Kaution in drei Raten zahlen

5 Antworten

Tatsächlich ist das in § 551 Abs. 2 BGB so geregelt und darf auch nicht im Mietvertrag abweichend vereinbart werden.

Um aber unnötigem Ärger mit dem Vermieter aus dem Weg zu gehen, solltest du das mit ihm absprechen.

dass es gesetzlich wohl geregelt ist, davon hab ich noch nie was gehört und müsste vorab mit dem Vermieter vereinbart werden. Nachdem Du scheinbar den Vertrag unterschrieben hast, ist dieser gültig.

dass es gesetzlich wohl geregelt ist, davon hab ich noch nie was gehört

Na dann hast Du jetzt was dazugelernt.

@anitari

ja, und ich würde gerne noch mehr lernen.

Wenn der Mieter seit 1 Jahr seine Kaution nicht bezahlt hat, welche Maßnahmen muss ich ergreifen (der Mieter hat scheinbar finanzielle Probleme)

@Margita1881

Dann stell diese Frage mal hier ein...

@Margita1881

Ist eine Kaution von mindestens 2 KM vereinbart kannst Du ihm fristlos kündigen.

BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Der ganze § hier http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html

Ist allerdings weniger als 2 KM vereinbart, bleibt Dir nur der Mahn- und Klageweg. Ob das lohnt ist fraglich.

@anitari

vielen Dank für die prompte Antwort

BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Auch wenn das gesetzlich so ist, wie du schreibst, so funktioniert es in der Praxis doch oftmals etwas anders - ich würde keine Wohnung übergeben, solange die Kaution nicht vollständig vorhanden ist, da erfahrungsgemäß Ratenzahlung überwiegend nicht funktioniert...leider. Ich weiß, dass viele Vermieter das ähnlich handhaben. Wer das nicht will, der muss ja nicht mieten......

@Oedelfaenger
ich würde keine Wohnung übergeben, solange die Kaution nicht vollständig vorhanden ist (...)

Nur dass du dich damit - sofern der Mietvertrag geschlossen ist - schadenersatzpflichtig machst. Der Mieter könnte in ein Hotel gehen und seine Möbel einlagern lassen. Den dadurch erlittenen Schaden könnte er notfalls von dir sogar einklagen und anschließend zwangsvollstrecken.

Das passiert so oder so ähnlich immer, wenn Leute meinen das Gesetz wäre nicht so wichtig ;-)

@Grinzz

Wenn sich alle und damit meine ich auch die Mieter, die vergessen, die Kautionsraten zu bezahlen, nachdem sie den Schlüssel haben, daran halten würden, dann wäre das mit dem Gesetz sicher absolut kein Problem.

Das solltest du vielleicht vorher mit dem Vermieter besprechen. Einfach so die Kaution in Raten überweisen fänd ich ungünstig.

Ist aber gesetzlich erlaubt.

@anitari

Es zählt, was im MV vereinbart wurde - auch wenn die gesetzliche Regelung davon abweichend ist. Es könnte sein, dass der Vermieter dir die Schlüssel nicht übergibt, wenn die Kaution nicht vollständig vorhanden ist. Daher solltest du besser vorher mit dem Vermieter sprechen, ansonsten beginnt das neue Mietverhältnis womöglich schon mit Stress.... wer will das schon?

@Oedelfaenger
Es zählt, was im MV vereinbart wurde - auch wenn die gesetzliche Regelung davon abweichend ist.

Falsch. Letzter Satz/Absatz in fast allen §§ zum Mietrecht:

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

@Oedelfaenger

Das ist falsch, es gilt die gesetzliche Regelung.

Zitat:

Der Mieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, die vereinbarte Mietkaution in Raten zu zahlen. Nach § 551 Abs. 2 BGB ist gesetzlich geregelt, dass bei einer Barsicherheit der Mieter zu drei gleichen Teilzahlungen berechtigt ist. Die erste Teilzahlung wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig und die beiden nächsten in den Folgemonaten.

Das heißt, der Mieter hat das Recht, sofern eine Bargeldzahlung vereinbart worden ist, ab Beginn des Mietverhältnisses die Mietkaution in drei monatlichen Raten zu zahlen.

Quelle:

http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-in-raten-zahlen/

ACHTUNG: Das gilt für Barzahlung!

Das gilt für Barzahlung

Überweisung nicht? ^^

@DarthMario72

Ich hab mir 2 Seiten angesehen und es war hier jedes mal von Bargeldzahlung die Rede!

@TheHeckler

§ 551 Abs. 2 BGB spricht von "Geldsumme", nicht von Barzahlung.

@DarthMario72

Stimmt, da hast du absolut recht. Da bin ich wohl auf die "freien Formulierungen" reingefallen!

...und trotzdem bin ich mir unsicher wie Barkaution nun definiert ist. Bei Wiki steht Bar und Einzahlung auf ein Konto.

@TheHeckler

Einzahlung auf ein Konto beinhaltet in dem Fall auch Überweisung von einem anderen Konto.

@DarthMario72

...so würde ich das auch sehen!