Kein Leitungsrecht und Wegerecht für Hinterhaus, nun soll ich es mir erkaufen...?

3 Antworten

Zunächst es gibt im Grundstücksrecht keinen Bestandsschutz. Es gibt meines Wissens nur das Maß der Verhältnismäßigkeit: du musst nicht beseitigen, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Wurde das Vorderhaus innerhalb der Familie verkauft? Wäre typisch für so ein Problem.

War zwischen der Leitungsverlegung, zu dem Zeitpunkt ja bereits in fremdem Eigentum, und heute nochmals ein Eigentümerwechsel? Falls nein, wieso wurde damals nicht auf Unterlassung geklagt?

Im Prinzip ist der Wert einer Dienstbarkeit frei verhandelbar. Der maximale Wert wäre für mich die beanspruchte Fläche ( Weg plus Leitung einschließlich beidseitigem Sicherheitsabstand, variiert je nach Art der Leitung) mal Bodenrichtwert.

du musst nicht beseitigen, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Du musst GAR NICHTS BESEITIGEN!

@topbaugutachter

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html

Woher kommst du aus dem Text zu der Erkenntnis, dass die aktuellen Eigentümer nicht im guten Glauben lastenfrei erworben haben. Meine Frage nach dem letzten Eigentumswechsel hat durchaus ihren Grund.

Woher ich das weiß: berufliche Erfahrung.

@kabbes69

Ja schön der BGH hat entschieden das jahrlange Nutzung trotdem einen Anspruch auf 1004 auslösen kann. Aber es gibt dann noch Notrechte die das wieder relativieren. Da Abwasserleitungen nicht immer anders verlegt werden können hat der Nachbar Anspruch auf ein Notleitungsrecht und da die Häuer mal zusammgehörten über das Grundstück über das sie nun bereits geführt sind.
Diese Notleitungsrecht muss nicht eingetragen werden, es besteht. Man könnte sich nun lediglich über eine angemessene Rente streiten.

Es gibt aber keinen Grund irgendwas zu regeln oder abzukaufen. Der Eigentümer verlangte eine angemessene Rente, der Nutzer zahlt - oder man einigt sich vor Gericht

@topbaugutachter

Der Eigentümer verlangt eine Rente, der Nutzer zahlt: Genau darum ging es u.a. in der Frage, wieviel darf der Eigentümer des dienenden Grundstücks für die Duldung verlangen.

Es gibt aber keinen Grund irgendwas zu regeln oder abzukaufen

Räusper, :-0. Wenn ich nichts regele in Form einer Baulast oder Dienstbarkeit, dann hat meine Regelung nur Wirkung gegenüber den aktuellen Beteiligten, nicht für irgendwelche Rechtsnachfolger. Da Eigentümer des dienenden Grundstücks offenbar eine WEG ist, kein guter Plan.

@kabbes69

Wenn ich das eintrage dann werde ich es nicht mehr los. Auch dann nicht wenn in Zukunft andere Leitungswege benutzt werden. Und eine Eingung mit einer WEG gilt auch wenn es neue Eiegtnümer werden.

Und der mit zustehende Geldbetrag steht mir auch beim nächsten zu. Das ist keine "Eingung".

UND ! Keiner der Parteien muss einer EIntragung zustimmen
UND ! EIne "Baulast" wäre die Sache der Gemeinde, da Sie nur gegenüber dieser wirkt. Die hat aber keinerlei Ansprüche, es sei denn man baut was.

Für so eine Schlamperei gehört der Notar von damals heute noch verhauen.

Aber gibt es denn keine alten Leitungen und keinen alten Weg aus denen man ein Bestandsschutz ableiten könnte ?

Die neuen Leitungen würden 1984 verlegt

Davor war das Hinterhaus ein Waschhaus ( altes Fachwerkhaus und ich glaube da gab es keinen direkten Anschuss

@Hausbesitzer68

Ohoh...dann werdet ihr wohl um einen Anwalt nicht herumkommen...schon um zu klären ob es besser ist gleich zu verhandeln oder erst mal eine Klage abzuwarten...kann ja sein dass sich aus den 34 Jahren auch sowas wie ein Gewohnheitsrecht ergibt.

Es muss nichts nachgetragen werden, es muss nichts beseitigt werden. Alles kann genau so bleiben wie es ist. Einfach ignorieren was immer die wollen.

Da die Leitungen kaum heimlich verlegt wurden, gab es irgendeine Vereinbarung. Nach Treu und Glauben gilt diese bis die Leitungen untergehen. Danach und falls man neiue Leitungen brauchen sollte gibt es ein Notleitungsrecht ( Notwegerecht) für das dann evtl. eine Geldrente bezahlt werden muss.

Schau mal auf du musst nicht beseitigen, wenn dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

So was ähnliches habe ich hier gelesen und in weiteren Fällen vorher

http://www.nachbarschaftsstreit.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=2140&p=10733&hilit=leitung#p10733