Kann mir zu viel genommener Urlaub in meinem Fall abgezogen werden?

6 Antworten

Kann er das einfach so machen?

Schlicht und einfach: Nein!

Wenn der Arbeitgeber Dir Urlaub gewährt im Wissen darum, dass es mehr Urlaub ist, als Dir zusteht, wenn es sich also nicht um einen bloßen Irrtum seinerseits handelt, dann darf der den zu viel gewährten Urlaub nicht zurück fordern:

Zwar hat der Empfänger einer Leistung (hier der Arbeitnehmer den Urlaub) keinen Anspruch darauf, sie zu behalten, wenn er keinen rechtlichen Anspruch darauf hat (auf den zu viel gewährtne Urlaub) - das bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB in § 812 "Herausgabeanspruch" -, aber derjenige, der die Leistung gewährt hat (der Arbeitgeber), hat keinen Anspruch auf diese "Herausgabe" (konkret also: zu viel gewährten Urlaub vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen), wenn er wusste, dass er zu dieser Leistung nicht verpflichtet war (BGB § 814 "Kenntnis der Nichtschuld").


Ob beim zu viel gewährten Urlaub dann bereits Urlaubstage aus dem nächsten Kalenderjahr eingeflossen sind (was ohnehin nicht geht, der Anspruch im nächsten Jahr wird dadurch nicht geschmälert), spielt keine Rolle.

Wie lange stehst Du bei ihm denn schon im Arbeitsverhältnis? Wenn es mehr als 6 Monate sind, hättest Du ohnehin Anspruch auf den vollen vereinbarten, mindestens aber - je nach vertraglicher Regelung - den vollen gesetzlichen Urlaub (selbstverständlich abzüglich von Urlaubstagen, die du in diesem Jahr eventuell schon bei einem vorherigen Arbeitgeber genommen hast).

Siehe zur Frage des zu viel gewährten Urlaubs z.B.  http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/zu-viel-urlaub.html :

Hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage allerdings in
sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“.

Für die Stellensuche (Bewerbungsgespräche, Besuche bei der Arbeitsagentur) nach einer Kündigung muss Dir der Arbeitgeber "angemessene" (was immer das konkret auch heißen mag) Freizeit gewähren - BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche":

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum
Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Für die Frage, ob er diese Freizeit auch bezahlen muss, "kommt es darauf an".

Wenn es im Betrieb oder vertraglich keine Regelungen gibt, wann Sonderurlaub zu gewähren ist, kannst Du Dich wegen der Bezahlung dieser Freizeit auf BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 berufen:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Sofern die Anwendung dieser Vorschrift nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (was leider erlaubt ist), muss der Arbeitgeber die Zeit der Freistellung für eine Stellensuche auch bezahlen.

Unter den genannten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber also weder den zu viel gewährten Urlaub noch die Fehlzeiten für die Stellensuche mit Deinen Ansprüchen (Gehalt, Lohn) verrechnen!


Den Urlaub nicht, zumindest den für dieses Jahr nicht.

Es ist das Risiko deines Chefs, wenn er dir deinen Urlaub gewährt.

Deine Tage die du aufgrund deiner Vorstellungsgepräche nicht Arbeiten kannst, kann er dir anrechnen.

Den Vorrausgenommenen Urlaub vom nächsten Jahr- bin ich mir nicht sicher.

Den zuviel Gewährten Urlaub kann er zurückfordern die Fehlzeit der Jobsuche nach §629 BGB und §616 BGB nicht.

Den zuviel Gewährten Urlaub kann er zurückfordern

Das ist so pauschal falsch!

die Fehlzeit der Jobsuche nach §629 BGB und §616 BGB nicht

Für die Bezahlung der Freizeit nach BGB § 629 kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer sich überhaupt auf BGB § 616 berufen kann, denn die Anwendung dieser Bestimmung darf - leider - vertraglich ausgeschlossen werden.

Minusstunden werden immer vom Gehalt abgezogen. Die hast du ja immerhin auch nicht gearbeitet.

Beim Urlaub habe ich keine Ahnung.

Minusstunden werden immer vom Gehalt abgezogen.

Das "immer" ist schlicht und einfach falsch!

Zunächst muss der Arbeitgeber "angemessene" Freizeit für die Stellensuche gewähren; eine Bezahlung dieser Freizeit ist damit zwar nicht zwingend verbunden, kann sich aber aus vertraglicher Regelung oder Berufung auf BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 ergeben (siehe dazu meine eigene Antwort).

Im Übrigen kann es Minusstunden geben, für die der Arbeitgeber die Verantwortung trägt und die er darum nicht vom Gehalt abziehen darf (BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko").

Jaa.. Hab mich doof ausgedrückt... Und das er vorher schon gekündigt wurde, habe ich überlesen... Kann ja mal passieren, sorry.. 😅

Also, wenn dein Chef dir gekündigt hat, dann muss er dich für Vorstellungsgespräche freistellen und die Arbeitszeit dennoch bezahlen. 

Siehe hier: https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx

Wie es mit den zwei Urlaubstagen aus dem neuen Jahr aussieht kann ich leider nicht sagen, dazu habe ich spontan auch nichts gefunden.

die Arbeitszeit dennoch bezahlen

Das ist so pauschal nicht richtig.

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (BGB § 629 "Freizeit zur Stellungssuche") bestimmt nur, dass Freizeit zu gewähren ist, sagt aber nichts zur Bezahlung (siehe dazu meine eigene Antwort).