Ist eine Mahnung über die KFZ-Steuer ein Verwaltungsakt im Sinne des §118 AO?
4 Antworten
Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten und fälligen Geldleistung. In ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass das Ausbleiben der Leistung Folgen nach sich ziehen werde. Die Mahnung ist – wie auch im Zivilrecht – keine Willenserklärung. Sie ist damit auch kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung eines Einzelfalls ist (vgl. § 118 AO Rz. 7), sondern eine Zahlungserinnerung und damit Wiederholung des Leistungsgebots gem. § 254 AO ist. Mangels Verwaltungsaktscharakters ist gegen die Mahnung auch kein Rechtsbehelf gegeben. Ein gleichwohl gegen die Mahnung eingelegter Einspruch ist allerdings i. d. R. in einen Rechtsbehelf gegen das Leistungsgebot umzudeuten. Ausnahmsweise ist die Mahnung doch ein Verwaltungsakt, wenn sie eine selbstständige Entscheidung enthält, wie z. B. bei der Anforderung von Säumniszuschlägen.
Dieser § betrifft Einzelmaßnahmen.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist aber gesetzlich geregelt und daher allgemeinverbindlich: KraftStG.
Nein, nur die Festsetzung einer Steuer ist ein Verwaltungsakt.
Danke, danke, danke. Hier gings aber nur um die Frage, ob eine Mahnung ein VA ist ... und das ist sie eben nicht.
Hast Du bezahlt?
Den §118 AO kannst Du ergoogeln. (Ist einfach Kfz.-Steuer).
Meine wäre Ende Juni fällig gewesen, weil ich keinen Dauerauftrag habe, bekam ich eine Mahnung mit Säumniszuschlag; einzahlen und fertig.
, weil ich keinen Dauerauftrag habe
Normalerweise muss seit etlichen Jahren bei Anmeldung eines Kfz eine Einzugsermächtigung erteilt werden, sonst erfolgt keine Zulassung.
Das ist mir neu; man lernt aber immer gerne dazu.
Ich darf noch, vielleicht als Selbstständiger, selber überweisen.
Nein, es gibt noch jede Menge andere Verwaltungsakte, auch andere steuerliche Verwaltungsakte.