Kaufvertrag unter 18 nicht erfüllt?

8 Antworten

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Nein er kann nichts machen rechtsgültige Verträge erst ab 18 Jahre.

Er wird wohl auf seiner Ware sitzen bleiben.

Mit Gruß

Bley 1914

Hallo Du wolltest wissen wo das den stehen  solle.

Lies die §§ 108 - 110 BGB  Taschengeld§.

Zu frieden.. und ein Film der für über 18-jäh4rige gilt  FSK gild allemal

mit dem Jugendschutzgesetz nicht Konform gehen.

Als Beispiel du dürftest den Film weder allein noch in Begleitung deiner Eltern ansehen.) Solltest du noch fragen haben  melde dich.

Mit Gruß

Bley 1914

Der Kaufvertrag ist unwirksam, da Minderjährige sich bei Ebay & Co. nicht mal anmelden dürfen.

Der Verkäufer kann also keinesfalls auf Erfüllung des Vertrages bestehen.

Trotzdem kann er ggf. Schadenersatz (ohne "s" in der Mitte) verlangen. Der Minderjährige hat ja bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht und das ist schlichtweg Betrug.

Bei der Applikation wie Sphock wird bei der Anmeldung nicht nach einem Geburtsdatum gefragt. Ist jenes nicht die Aufgabe des Verkäufers Sicherzustellen ob der Käufer auch tatsächlich ü18 ist? 
Laut dem Gesetz fallen solche Betreiber unter dem Online Handel und dort muss ja Festgestellt werden ob der Interessent/Käufer ü18 ist

Du kannst dich bei Ebay,Shpock, Amazon und co unter 18 mit deinem Echten Geburtsdatum anmelden! also wäre der Verkäufer schuld 

@Othetaler

Amazon macht keine Alters-Einschränkungen für Käufer https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=505048 Punkt 17 (somit ist hier nur die gesetzliche Lage des jeweiligen Landes zu beachten ... in Deutschland also ab sieben Jahre).

Dass das und auch die eBay-Regelung aber auf Verträge mit Dritten durchschlägt, wage ich zu bezweifeln.

@CRXHacking

Was man machen kann und was man darf sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Aussschließlich der Händler muß sicherstellen, daß er nicht an Minderjährige verkauft - der Minderjährige selbst kann falsche Angaben zum Alter machen - das ist kein Betrug...

Die AGB des Händlers sind hierbei völlig ohne Belang...

@DerSchopenhauer

Bei einem FSK-18 Spiel ist der Händler sicher in der Pflicht. Bei einem FSK-0 Spiel darf er sich aber sicher darauf verlassen, dass sein Kunde sich an die AGB von Ebay hält. Unter welcher Grundlage sollte der da eine Altersverifikation verlangen?

Schadenersatzpflichtig kann man auch ohne Betrugsabsicht werden. Wenn auch wohl kaum bei dem Versucht ein Spiel zu kaufen. Aber theoretisch gibt es diese Möglichkeit eben.

Und sich mit falschen Geburtsdaten anzumelden erfüllt zumindest auch den Tatbestand der Fälschung. Auch ohne Betrugsabsicht.

Der Verkäufer kann keinen Schadensersatz (mit "s", vgl. § 280 BGB) verlangen. Es liegt auch kein Betrug des Minderjährigen vor.

@uni1234

Bei jeder Plattform bis auf eBay kann man sich u18 anmelden! Bei Amazon z.B. steht in den AGBs dass ein Konto eröffnet werden kann wenn eine Mündliiche Zustimmung der Eltern vorliegt. Natürlich kann der Minderjährige nicht auf Rechnung kaufen! 

Hab mich schnell auch mal kurz schlau gemacht. Ich kann angeben dass ich was weiß ich angebe dass ich 50 Jahre alt bin aber der Verkäufer unterliegt dem "Sicherstellungsgesetz" sprich der Verkäufer von Jugendgefährdenden Medien muss kontrollieren ob der Käufer aich dem Alter entspricht!

Othetaler Kapier es. Es ist NICHT Strafbar sich auf Seiten wie Ebay als Volljähriger auszugeben, wenn man Minderjährig ist!

Falschen Angaben in diesem Kontext sind kein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Es fehlt die Absicht, einen Vermögensschaden durch einen Irrtum herbei zu führen. Die Kaufabsicht ist real vorhanden und den Kaufgegenstand dazu gibt es schließlich auch. Es sollte ein ganz normaler Deal werden.

Der Verkäufer bleibt auf seiner Ware sitzen. Es steht die Frage im Raum ob schon ein gültiger Vertrag geschlossen wurde oder nur die Kaufabsicht bekundet wurde. 

Der Jugendliche ist nur bedingt Geschäftsfähig da wäre der Verkäufer schlecht beraten deswegen Schadenersatz zu fordern zumal es sich sicherlich nicht um einen größeren Betrag handelt. (Verhältnismäßigkeit)

Dann kommt noch der Jugendschutz ins Spiel. Da müsste der Verkäufer vom.Verkaufsangebot eh zurücktreten sobald offenbar wird dass es sich um einen Minderjährigen handelt dem per FSK die Ware nicht einfach übergeben werden darf.

kann der Verkäufer dann einen Schadensersatz beanspruchen,

Nein. Der Kaufvertrag wäre n. § 108 BGB unwirksam.

G imager761