KAnna ich mit der Steuerklasse 2 einen Minijob annehmen und wie viel Abzüge habe ich denn,ändert sich die Steuerklasse denn oder kann ich die behalten ?

6 Antworten

Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht ob der Minijob pauschal versteuert wird (2%) oder mit individuellen Steuermerkmalen; sofern man keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte hat, ist das für den ArbN egal, welche Art gewählt wird, da der pauschal besteuerte Minijob bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden muß und man ansonsten mit Steuermerkmalen unter dem steuerfreien Existenzminimum bleibt.

Sollte bereits eine Hauptbeschäftigung vorliegen, dann sollte der Minijob mit Pauschalbesteuerung gewählt werden (auch wenn noch andere steuerpflichtigen Einkünfte außer Arbeitslohn vorliegen sollten).

Wenn der Minijob mit Steuermerkmalen ausgeübt werden würde, erhält eine der beiden Jobs Steuerklasse VI. In diesem Fall würde der Minijob auch zu den anderen Einkünften bei der Besteuerung hinzugerechnet.

Die ggf. zuviel gezahlte Steuer würde man dann wieder über die Einkommensteuererklärung zurückerhalten.

Die Steuerklasse ist abhängig vom Familienstand und ggfs. der Anzahl der Kinderfreibeträge und hat mit dem ausgeübten Job nichts zu tun.

Bei sogenannten Minijobs werden die Abgaben i.d.R. vom Arbeitgeber übernommen.

Für einen Minijob - bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von 450 Euro ist die Steuerklasse vollkommen irrelevant, da regelmäßig eine Pauschalversteuerung durch den AG vorgenommen wird.

Der erste 450-Euro-Job ist für Dich immer steuerfrei, ändert bzw. beeinflusst also nicht deine Steuerklasse noch die Steuerzahlungen.

Wenn der Minijob pauschal versteuert läuft, ändert sich nichts.