KFZ-Sachverständiger werden?

4 Antworten

Sorry, möchte hier keine Kompetenzen abwerten aber von einem KFZ Sachverständigen beim TÜV usw. erwarte ich dass er Kraftfahrzeuge in und auswendig kennt, und bei der Vielzahl der verschiedenen Autos die es hier nun mal gibt, halte ich eine solide Fachausbildung für unerlässlich. Mit der Betonung auf "Fach" Habe es selbst erlebt: TÜV Prüfer 1 hat einen hinteren Querträger bemängelt--habe beide getauscht, TÜV Prüfer 2 hat ganz woanders gesucht und behauptet ich hätte gar nichts repariert! Au Weia, Au Weia!!

LG Opa

Haha ich beschäftige mich schon mein ganzes Leben mit Autos und habe auch viele Autos repariert, also glaube ich, dass ich genug Erfahrung haben werde und wenn andere diesen Job nicht richtig ausüben kann ich leider auch nix dafür :D

Ja, kannst Du !

Die Fachhochschulreife jeder Fachrichtung ist stets eine allgemeine Zugangsmöglichkeit zu allen Fachhochschulstudiengängen.

Im ungünstigsten Fall musst Du damit rechnen, dass man noch zusätzliches Praktikum (ca. 3 Monate, oft auch in den Semesterferien machbar !) von Dir verlangt, welches genau auf den Studiengang zugeschnitten ist. Kommt aber ganz auf die jeweilige Hochschule an !

Du kannst sogar mit einem Abschluss als Dipl-Ing. oder bachelor oder Master der Elektrotechnik Kfz-Sachverständiger, amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) oder Kfz-Prüfingenieur werden.

Voraussetzung ist einabgeschlossenes Studium des Maschinenbaus, der Kfz.Technik oder der Elektrotechnik.

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Siehe Anlage VIIIb der StVZO

3
Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese
3.1
mindestens 23 Jahre alt sind,
3.2
geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3
die
Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D
und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des
Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der
Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
3.4
als
Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs
oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung
gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder
öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich
abgeschlossen haben,
3.5
an
einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben,
die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die
Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine
mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als
Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6
ihre
fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der
§§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S.
3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen
haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur
Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie
nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP
und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von §
2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische
Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen
werden,
3.6a
von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6b
hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.7
und
wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
3.8
(weggefallen)
3.9
Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.
3.10
Erfüllen
die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als
zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr
als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder
Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und
eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.
4
Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
4.1
Die
Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der
Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung
von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1
sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,
4.1.2
sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und
4.1.3
wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

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Sofern Du keine "hoheitliche Tätigkeit" ausüben willst und "nur" als Sachverständiger (z.B. Schadengutachter) tätig sein willst, reicht auch ein Abschluss als Meister oder Techniker.

'Sachverständiger' ist keine geschützte Bezeichnung. Du kannst also ab sofort Sachverständiger sein - das ist alles vollkommen unabhängig von irgendwelchen Studiengängen.

Es wird wohl ein bisschen Kompetenz und Fachkenntnis vorausgesetzt. Wie Du Dir das aneignest, ist aber vollkommen egal.

Ich bin übrigens Sachverständiger für Staubsaugerkabelaufrollmechanismen und Sachverständiger für Franzbrötchen.