KANN UND DARF EIN VERMIETER AUF ZWEI MIETVERTRÄGE FÜR EINE WOHNUNG BESTEHEN?

6 Antworten

Eine Wohnung ist eine vermietbare Einheit, und natürlich hätte der VM die Möglichkeit nach eurem Auszug die Wohnung wieder zu teilen nach ein paar Investitionen.

Derzeit würde ich es so einschätzen: Es ist eine Wohnung und ihr habt einen Anspruch auf einen einzigen Mietvertrag. Ladet den Vorstand doch mal zur Wohnungsbesichtigung und zum Kaffee ein, vielleicht hilft ein solcher Vor-Ort-Termin sich zu einigen. Vielleicht ist es von Bedeutung für die Genossenschaft (und damit auch für diesen Vorstand), dass die Anzahl der Wohnungen gleich bleibt, das könntest du dir mal erläutern lassen. Wenn es keine Einigung gibt, dann würde ich den Zustand akzeptieren und mich nicht weiter darüber aufregen.

Anders ist das bei den Betriebskostenabrechnung, denn da geht es um bares Geld. Wenn die Berechnung der Betriebs-/Nebenkosten nicht so ist, wie es im Mietvertrag steht, dann würde ich diese Abrechnung nicht akzeptieren. Da kannst du Hilfe beim Mieterverein bekommen.

Es besteht unstrittig ein Mietvertrag nach deiner Beschreibung für eine Wohnung. Dieser MV wurde "vor Jahren" zusammen mit deinem Exmann als Mieterpartei und dem Vorstand der W-Genossenschaft als Vermieterpartei abgeschlossen. Wer ist aktuell Mieterpartei? Steht dein Ex immer noch als Hauptmieter im Vertrag oder gab es eine Vertragsänderung mit der Wirkung, dass du alleinige Hauptmieterin bist?

Solltest du einen "mündlichen" Mietvertrag haben, dann freue dich, denn nun kannst du die Genossenschaft um etliche Geldbeträge erleichtern. Wir helfen dir dabei dem gierigen Vorstand das "Maul zu stopfen". Dann ist es auch nicht von Belang, ob dein EX ebenfalls Hauptmieter war oder ist.

Es besteht ein schriftlicher Mietvertrag und ja mein Exmann steht immer noch als Hauptmieter mit drin. Nein eine schriftliche Vertragsänderung gab es nicht, obwohl ich jetzt alleinige Hauptmieterin bin.

Ich wäre froh wenn es eine Möglichkeit geben würde diesen gierigen Vorstand mal das Handwerk zu legen!

@catwomen45

Du bist nicht alleinige Hauptmieterin, dein Ex sitzt immer noch mit im Boot. Umlage nach Wohnungsanzahl ist rechtwidrig, Die Machenschaften des Vorstandes bei der NK-Abrechnung sind zu unterbinden. Der aktuellen NK-Abrechnung ist zu widersprechen und eine neue Abrechnung auf der Grundlage des MV bzw. des BGB zu fordern. Keine Nachzahlungen leisten, die auf falscher Abrechnung basieren.

@catwomen45

Der letzten Erhöhung der Nettogrundmiete ging doch bestimmt ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieter voraus. Wenn du dem durch höhere Mietzahlung bisher gefolgt bist hast du diese Erhöhung anerkannt. Falls die Erhöhung mehr als 20% der letzten Nettogrundmiete betragen hat, dann liegt ein Rechtsverstoß seitens des Vermieters vor. Auch der Zeitraum seit der vorletzten Mieterhöhung könnte zu beanstanden sein. Gab es angemeldete Modernisierungen im vergangenen Jahr im Haus, die mit einer Mieterhöhung begleitet wurden?

Der Fehler ist bereits gemacht worden, als diese bauliche Veränderung nicht ins Kataster eingetragen wurde.

De facto bewohnst du eben nach wie vor, zwei Wohnungen mit allen Konsequenzen. Ändern kann das nur der Eigentümer der Immobilie. Natürlich kostet das dann eine Menge Gebühren, die du dann letztlich zahlen musst.

Eine bauliche Veränderung ist nicht durch den Mieter im Kataster anzumelden. Deshalb wird er hier von allen Kosten dieser Änderung freizustellen sein. Die einzige Konsequenz ist nicht die Genehmigung zweier Mietverträge sondern nur die erweiterte Wohnfläche im aktuellen Mietvertrag. Eine Vertragsänderung ist nicht notwendig und ist auch nicht dem Mieter zu empfehlen, so sehr auch der Vermieter das zu wünschen vermag.

@Gerhart

Gebühren zahlt LETZTLICH immer der Mieter. Das fließt einfach in die nächste Erhöhung ein.

@DerHans

sowas hat im kataster nichts zu suchen ....

wenn es Wohnungen nach dem WEG wären, dann ggfls. im Grundbuch .... (Teilungserklärung)

ansonsten nirgends ....

Grds. kann man nicht einseitig einen neuen MV verlangen.

Ob eine separate Wohnung ohne Bad, Dusche oder WC rechtlich vermietet werden konnte, solltet ihr sachverständig (Fachanwalt, Mieterverein) im konkreten Fall prüfen lassen.

G imager761

Ob eine separate Wohnung ohne Bad, Dusche oder WC rechtlich vermietet werden konnte, solltet ihr sachverständig (Fachanwalt, Mieterverein) im konkreten Fall prüfen lassen.

Das sit Sache des Vermeiters .. er könnte das alles einbauen lassen (falls es tatsächlich nicht da ist) ....

habt ihr mit dem ehemaligem Vorstand das seinerzeit auch schriftlich gemacht? auf jeden fall würde ich einen rechtsanwalt bei dieser angelegenheit einschalten.

wenn du keine rechtsschutzversicherung hast, dann lasse dich beraten - vielleicht eine abschließen, die frist abwarten und dann loslegen oder es gibt auch diesen kostenlosen mieterrechtsschutz ... oder gibt es den nicht mehr ....

Eine Rechtsschutzversicherung würde hier nicht eintreten, da es ja keine Änderung der Rechtslage gegeben hat. Die Familie ist damals in diese "Doppelwohnung" eingezogen und es gab ja auch keinen Streit um diesen Konstrukt. Wenn es jetzt zum Streit käme, würde das immer als Altfall angesehen werden und die Deckung verweigert.