Kann Vermieter Mietvertrag zurückziehen?
Hallo, ich habe im Rahmen einer Wohnungssuche eine Zusage für eine Wohnung erhalten, die bereits über Wochen absehbar war (durch Vorgespräche über email bedingt durch Aufenthalt im Ausland) wo beide Seiten sich einig waren, dass es zum Abschluss kommt, wenn sich die Wohnung wie erwartet bei Besichtigung positiv zeigt. Nach Besichtigung erfolgte dann beidseitig auch mündlich wie schriftliche Zusage per email, in der die Bestätigung klar hervorgeht, wie auch alle Detailkonditionen. Vom Vermieter wurde dann auch ein unterzeichneter Mietvertrag übermittelt. zu dem es 1-2 kleinere Anmerkungen gab (Schlüssel wurden vergessen einzutragen, adresse enthielt Tippfehler), aber keinerlei Uneinigkeit bzgl. der Konditionen und beide Seiten signalisierten schiftlich Freude über den Zustande gekommenen Vertrag. Der Vermieter hat dann nochmals die letzten Korrekturen eingearbeitet und den Vertrag erneut gesendet mit der Bitte um Unterzeichnung (und der schriftlichen Anmerkung er würde dann gegenzeichnen und zurückschicken) und alles war in Ordnung und ich habe gezeichnet. Völlig unerwartet kam dann ein paar Tage später eine Nachricht des Vermieter, er wolle den Vertrag doch nicht zeichnen, da er finanzielle Schwierigkeiten hätte und früher vermieten müsse - und er wolle die Wohnung zurückziehen. Frage: darf er das? Für mich ist die Neusuche mit erheblicher finanzieller und zeitlicher Mehrbelastung verbunden. Danke für eine Antwort.
2 Antworten
Der angebotene Vertrag ist durch die Änderungen nicht zustande gekommen, ergo besteht kein von beiden Seiten akzeptierter Vertrag.
Ob du auf das Zustandekommen hättest vertrauen können und daraus einen Schadenersatzanspruch geletend machen kannst wage ich zu bezweifeln.
Vergiss es und investiere keine Zeit mehr oder lass dich anwaltlich oder beim Mieterverein beraten. Selbst wenn die allerdings wider Erwarten Chancen sehen, willst du das dann übver mehrere Jahre einklagen?
Der angebotene Vertrag ist durch die Änderungen nicht zustande gekommen, ergo besteht kein von beiden Seiten akzeptierter Vertrag.
Die Beseitigung von Tippfehlern und der nachgeholte Eintrag der Anzahl von Schlüsseln bewirken keine Vertragsänderung. Es war ein Mietbeginn zu konkreten Konditionen (Miethöhe, Vorauszahlungen für BK, Mietbegin u.a.) vereinbart. Daran hat / sollte sich ja nichts ändern.
Der MV hat also nach wie vor Bestand und muss erfüllt werden wie unterzeichnet.
Ich sehe die Rechtslage so, dass zumindest in der Ausfertigung der Vertrag wirksam ist, wie er ohne die Nachbesserung unterschrieben wurde. Es sei denn, Anderes wurde individuell vereinbart. Eine "Rücknahme" des MV sieht das deutsche Mietrecht nicht vor.
Die Wohnung ist doch in D? Oder?
Die beiden Nachbesserungen tangieren ja nicht den Vertrag an sich. Der bliebe/bleibt deshalb rechtsgültig, zumindest in der unterzeichneten Fassung. Teile das so dem Vertragspartner nachweisbar mit und bestehe auf Vertragserfüllung und kündige erforderlichenfalls Schadenersatzforderungen an.
Danke, albatros. Ich versuche gerade den Austausch auf dem vernünftigen Weg, um die "Kuh vom Eis" zu kriegen. Danke für die Einschätzung!
Danke, Albatros. Das war auch mein Verständnis. Es gab keinerlei Nachbesserung in den Konditionen und volles Einverständnis. Die Wohnung ist in D und der Vermieter schrieb mit einen Tag vorher noch (weil ich bereits Flüge für nächses Wochenende gebucht habe, um alles auszumessen, Küche zu planen etc.), dass wir uns dann treffen und er mir schon vorher den Schlüssel gibt, damit ich rein kann. Ich habe zig Bestätigungen per email und das unterschriebene Vertragsexemplar, wo lediglich die Anzahl der zu übergebenden Schlüssel nicht eingetragen war und ein Tippfehler bestand. Das ist echt alles ziemlich absurd ....