Kassendifferenz wird vom Lohn abgezogen?

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Die Klausel ist unwirksam weil sie die Haftung entgegen allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des Arbeitnehmers verschiebt.

Eine Haftung des Arbeitnehmers für eine Kassendifferenz ist aber nur gegeben, wenn ihm der Arbeitgeber zumindest mittlere Fahrlässigkeit nachweisen kann. Dieses ist im Einzelfall meist schwierig, so dass eine einfache Verrechnung mit dem Arbeitslohn im Regelfall nicht möglich ist. Insbesondere kommt es auch auf den Einzelfall an und wieviele Kassengeschäfte am Tag zu bewältigen sind.

Ist im Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung fällt mithin die Einforderung des Differenzbetrages dem Arbeitgeber schwer. Um dieses Problem zu umgehen, können in Arbeitsverträgen "Mankovereinbarungen" getroffen werden. Dazu stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Lohn ein "Mankogeld" zur Verfügung. Im Gegenzug haftet der Arbeitnehmer für jeden Fehlbetrag - allerdings begrenzt auf das Mankogeld.

Es empfiehlt sich das abgezogene Geld zurückzufordern ansonsten gerichtlich einzuklagen.

Nachtrag

Eine generelle Haftung ist auch deswegen schon ausgeschlossen, da der AN keinen Erfolg seiner Arbeit schuldet. Er hat natürlich die notwendige Sorgfaltspflicht zu beachten.

Ich arbeite in einem EInzelhandelsunternehmen, ca. 90 Filialen, 4.000 Mitarbeiter. Der Betrieb ist Mitglied im Einzelhandelsverband und hat sich den Tarifverträgen angeschlossen. Bei unseren Kassierer/innen gilt seit vielen Jahren folgende Regelung (auch im Arbeitsvertrag so formuliert): Das Kassenpersonal hat Differenzen pers. auszugleichen. Sie sind natürlich bei der Abrechnung dabei. Es gibt ein festes monatliches Mankogeld das unabhängig von der Höhe evtl. Differenzen gezahlt wird. Liegt die Differenz unter dem Mankogeld = prima, liegt sie darüber = Pech. Ein Punkt den man bei diesem Thema berücksichtigen sollte: Gleicht der AG die Differenzen aus gibt es bei zwei oder drei größeren Differenzen Abmahnung, danach evtl. Kündigung. Wenn MA Differenzen ausgleichen ist diese Schwelle höher.

Nein, du haftest nur wenn dein Arbeitgeber dir ein verschulden nachweisen kann. Und dann auch nur im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung. Aber bevor du dich damit genauer beschäftigst, dein AG wird den Nachweis nicht schaffen, solange du dir nicht gerade das Geld vor der Kamera in die eigene Tasche steckst. Du musst deine Unschuld nicht Beweisen.

Ausnahme sind eventuelle Mankovereinbarungen, aber die liegen hier offensichtlich nicht vor.

Ist dies rechtlich zulässig?

Klares nein!

Ich habe auch mal als Kassiererin gearbeitet und wir hatten ein festes Mankogeld. Alles was darüber war ging vom Lohn ab!

Das ist auch unzulässig - das Mankogeld stellt die OBERGRENZE im Monat dar. Es darf auch nicht aufaddiert werden:

z. b: 10 € pro Monat

  1. Monat 5 € Minus - nächster Monat 12 € - dann gilt 5 € ausgleichen im ersten Monat und im nächsten Monat 10 € und nicht 17 € gesamt weil er 20 € erhalten hat.

Die Zahlung des Mankogeldes bis zu einer Höhe von monatlich 16 Euro unterliegt in Deutschland nicht der Einkommensteuer, ist also steuerfreies Einkommen.

Bei der Belastung des Arbeitnehmers mit Fehlgeldern, kann er diese als Werbungskosten absetzen.