KFZ überführen ohne Zulassung

8 Antworten

Wenn Du von einem Privatmann kaufst und der das Auto noch zugelassen hat, könntest Du auch mit seinem Kennzeichen herüberfahren - wenn er das mitmacht.

Viele Verkäufer haben eine Heidenangst - obwohl sie das Risiko ganz klar begrenzen können, wenn sie den genauen Zeitpunkt des Fahrzeugübergangs und Deine Personalien dokumentieren und eine Änderungsanzeige mit den Daten an ihre Zulassungsstelle faxen.

Die Versicherung geht dann kurzzeitig auf Dich über - und verursachte Unfälle gehen auf Deinen Schadenfreiheitsrabatt, nicht auf den der Verkäufer. Du bist allerdings verpflichtet, das Auto umgehend auf Dich umzumelden.

Wenn der Verkäufer das mitmacht, wäre das der eleganteste Weg.

Hallo heiko,

manche Kfz-Händler haben noch rote Kennzeichen - vielleicht ist der Verkäufer ja Händler und kann dir die roten Kennzeichen leihen.

Wenn nicht, dann kannst du dir Überführungskennzeichen machen lassen.

Ruf bei der (irgendeiner) Versicherung an und lass dir eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) zusenden. Die ersetzt die früher gebräuchliche Versicherungsdoppelkarte.

Damit gehst du zur Zulassungsstelle, bekommst ein Kennzeichen zugeteilt. Mit dem Zettel lässt du dann die Schilder prägen und danach kommt noch bei der Zulassungsstelle die Plaketten des Bundeslandes noch drauf.

Dann fährst du zum Händler, kaufst das Auto und schraubst die Überführungskennzeichen an. Damit darfst du dann fünf Tage rumfahren.

Du hast dann auch einen provisorischen Fahrzeugschein - da trägst du Fahrgestellnummer, Modell und Farbe des Autos ein und noch paar Sachen.

Und dann kanns auch schon losgehen!

Liebe Grüße

ichausstuggi

Damit darfst du dann fünf Tage rumfahren.

Hallo duausstuggi,

Nur für diese Fahrten darf das Kfz-Kennzeichen, das genau fünf Tage gültig ist, genutzt werden: Sie können es als Privatperson für die Überführung eines Fahrzeuges nach dessen Kauf oder zum Verkauf verwenden, Probefahrten mit zum Kauf stehenden Fahrzeugen ermöglichen, oder ein abgemeldetes Fahrzeug zur technischen Überprüfung vorführen.

... manche Kfz-Händler haben noch rote Kennzeichen - vielleicht ist der Verkäufer ja Händler und kann dir die roten Kennzeichen leihen.

Hallo nochmal duaustuggi,

sorry - aber die "roten Kennzeichen" sind für Privatpersonen nicht erlaubt, auch wg. dem Versicherungsschutz, welcher nur für Autohäuser u. -händler gültig ist!

...manche Kfz-Händler haben noch rote Kennzeichen - vielleicht ist der Verkäufer ja Händler und kann dir die roten Kennzeichen leihen.

Hallo nochmal liebe duausstuggi, alle Autohäuser u. -händler haben nur rote Kennzeichen wg. dem Versich.schutz!

Sieh' mal hier den Hinweis: Darf ich mein rotes Händlerkennzeichen verleihen? Veröffentlicht am 28. Mai 2014 von Team Martens & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH

Die Frage, ob man sein rotes Händlerkennzeichen verleihen darf, ist so alt wie das rote Kennzeichen selber. Die einfache und einzig richtige Antwort darauf lautet:

NEIN, man darf sein rotes Kennzeichen NICHT verleihen.

Lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung von Kfz-Handel- und -Handwerksbetrieben); dort steht üblicherweise:

Versichert sind alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, wenn und solange diese mit einem Ihnen von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen deutlich sichtbar zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten versehen sind. Nicht versichert sind Privatfahrten oder Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Handel- und -Handwerksbetrieb stehen.

Wenn Sie ein rotes Händlerkennzeichen an einen Dritten verleihen, dann unternimmt dieser üblicherweise eine Fahrt, die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Betrieb steht. Und somit ist diese Fahrt dann auch nicht versichert.

In einem Urteil des OLG Stuttgart vom 31.08.2000 (7 U 123/00) wurde klargestellt, wann ein Fahrzeug über ein rotes Kennzeichen versichert ist: “Das rote Kennzeichen muss … unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck dieses Handelsgeschäfts und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen.

Auch der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 28.06.2006 (IV ZR 316/04) davon aus, daß sich der Versicherungsschutz nur auf solche Fahrzeuge bezieht, “die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung” stehen. “Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet gewesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übrigen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versicherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Berührung kämen.

In den Musterbedingungen (Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft steht sogar: “Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird.

Mein guter Rat hierzu: Unbedingt vorher genau informieren, damit dein Rat für den Fragesteller nicht ins Auge geht, bzw. hier zutreffender: damit's nicht an den Geldbeutel geht, sollte dann doch mal was passieren! Es ist wirklich kein Versicherungsschutz für den PirvatfahreIn vorhanden!!!

Schönen Sonntag und liebe Grüße von siola55

Hallo heiko401,

du brauchst ein Überführungskennzeichen.

Seit dem 01.04.2015 gibt es dafür neue Regeln:

Der Kennzeichen bekommt man bei der Zulassungsstelle des eigenen Hauptwohnsitzes. Wenn man anhand eines Kaufvertrags den derzeiten Standort des Fahrzeugs nachweisen kann, bekommt man das Kennzeichen alternativ auch bei der dortigen Zulassungsstelle.

Das Überführungskennzeichen wird neuerdings auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt. Daher bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein mit zur Behörde nehmen!

Zwingend erforderlich ist auch ein Nachweis über eine gültige HU. Hat das Fahrzeug aktuell keine gültige HU, darf man mit dem Kennzeichen nur Fahrten im Zulassungsbezirk zur nächsten Untersuchungsstelle hin und zurück machen.

Gibt es bei der HU Mängel, kann man auch noch zur nächsten geeigneten  Werkstatt fahren, um den Mangel beheben zu lassen. Aber auch nur im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk.

Sämtliche Einschränkungen werden im Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Außerdem nicht vergessen:

- die EVB-Nummer von der Versicherung, speziell ausgestellt für ein Überführungskennzeichen

- den Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung

- ggf. Vollmacht

Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen!

Viele Grüße

Lydia vom DEVK-Team














Aber wenn das Ding noch zugelassen ist, kann es doch keine Überführung geben und wenn es direkt nach dem Kauf außer Betrieb gesetzt wird, ist ja die Fahrt von der Zulassungsstelle nach Hause auch noch abgesichert. Zur Zulasssungstelle selbst ist kein Überführungskennzeichen erforderlich. Prüfe also alles bitte noch einmal, denn die ggf. unnötigen Schilder kosten ja auch etwas. Zudem ist ein Fahrzeug während so einer Überführung nur KH versichert und dies kann sich ja fatal auswirken. Viel Glück.

Lass dir vom Verkäufer eine copy der Papiere schicken und mach damit ein Kurzzeitkennzeichen beim Landratsamt oder strassenverkehrsamt ... so kannst du das mitnehmen und wenns nix ist dann hast du umsonst bezahlt so einfach geht das .. sollte nach gutem Zureden funktionieren.. oder nimm einem Anhänger für KFZTransporte mit Joachim

Kurzzeitkennzeichen bekommt man auch ohne Fahrzeugpapiere (noch – das soll evtl. geändert werden)

@DocSchneider

mag richtig sein aber du mußt ja trozdem die daten angeben um welches Fahrzeug es sich handelt , so hättest du einen nachweis.. und kannst zusätzlich fahrzeug und daten prüfen.. , ggf Vorbesitzer kontaktieren wegen ev Unfällschäden od Ähnliches.. Joachim

@DocSchneider

Ja - der Personalausweis u. die eVB-Nr. genügen vollauf! Die eVB-Nr. ist nämlich personenbezogen gegenüber der früheren Doppelkarte, welche immer nur fahrzeugbezogen war. Ergo mußte man für jedes Fahrzeug immer wieder eine neue Doppelkarte austellen lassen beim Versich.vertreter! Da ist doch die eVB-Nr. viel einfacher zu handhaben: man/frau benötigt nur eine eVB-Nr. und kann sich damit ein beliebiges Auto aussuchen. Erst beim Losfahren mit den Kurzzeitkennzeichen werden die entsprechenden Daten in den "roten Fahrzeugschein" eingetragen und somit ist aus dem personenbezogenen Versicherungsschutz ein fahrzeugbezogener geworden!

@jloethe

... dies macht man/frau erst wenn die Kzkz am Fahrzeug angebracht werden und bevor man/frau losfährt! Dann werden die Daten ja wohl bekannt sein!?!