Kauf auf Probe,zur Probe, nach Probe was ist selten im einzelhandel? und wieso?

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Kauf auf Probe Den Kauf auf Probe regeln die §§ 454, 455 BGB. Der Kauf kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt, was in seinem Belieben steht. Die Billigung kann nur innerhalb bestimmter Frist erfolgen. Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen als Billigung.

Kauf nach Probe („nach Muster“) Hier wird der Kaufgegenstand durch die Qualität und die Eigenschaften eines Musters bestimmt. (Das Muster muss immer kostenlos sein, sonst ist es ein Kauf zur Probe.) Die dann gelieferte größere Kaufmenge muss dem Muster entsprechen. Diese Art des Kaufes ist nicht gesondert geregelt; die Möglichkeit dazu ergibt sich daraus, dass es den Vertragsparteien freisteht, wie sie die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache bestimmen. (Diese Art des Kaufs war bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ausdrücklich im Gesetz geregelt.)

Kauf zur Probe Ein normaler Kauf einer kleinen Menge. Sagt die Ware zu, wird eine größere Bestellung in Aussicht gestellt.

Quelle: Wikipedia