Kann Vorerbe das Haus an den Beteuer unter Stundung des Kaufpreises in Form eines unbefristen Darlehens in Höhe von ca. 60% des Kaufpreises wirksam verkaufen?

2 Antworten

Unterliegt der befreite Vorerbe auch Beschränkungen, oder ist er vollkommen frei?

Auch bei einer Befreiung des Vorerben durch den Erblasser bleibt es nach dem Gesetz dabei, dass

  • der Vorerbe nichts aus der Vorerbschaft verschenken darf (Schenkungsverbot, § 2113 Abs. 2 BGB),
  • alles zur Vorerbschaft gehört und dem Nacherben gebührt, was der Vorerbe als Ersatzgegenstände der Vorerbschaft erwirbt (Surrogationsprinzip, § 2111 BGB,
  • der Vorerbe dem Nacherben auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis erteilen muss (Inventarisierungspflicht, § 2121 BGB – mit Eintritt des Nacherbfalls erlischt dieser Anspruch),
  • der Nacherbe jederzeit das Recht hat, den Zustand des Nachlasses feststellen zu lassen (2122 BGB),
  • der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten des Nachlasses zu tragen hat,
  • der Vorerbe dem Nacherben den Schaden ersetzen muss, den dieser durch unentgeltliche oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügungen erleidet (Schadensersatzpflicht, § 2138 Abs. 2 BGB),
  • Vollstreckungshandlungen in die Vorerbschaft nur eingeschränkt möglich sind, § 2115 BGB,

(aus https://www.erbrecht-lahn.de/erbrecht/vorerbe-und-nacherbe/)

Ist so eine Vertragsgestalltung rechtskonform ?

Einzelheiten müßtest Du mit einem Anwalt besprechen.

Hier handelt es sich scheinbar um eine Variante des unter 20 W 356/11 bereits abgehandelten ähnlich gelagerten Fall, den das OLG Frankfurt seinerzeit unter Hinweis auf den Mangel der Entgeltlichkeit abgelehnt hat. -> Anwalt.

https://www.deubner-recht.de/news/erbrecht/details/show/voraussetzungen-fuer-die-loeschung-des-nacherbenvermerks-im-grundbuch-bei-einer-verfuegung-des-vorerben.html