kann sich ein Käufer einer Zahlungsart aussuchen, ist ein Verkäufer verpflichtet ihm dafür die Bank
daten zugänglich zu machen?
Wenn zb ein Verkäufer nur Paypal anbietet, der Käufer diesem Braten dann aber doch nicht traut, kein Payqualkonto anlegen will, und stattdessen barzahlen (Abholen), oder per Überweisung (sogar Vorkasse also ohne Nachteil für den Vk) oder Nachnahme?
Dass manche Verkäufer lieber nicht per Lastschrift bezahlt werden wollen, weil sie Angst haben dass der Kaufpreis zurückgebucht werden könnte, kann ich ja nachvollziehen.
Es geht mir auch weniger um die Argumente für die eine oder andere Zahlungsart, es geht mir nur darum, ob ein Verkäufer es generell einem Käufer ermöglichen muss, auch ohne PP seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen?, - also am liebsten, einfachsten, besten, gängigsten, mit einer Überweisung.
Abholung ist (soweit ich weiß) ja schon mal bei einem gewerblichen Händler nicht ausgeschlossen, wenn er das nicht ausdrücklich in seinem Angebot niedergelegt hat. So stelle ich mir das auch für die Zahlungsmethode "Überweisung" vor. Es geht mir um die rechtliche Begründung dabei, etwas handfestes in §§-Form auf das man als Argument zurückgreifen kann (im Streitfall) ;-) und nicht nur bei gewerblichen, sondern am besten auch bei privaten Vk bei Ebay zb.
6 Antworten
Mit der Angabe der Zahlungsart (hier ausschließlich PayPal) hat der Verkäufer diese als Vertragsbestandteil seines Angebots festgelegt. Mit dem Kauf bzw. Gebot hat der Käufer das Angebot angenommen und damit auch die Vertragsbedingungen des Verkäufers. Ich sehe nicht, über welche Rechtsnorm sich nach dem Abschluss des Kaufvertrags für den Käufer ein Anspruch auf eine andere Zahlungsform herleiten ließe.
Am ehesten gilt das vielleicht noch für die Barzahlung, da auf Euro lautende Banknoten gem. §14 (1) BBankG das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind (ergänzend für Euro-Münzen als beschränkte gesetzliche Zahlungsmittel siehe §3 (1) MünzG). Ob sich das per Gesetz einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel als Zahlungsart vertraglich ausschließen lässt, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Ob sich das per Gesetz einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel als Zahlungsart vertraglich ausschließen lässt, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Das finde ich auch sehr interessant, aber die eifrigen Jurastudenten studieren und die anderen versierten Rechtswissenschaftler verdienen grad woanders ihr Geld, was erwarte ich von gf ;-)
Vielen Dank für deine Mühe!
Nee der Käufer hat dafür sorge zu tragen dass er dafür bezahlen kann nicht der verkäufer zb. wenn due nur ein 20 dabei hast und der verkäufer hat kein wechselgeld der artikel kostee nur 15 euro entweder du gibs ihm dann die 20 oder lässt es sein der verkäufer hat dafür keine sorge zzu tragen natürlich hinterlässt es ein bessern eindruck für den verkäufer wenn dieser wechselgeld dabei hat :/ wenn der typ nur eine zahlungsart hat find dich damit ab abgesehn davon is paypal sicher was die leute immer haben mit ihrer agst um internetbetrug
Naja, zwingen kann der Käufer den Verkäufer nicht. Anders herum kann der Verkäufer den Käufer nicht zwingen, ein Konto zu eröffnen.
Pragmatisch gesehen: Ihr kommt nicht zusammen, wenn ihr euch nicht einigt. Dann wird der Kauf wohl ungültig.
Danke,
tja, ich muss wohl noch auf einen Rechtsanwalt oder Jurastudenten warten, der mir die §§ statt "wohl" um die Ohren haut ;-)
Beim gewerblichen Händler kann man ja dann wunderbar ohne Angabe von Gründen noch vor der Zahlung wieder widerrufen.
Aber wie ist es denn bloß, wenn der private Verkäufer erfolgreich auf Erfüllung der Käuferpflichten klagt, steht dann im Urteil auch "zahlen sie auf folgendes Paypalkonto"? Ich würd ja gern auf ein PPkonto zahlen (gelogen ;-)), aber so wie ich das verstanden habe, geht es nicht ohne selbst eins zu haben!?
wenn man weiß, dass der verkäufer nur paypal akzeptiert, soll man da eben einfach nichts kaufen. so vermeidest du den ganzen ärger doch am besten.
Wenn zb ein Verkäufer nur Paypal anbietet
dann kannst du entweder nicht kaufen oder musst die Zahlweise akzeptieren. Der Verkäufer kann sich aussuchen, wie er sein Geld gern hätte. der Verkäufer muss dem Käufer gar nichts ermöglichen. er bietet etwas an einschließlich der Zahlungsweise. Und der Vertrag kommt zu stande, wenn der Käufer dieses Angebot akzeptiert.
Privatautonomie (Vertragsfreiheit): jedem steht es frei, verträge zu schließen, mit wem er will und mit welchem inhalt er will. dazu zählt eben auch die zahlungsart. gib das bei google ein und du kriegst auch §§, aus denen das ABGELEITET wird. es steht nirgends ausdrücklich drin. in der rechtswissenschaft ist vieles auslegungssache und interpretation.
andererseits: findest du §§, die ddas von dir beschrieben vorgehen verbieten würden?
http://www.screw-paypal.com/international_pages/deutschland.html