nicht auskennt, sollte man nie einen Online-Versicherer wählen.

Hättest du deinen Antrag bei einem Versicherungsvermittler vor Ort gestellt, hätte dieser eine vorläufige Deckung bei dem Versicherer beantragt und du hättest sofort zum 01.01.2018 - auch eine Deckung über Kasko-Schäden gehabt.

So könntest du Pech haben. Wenn ein Kasko-Schaden entsteht und der Erstbetrag noch nicht abgebucht wurde, darfst du die Kosten selbst übernehmen.

Quatsch!

Wenn der Versicherer Deinen unterschriebenen Antrag mit Versicherungsbeginn 1.1.18 und die SEPA-Einzugsermächtigung hat, ist es seine Sache, das Geld einzuziehen. Er muss den Kaskoschaden regulieren (wenn nicht andere Gründe entgegenstehen).

@666Phoenix

Irrtum - es besteht ohne Deckungszusage eines dazu befugten Versich.vermittlers nur mal der Haftpflichtschutz ab dem vereinbarten Beginndatum, also hier der 1.1.2018!

Der Versich.nehmer hat selbst Schuld, wenn er seinen Versich.antrag erst 2 Tage vor Jahresschluß stellt - wie soll da ein Versicherer noch rechtzeitig den Erstbeitrag einziehen können, wo doch über die Feiertage sowieso nur eingeschränkt gearbeitet wird?

@666Phoenix

...und am 29.12.2017 den Online-Antrag bei der neuen Versicherung gestellt.

Kfz-Versich. ist wohl nicht deine Stärke?

Wenn der Versicherer deinen unterschriebenen Antrag mit Versicherungsbeginn 1.1.18 usw.

Wo bitte kann ein Online-Antrag unterschrieben werden???

@666Phoenix

Wenn du doch keine Ahnung hast und dich im Versicherungsrecht nicht auskennst, dann solltest du solch unsinnige Kommentare unterlassen.

Alles weitere hat dir ja siola55 schon geschrieben.

@siola55

Es geht nicht um den rechtzeitigen Einzug, sondern dass zum Versicherungsbeginn der Einzug möglich ist (oder bei Überweisung der Betrag eingegangen ist)!

Eine tolerante Versicherung würde in der Zeit, wo das Geld noch nicht eingegangen ist (sie aber die Möglichkeit gehabt hätte zum Einzug) trotzdem leisten!

Und mit der eVB kann auch Teil- bzw. Vollkasko vereinbart werden! Sieh Dich mal bei ernsthaften Versicherern um!

@666Phoenix

Richtig lesen hilft manchmal.

Hier geht es um einen Online-Versicherer und es ist noch nicht bekannt, ob der Vertrag überhaupt in dieser Form angenommen wird, bzw. die Daten alle korrekt angegeben wurden.

@666Phoenix

... aber doch nicht bei Online-Versicherern!

@Apolon

Es handelt sich hierbei (VHV) nicht um einen Online-Versicherer.

@Maximiliannos

Ich darf dich an deinen Text erinnern:

und am 29.12.2017 den Online-Antrag bei der neuen Versicherung gestellt.

Tatsache ist es, dass du hier über ein Internet-Portal einen Antrag online eingestellt hast. Also übernimmst du alleine die Verantwortung für deine Versicherung. Und somit besteht auch keine Deckung für die Kasko-Versicherung.

@Maximiliannos

Laut deiner AKB gilt folgendes:

B.2.2 Kasko-, Kraftfahrtunfallversicherung, Schutzbriefleistungen, Fahrerschutz und Auslandschutz

In der Kasko- und der Kraftfahrtunfallversicherung sowie bei den Schutzbriefleistungen, beim Fahrerschutz und Auslandschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

@siola55

siola, es geht nicht um online, wie der FS inzwischen richtig stellte! Auf den Dünnschiss von Apolon reagiere ich nicht mehr!

@666Phoenix

@666Phoenix,

du scheinst ein richtiger Dummschwätzer zu sein.

Auch scheint Lesen nicht gerade deine Stärke zu sein!

@Apolon

Apolon

Freu´ Dich, dass Du das Wort "Dummschwätzer" richtig hinbekommen hast! Wie lange hast Du dazu geübt??

Wahrscheinlich konnte ich schon lesen, bevor Dein Vater die Hosen das erste Mal runter hatte!

Im Übrigen habe ich einen Abschluss als Versicherungsfachwirt! Deine Ratschläge sollte sich keiner antun, wenn er ernsthaften Versicherungsschutz benötigt!

@666Phoenix

@666Phoenix,

nach deinem dümmlichen Geschwätz zu urteilen,  bist du hier wohl als Troll unterwegs.

Bis jetzt hast du keine nennenswerte Antworten von dir gegeben, geschweige denn einen Beitrag geschrieben, der irgendeinem User helfen könnte.

Also Kleiner - einfach die Klappe halten, bevor weiterer Unsinn heraus kommt.

Und auch ein möglicher Abschluss als Versicherungsfachwirt besagt nicht, dass du überhaupt Fachkenntnisse im Versicherungsrecht hast.

Aber dies kannst du uns allen ja noch beweisen.

Ich bin mal gespannt, wie du dies anstellen willst.

Ich habe in meiner bisherigen 30 jährigen Berufspraxis, einige Leute die solch einen Abschluss haben kennengelernt und die meisten waren für den Versicherungsaußendienst nicht geeignet und nach wenigen Jahren hat man nichts mehr von ihnen gesehen.