Kann Vorerbe das Haus an den Beteuer unter Stundung des Kaufpreises in Form eines unbefristen Darlehens in Höhe von ca. 60% des Kaufpreises wirksam verkaufen?
Meine Mutter ist befreiter Vorerbe für das Haus. Ich bin Nacherbe. Sie verkauft das Haus an ihren langjährigen Pfleger/Betreuer und gewährt diesem, da er sich sonst den Kaufpreis nicht Leisten kann, ein unbefristetes Darlehn in Höhe von 60% des Kaufpreises. Die Zinsbindung des Darlehns endet nach 15 Jahren. Die Tilgungsrate beträgt lediglich 0,6% so dass eine Rückzahlung 78 Jahre daouern würde. Der Pfelger/Beteuer ist eigentlich nicht kreditwürdig und keine Bank würde ihm das Darlehn finanzieren. Die Vorerbin möcht somit eigentlich erreichen, dass das Erbe anstatt an den Vorerben unter dem Deckmantel eines Kaufvertrages an den Erwerber des Hauses übergeht. Das Darlehn soll im Grundbuch 2. rangig eingetragen werden. Der Nacherbenvermerk soll im Laufe der Abwicklung des Vertrages aus dem Grundbuch gelöscht werden. Ist so eine Vertragsgestalltung rechtskonform ? Was kann/sollte man tun, um sich als Nacherben dagegen zu wehren ?
2 Antworten
Auch bei einer Befreiung des Vorerben durch den Erblasser bleibt es nach dem Gesetz dabei, dass
- der Vorerbe nichts aus der Vorerbschaft verschenken darf (Schenkungsverbot, § 2113 Abs. 2 BGB),
- alles zur Vorerbschaft gehört und dem Nacherben gebührt, was der Vorerbe als Ersatzgegenstände der Vorerbschaft erwirbt (Surrogationsprinzip, § 2111 BGB,
- der Vorerbe dem Nacherben auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis erteilen muss (Inventarisierungspflicht, § 2121 BGB – mit Eintritt des Nacherbfalls erlischt dieser Anspruch),
- der Nacherbe jederzeit das Recht hat, den Zustand des Nachlasses feststellen zu lassen (2122 BGB),
- der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten des Nachlasses zu tragen hat,
- der Vorerbe dem Nacherben den Schaden ersetzen muss, den dieser durch unentgeltliche oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügungen erleidet (Schadensersatzpflicht, § 2138 Abs. 2 BGB),
- Vollstreckungshandlungen in die Vorerbschaft nur eingeschränkt möglich sind, § 2115 BGB,
(aus https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/vorerbe-und-nacherbe/)
Ist so eine Vertragsgestalltung rechtskonform ?
Einzelheiten müßtest Du mit einem Anwalt besprechen.
Hier handelt es sich scheinbar um eine Variante des unter 20 W 356/11 bereits abgehandelten ähnlich gelagerten Fall, den das OLG Frankfurt seinerzeit unter Hinweis auf den Mangel der Entgeltlichkeit abgelehnt hat. -> Anwalt.