KFZ-Versicherung hat weder Versicherungsschein geschickt noch Beiträge abgebucht. Bin ich trotzdem versichert gewesen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo,

Reicht das aus für den Fall eines Versicherungsfalles oder hatte ich die ganze Zeit keinen Schutz?

Versicherungsschutz bestand UND besteht über die eVB definitiv im Bereich "Kfz-Haftpflicht". Dieser - vorläufige - Schutz gilt zunächst einmal zeitlich dem Grunde nach unbegrenzt, längstens jedoch bis zur Vereinbarung des - endgültigen - Versicherungsschutzes (was dann in der Praxis über den zu stellenden Antrag geschieht).

Auch ein vorläufiger Kasko-Schutz ist möglich. Dieser muss aber ausdrücklich gewünscht und vereinbart sein und wird auch auf der eVB entsprechend vermerkt. Heisst im Umkehrschluss: Findet sich kein entsprechender Hinweis auf der eVB, besteht auch kein Kasko-Schutz.

und dass ich für den vergangenen Zeitraum auch noch bezahlen müsste.

Der Versicherung steht hier - unabhängig davon, ob es in der Zwischenzeit zu einem Schaden gekommen ist - ein Beitrag für die Zeit seit der Zulassung zu.

Hintergrund ist, dass die Versicherung im gesamten Zeitraum Versicherungsschutz gewährt hat. Ob dieser Schutz in Form einer Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden musste oder nicht, hat für die Frage der Beitragspflicht keine Bedeutung.

Kommt kein endgültiger Versicherungsvertrag zustande, hat der Versicherer das Recht, Beiträge nach der sog. "Kurzfriststaffel" abzurechnen: eine reichlich teure Variante, die man sich gut überlegen sollte.

Umgekehrt kann aber auch der Versicherer Niemanden dazu zwingen, den endgültigen Vertrag mit ihm abzuschließen...

Viele Grüße

Loroth

Vielen Dank! - Bedeutet dies, dass der bloße Akt des Orderns und der Weitergabe der eVB-Nummer durch mich an die Zulassungsstelle ein pseudo-vertragliches Verhältnis begründet, welches praktisch jahrelang (unendlich?) fortbesteht? Das kann ich mir nicht vorstellen. Haben Sie einen Link oder Gesetzestext parat, wo ich das nachlesen kann?

Schöne Grüße

NewKemroy

@NewKemroy

Hallo nochmal,

in der Tat entsteht auf der Grundlage von § 1 PflVG bereits durch das Einlösen der eVB ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Aus dem gleichen Paragrafen ergibt sich auch, dass die vorläufige Deckung zeitlich nicht begrenzt sein darf. Ebenso ist die vorläufige Deckung im diesbezüglichen § 52 VVG NICHT zeitlich begrenzt.

In der Praxis spielt dies in den allermeisten Fällen keine Rolle, da die Versicherer natürlich am anschließenden Vertragsabschluss über den endgültigen Versicherungsschutz sehr interessiert sind. Erst dann wird ja zumeist erst eine Rechnung erstellt.

Dies ändert aber nichts daran, dass eine Beitragspflicht bereits ab Zulassungstag - analog zum zeitgleichen Versicherungsschutz - entsteht (vgl. § 1 VVG). Konkret ist dies für den vorläufigen Versicherungsschutz geregelt in §§ 49 - 52 VVG und da noch einmal auf den hier besprochenen Fall besonders in § 50.

Was würde passieren, wenn ich mein Auto jetzt einfach abmelde? Könnte ich hierdurch der Nachzahlung entgehen? Denn ein Vertragsabschluss würde ja vorheriges Verhältnis bestätigen, oder?

@NewKemroy

Vielleicht hilft es fürs Verständnis, wenn man sich bewusst macht, dass wir hier rechtlich ZWEI Verträge haben:

Einmal den über den vorläufigen Versicherungsschutz und einmal den Vertrag über den endgültigen Versicherungsschutz.

Im ersten Fall beginnt der Vertrag mit dem Tag der Zulassung und endet mit dem Zeitpunkt, an dem der endgültige Vertrag beginnt.

Da dies in den meisten Fällen gleichfalls der Tag der Zulassung ist, entsteht DANN keine Beitragspflicht für den vorläufigen Schutz.

Wenn man aber z.B. am 01.03. ein Fahrzeug mit der evB von Versicherer A anmeldet und am 15.03. mit Versicherer B einen Vertrag mit zeitgleichem Beginn abschließt, so steht dem Versicherer A für die Zeit vom 01. bis zum 15.03. eine Prämie zu.

Da ändert auch das Ab- oder Ummelden des Fahrzeugs dem Grunde nach nichts dran.

Mit Ab - oder Ummeldung ist die Vers. gekündigt. Die Vers. wird darüber von der Zulassungsstelle informiert. Eine eVB ist längstens 6 Monate gültig. Das Fahrzeug ist versichert, es sollte aber zeitnah ein Vertrag mit der Vers. zustande kommen. Bezahlt wird erst ab Abschluss des Vertrages. 

Die Versicherung sagt, das Kennzeichen sei fälschlicher Weise in Verbindung mit einem anderen Wagen Typ in einer anderen Stadt registriert (versichert?)

liegt ein Fehler seitens der Vers. vor?

Ja, der Fehler liegt seitens der Versicherung. Das hat sie mir am Telefon bereits zugegeben. Ich vermute das die Info über die falsche Registrierung vom "Zentralrufs der Autoversicherer" stammte.

Ein Kfz-Versicherungsvertrag endet mitnichten automatisch durch Abmeldung des Fahrzeuges!

@peterobm

Googele mal "Ruheversicherung", und such nicht in einer PC-Zeitung nach fachlich versierten Antworten ausserhalb CPU, SSD und Mainboards...

Hast du denn bei der Versicherung einen Antrag unterschrieben oder dir nur eine EVB geholt?

Über die EVB besteht nämlich nur vorläufiger Schutz in der KFZ-Haftpflichtversicherung. Eine eventuell gewünschte Kaskoversicherung besteht zum Beispiel in der Regel nicht.

Und wenn du dich dann dort nicht mehr wegen des endgültigen Antrages meldest, wird über kurz oder lang die Deckung zurückgezogen.

Ich hatte glaub ich die EVB damals telefonisch angefordert und dann per E-Mail erhalten. - Aber das ist eine gute Idee. Ich könnte mal nachfragen ob die Versicherung etwas von mir Unterzeichnetes hat.

@NewKemroy

Die Idee ist sicherlich schon ganz gut und sei Dir dringend empfohlen :)
Eine eVB bekommt man ohne Unterzeichnung und kauft mit der Verwendeung der eVB einen vorläufigen Versicherungsvertrag durch den Rechte und Pflichten entstehen die allerdings durch einen ordentlichen Vertrag bei dem Versicherer oder einem anderen Versicherer außer Kraft gesetzt werden können.

Die wichtigste Frage wäre nun: Nach wievielen Monaten erlischt die vorläufige Deckungszusage automatisch im Computersystem des Versicherers? Also üblicherweise.

@NewKemroy

Bei meiner Versicherung nach spätestens vier Wochen. So steht es zumindestens auf der EVB.

@kim294

Vorsicht! Die begrenzte Gültigkeit der eVB bezieht sich i.a.R. nur auf den Zeitraum von ihrer Aushändigung bis zum Einlösen (= Zulassung).

Ansonsten gilt der Versicherungsschutz - unabhängig vom mitunter irreführenden Begriff "vorläufig" - zeitlich unbegrenzt. (Was vor dem Hintergrund des Schutzgedankens für den Geschädigten auch Sinn macht...)

Der Zentralruf der Autoversicherer hat schon mal rein gar nichts damit zu tun! 

Du bist über die eVB mutmasslich nur K-Haftpflichversichert, musst natürlich dafür die Prämie ab Zulassung entrichten. 

Was ich schlicht unverständlich finde:  WARUM stellst du derart elementare Fragen HIER, statt unverzüglich den Versicherer zur Klärung aufzufordern???

Wenn Die KFZ-Haftpflichtversicherung keine Leistung erbracht hat und z.B. im Schadensfall jegliche Zahlungsverpflichtung von sich gewiesen hätte - so nach dem Motto: Kein Vertrag, kein Anspruch - , dann hat sie heute auch keinen Anspruch darauf, dass ich ihr die bisher fehlenden Beiträge als Nachzahlung überweise. Das ist mein Hauptpunkt. Mit der Versicherung ist zeitnah ein Gesprächstermin vereinbart. Mir geht es darum vorab herauszufinden, ob die Versicherung einen gerechtfertigten Anspruch auf Nachzahlung hat oder nicht? Deshalb meine Frage, ob ich in der Vergangenheit Schutz genoss oder nicht? Weil nur dann die Nachzahlung gerechtfertigt wäre.

@NewKemroy

Über die vorläufige Deckung warst du seit dem Augenblick der Fahrzeugzulassung versichert und bist es bis heute... wäre dem nicht so, hätte man dir vermutlich bereits kostenpflichtig seitens des Ordnungsamtes die Plakette abgekratzt!!

@FreierBerater

Wie ich hier erfahren habe ist die Wirksamkeit der eVB ja zeitlich begrenzt. Und Du meinst, dass darüber hinaus auch noch Schutz besteht?

@NewKemroy

Das ist keiner Diskussion würdig! Solange der Versicherer die eVB nicht bei der Zulassungsstelle zurückruft - beispielsweise wegen Nichtzahlung oder Kündigung - gilt die Deckung und Fertig!

Stimmt, alles nachzahlen.