Kellerraum in Wohnung umwandeln
Eine Person wohnt in einem Mehrfamilienhaus, welches aus 6 Wohneinheiten besteht. Sie ist wie die übrigen 5 Bewohner jeweils Eigentümer ihrer selbst genutzten Wohnung. Zu den Wohneinheiten gehören großzügig dimensionierte Kellerräume, jeder jeweils über 30qm groß.
Jetzt möchte die Person aus ihrem Kellerraum eine kleine Souterrain-Wohnung machen, zumal die Wohnung über recht große Fenster verfügt. Eine Küche und ein Bad müssten natürlich gebaut werden, dafür wäre jedoch Platz. Die Anschlüsse dafür an die Hauptleitungen des Hauses müssten durch gemeinschaftlich genutzte Kellerräume verlegt werden.
Muss die Person nun nicht nur alle anderen Eigentümer um Erlaubnis fragen, ob sie ihren Kellerraum in eine Wohnung umwandeln könne, sondern auch die Behörde(n)? Müsste etwa die Teilungserklärung angepasst werden, wo natürlich nur von 6 Wohnungen mit zugehörigen 6 Kellerräumen die Rede ist?
Und was würde passieren, wenn alle Eigentümer zwar einverstanden wären, die Teilungserklärungen etc. aber nicht angepasst werden würden? Wäre das für die Person von Nachteil? Würde sie sich strafbar machen? Was könnte ihr passieren? Und hätte die Eigentümergemeinschaft dadurch irgendwelche Nachteile, wenn sie die Wohnung halt duldet aber sonst nicht mehr regelt? Gäbe es versicherungstechnische Komplikationen?
4 Antworten
Nach Baurecht müssen die Vorschriften der Landesbauordnung zu Aufenthaltsräumen und Wohnungen eingehalten werden. Auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes und die Stellplatzvorschriften können dagegen sprechen. Deshalb sind Aufenthaltsräume in Kellerräumen meistens unzulässig, auch wenn ihr Einbau baugenehmigungsfrei sein sollte (Siehe auch meinen Tipp). http://www.gutefrage.net/tipp/baugenehmigungsfreie-vorhaben
Wenn es sich um eine Anlage nach WEG handelt muss zusätzlich die Teilungsgenehmigung geä#ndert werden, was nur mit Einverständnis aller Eigentümer und über einen Notar geht.
Ich denke, man müsste eine Raum-Nutzungsänderung beatragen. Da das Obejekt wohnungsmäßig erweitert würde, müsten alle die Nutzung und Aufteilung betreffenden Vertäge der Hausgemeinschaft angepaßt werden.
Eine solche bauliche Änderung bedarf einer Baugenehmigung über einen Bauantrag. Man sollte jedoch zunächst bei der Baubehörde eine Bauvoranfrage stellen. Diese ist kostengünstiger und klärt sämtliche rechtliche bauplanmäßige Punkte. Da die Umbauten alle Eigentümer betreffen, müssen auch alle den Umbauten zustimmen. Und für eine Baugenehmigung muss ein Architekt und der Bauherr (in dem Fall alle Eigentümer) unterschreiben.
Diese Empfehlung ist veraltet. Zu baugenehmigungsfreien Vorhaben sind Bauvoranfragen unzulässig, zu bauordnungsrechtlichen Fragen bringen Bauvoranfragen nur Mehrkosten. .
Da hast du dir ja viel vorgenommen.
- Der erste Schritt ist es, sich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer formlos einzuholen. Sträubt sich einer, kannst du dir die nachfolgenden Punkte sparen.
- Die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer vorausgesetzt, sollte der nächste Schritt in Richtung Bauamt gehen. Dort solltest du eine Bauvoranfrage machen (ist günstiger). Scheitert diese, kannst due dir die nachfolgenden Punkte sparen.
- Wird die Bauvoranfrage positiv beschieden, wird es ernst. Du brauchst jetzt nicht nur eine mündliche, sondern eine notariell Beglaubigte (nur die Unterschrift) Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Nutzungsänderung und der Änderung der Teilungserklärung. Die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft werden durch Miteigentumsanteile aufgeteilt. Wenn eine zusätzliche Wohnung entsteht, müssen auch entsprechend Miteigentumsanteile auf diese Wohnung aufgeteilt werden, da andernfalls der Wohnungseigentümer der Kellerwohnung an den Kosten der Gemeinschaft nicht beteiligt wäre. Kurzum, die Teilungserklärung muss geändert und die Änderung im Grundbuchamt hinterlegt werden. Gleichzeitig ist die Baugenehmigung für den Aus- Umbau des Kellers als Kellerwohnung einzuholen.
Ein Eigentümer der sich an solche Vorschriften nicht hält, kann entweder von der Baubehörde, oder einem anderen Miteigentümer dazu gezwungen werden, den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wieder herszustellen. Vom Versicherungsschutz ganz zu schweigen, der bei unangemeldeter Erweiterung des Risikos wohl gänzlich wegfallen würde.
Zusammenfassend wäre es mehr als ratsam die vorgenannte Vorgehensweise einzuhalten. Denn ein unerlaubtes, einseitiges Vorgehen (ohne jedwede Genehmigung) hätte für die WEG durchaus fatale Folgen und wäre ein normales Zusammenleben mit einem solchen Delequenten nicht mehr zumutbar. Das kann bis hin zur Entziehung des Wohnungseigentums (= Zwangsverkauf) gem. § 18 WEG gehen.