Kann zurückgekaufter Unfallschaden von der Steuer abgesetzt werden?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Man kann die Kosten, die einem durch einen Wegeunfall entstehen, bei der Steuer absetzen. Ich glaube aber nicht, dass sich das auch auf die eigenen Versicherungskosten bezieht, egal, ob es dabei um - durch den Unfall verursachte - gestiegene Versicherungsbeiträge handelt, oder eben, dass du den Schaden zurück kaufst (um die höheren Versicherungsbeiträge zu vermeiden). Zum Rückkauf zwingt dich ja niemand.

Hier ein Link dazu:

https://www.buhl.de/steuernsparen/unfallkosten-wann-mindern-sie-die-steuer/

Den in den Folgejahren höheren Versicherungsbeitrag (weniger Schadensfreiheitsrabatt) können Sie nicht absetzen.

Wenn du sicher gehen willst, dann frage das einen Steuerberater.

Den Beitrag für die KFZ-Haftpflicht kann man meines Wissens nach aber immer als Sonderausgaben angeben.

Geht das zurückkaufen jetzt überhaupt noch? Üblich sind bis zu 3 Monate nachdem der Schaden von der Versicherung beglichen wurde.

Climber186 
Fragesteller
 31.05.2016, 13:22

Ja geht noch.

Ja, da es sich um einen Wegeunfall handelte.... (wenn du das nachweisen kannst)

Climber186 
Fragesteller
 31.05.2016, 10:03

Ich habe die Unfallkosten bei der Steuererklärung 2014 angesetzt, aber nicht erstattet bekommen. Nach meinem Einspruch schrieb das Finanzamt Zitat „Grundsätzlich können Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten angesetzt werden. Lt. dem beigefügten Schreiben der Versicherung wurde der Schaden jedoch von der Versicherung übernommen. Sollten sie die Schadensumme selbst gezahlt haben, reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise ein“

Also habe ich mir nun überlegt, jetzt den Schaden zurückzukaufen und dann bei der Steuererklärung 2016 anzusetzen.

Habe ich dann gute Chancen die Unfallkosten anerkannt zu bekommen und muss ich dazu den Einspruch aufrechterhalten mit der Begründung, dass ich den Unfall dieses Jahr zurückgekauft habe.

Das Finanzamt verlangt, bezüglich des Einspruchs eine Antwort von mir.