**Kann mir das Arbeitsamt trotz betriebsbedingter Kündigung eine Sperrfrist verhängen?**

7 Antworten

Eigentlich bekommt man keine Sperre wenn auch betriebsbedingten Gründen gekündigt wird... Aber da du einen Kündigungsschutz hast könnte das auch anders sein, denn das Arbeitsamt könnte es so verstehen, dass wenn du deinen Kündigungsschutz nicht aufgegeben hättest, du dann vielleicht noch deinen Job hättest. Du kannst auch einfach mal zu Arbeitsamt gehen und dort nachfragen, oder unter der Hotline anrufen und dich erkundigen, du bekommst auch von denen Auskunft über solche Fragen. Wäre das sicherste.

Du kannst auch einfach mal zu Arbeitsamt gehen und dort nachfragen

Das sollte er auf jeden Fall

Sobald Du auf Rechte verzichtest, wird das Amt zu Recht eine Sperrzeit verhängen.

Das gilt sowohl für die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag als auch für die Vereinbarung, auf Deinen Kündigungsschutz zu verzichten.

Das ist in Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung Unsinn.

Die Zeiten, dass eine Arbeitsagentur vom betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage verlangen konnte, sind glücklicherweise vorbei - siehe dazu das Kündigungsschutzgesetz KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung".

Auch ein Aufhebungsvertrag, der anstelle einer sonst ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird, führt dann, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch ohne die einzuhaltende Kündigungsfrist endet, lediglich zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit, die der Kündigungsfrist entspricht.

Es gibt keine Sperre!

@Familiengerd
Im Austausch hierzu, soll ich auf meinen Kündigungsschutz verzichten.

Ich weiß ja nicht auf was er hier genau verzichtet hat, aber es ist schon eine Mitwirkung zu erkennen. Wenn das Arbeitsamt ebenso eine Mitwirkung erkennt kann schon eine Sperre verhängt werden.

So definitiv würde ich das nicht beantworten wollen.

@Maximilian112

Ich weiß ja nicht auf was er hier genau verzichtet hat

Der Fragesteller verzichtet vertraglich auf die Klage - gegen Zahlung einer Abfindung.

Wenn der Klageverzicht nach den Bestimmungen des KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" (das dabei ja auch von einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgeht) vereinbart wird, um eine Abfindung beanspruchen zu können, wird die Arbeitsagentur das sicher nicht als eine die Sperre rechtfertigende "Mitwirkung" des Arbeitnehmers deuten können, weil in diesem Fall die Kündigung (da dringend betrieblich erforderlich) ohnehin ausgesprochen werden kann!

So lange die Kündigung fristgemäß erfolgt, hast du keine Sperre zu befürchten. Sollte die Einigung aber dazu führen, dass du vorzeitig ausscheidest, bekommst du AlG erst ab dem regulären Austrittsdatum

Kann es sein dass mir das Arbeitsamt nun trotz betriebsbedingter Kündigung eine Sperrfrist verhängt?

Nein!

Weder bei einer als solche auch bezeichneten betriebsbedingten Kündigung (mit Klageverzicht, um eine Abfindung zu erhalten) noch bei einem Aufhebungsvertrag anstelle einer betriebsbedingten Kündigung droht eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld 1.

Lediglich beim Aufhebungsvertrag wird dann, wenn für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die eigentlich vorgeschriebene/vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, das Arbeitslosengeld erst mit entsprechender zeitlicher Verzögerung (die der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist entspricht) gewährt; eine Abfindung selbst ist ohne Auswirkung auf die Leistung.

Es hat allerdings einmal Zeiten gegeben, da haben restriktiv eingestellte Arbeitsagenturen den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage als Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interpretiert und eine Sperre (also eine Verkürzung der Bezugsdauer) verhängt.

Die rechtlichen Bedingungen für die Vereinbarung einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sind schließlich im Kündigungsschutzgesetz KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" ausdrücklich formuliert.

Dort steht aber einschränkend, dass die Abfinung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Wenn sie allerdings darüber liegt kann das von der AfA sehr wohl als mitwirken an der Kündigung interpretiert werden.

@Joe789

Das Gesetz formuliert den Mindestanspruch auf eine Abfindung bei den in Frage kommenden Fällen.

Ob eine höher vereinbarte Abfindung als ein eine Sperre auslösendes "Mitwirken" des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interpretiert werden kann, hängt alleine von den konkreten Umständen ab.

Das ist sicher nicht der Fall, wenn es zu einer Kündigung kommen würde ganz unabhängig von der Frage einer Abfindung und deren Höhe.

@Familiengerd

Nur wenn es zu einer Kündigung kommen würde warum sollte der AG dann mehr zahlen? Genau da beisst sich die Katze m.E. in den Schwanz.

Wenn der AG diesem MA betriebsbedingt nicht kündigen kann ist er auf dessen Mitwirken angewiesen. Wenn er es nicht ist müsste er maximal 0,5 Bruttomonatsgehälter zahlen. Verpflichtet ist er aber nicht.

@Joe789

Das habe ich im Jura Forum gefunden.

“Erhält der Arbeitnehmer eine geringere oder eine höhere Abfindung als 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wird die Sperrzeit nur dann vermieden, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre, was die Bundesagentur prüft [BSG, 12.07.2006, NZA2006,1359] ; Durchführungsanweisung der Bundesagentur zu § 144 SGB III 144.97.“

Das hier hingegen setzt die Existenz eines Betriebsrates oder das Bestehen eines Tarivfvertrages voraus, indem diese Frage geklärt ist.

“Keine Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der Abfindung, wenn sie im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird und der Abfindungsbetrag durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplanfestgelegt ist (Rundschreiben der Bundesagentur IV/70 vom 14.08.2006).“

@Joe789
Nur wenn es zu einer Kündigung kommen würde warum sollte der AG dann mehr zahlen? Genau da beisst sich die Katze m.E. in den Schwanz.

Nein!

Erstens gibt es Arbeitgeber, die erkennen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes z.B. bei einer betriebsbedingten Kündigung für die (meisten) Arbeitnehmer eine schwere wirtschaftliche und soziale Zäsur ist, die sie mit einer Abfindung mildern wollen.

Zweitens: Unter bestimmten Voraussetzungen - die im Kündigungsschutzgesetz KSchG § 1a "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung" formuliert sind (u.a. Erklärung eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer) - besteht ein Rechtsanspruch. Arbeitgeber lassen sich dann darauf ein, wenn sie eine gerichtliche Auseinandersetzung (Kündigungsschutzklage) vermeiden wollen - ganz unabhängig von der Frage nach zu erwartendem Erfolg oder Misserfolg einer solchen Klage.

Eine höhere Abfindung als die, die im Kündigungsschutzgesetz formuliert ist, führt jedenfalls nicht "automatisch" zu einer Sperre; es kommt - wie bereits gesagt - immer auf die Berücksichtigung der jeweils ganz konkreten individuellen Umstände an.

Daran ändern auch die von Dir geposteten Zitate nichts.

@Familiengerd

Mag sein, aber solche AG sind mir selber noch nicht untergekommen. Dieser weiß, dass er bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht untergeht und bietet darum freiwillig 1 ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr an.

Und ein AN verzichtet bei einer betriebsbedingten Kündigung doch nur auf eine Kündigungsschutzklage wenn die Abfindung reizt und genau das wäre eine Mitarbeit bei der Kündigung, die von der AfA als unzulässig und sperrungswürdig angesehen werden könnte.

Und welche individuellen Umstände meinst Du?

Die Sachlage ist klar und eindeutig. Wenn ein AG betriebsbedingt kündigen kann und darf ist er nicht gezwungen eine Abfindung zu zahlen. So eine Abfindung könnte ihn z.B. noch mehr schädigen und weitere Arbeitsplätze in Gefahr bringen. Wenn der AG aber ahnt oder sicher weiß, dass die betriebsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht für ungültig erklärt wird entsteht ein Leidensdruck in dessen Folge er eine Abfindung anbietet. Der Rest ist Verhandlungssache.

Aber die AfA wird so was prüfen auch weil sie es muss.

@Joe789
Mag sein, aber solche AG sind mir selber noch nicht untergekommen.

Aber mir - und es gibt sie!

Wenn ein AG betriebsbedingt kündigen kann und darf ist er nicht gezwungen eine Abfindung zu zahlen.

Nein, zur Zahlung einer Abfindung gezwungen ist er nicht; zu den möglichen Gründen, dass er es trotzdem tut, habe ich ja zwei Punkte genannt.

Und ein AN verzichtet bei einer betriebsbedingten Kündigung doch nur auf eine Kündigungsschutzklage wenn [usw.].

Nein, es kann verschiedene Gründe geben, z.B./unter anderen auch den, dass dem Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu unsicher sind.

Und welche individuellen Umstände meinst Du?

Ich kann hier kaum - so wenig wie es ein Gesetz in anderen Fällen tut - eine Katalog von Umständen aufführen, die eine Rolle bei der Beurteilung spielen können.

Aber dazu zählt eben alles, was in Zusammenhang mit der Kündigung bei einem individuellen Arbeitnehmer eine Rolle spielt/spielen kann, von den betriebswirtschaftlichen Faktoren bis zum Alter des Arbeitnehmers.

@Familiengerd

Die meisten AN haben sehr gute Aussichten. Das ist der Hauptgrund warum AG überhaupt Abfindungen zahlen und sich im Vorfeld einigen wollen.

Was haben betriebswirtschaftliche Faktoren mit einer Sperre bei einer zu hohen Abfindung zu tun. Wenn ein AG betriebsbedingt kündigt gibt es Regeln nach denen er vorgehen muss. Und wenn vor einem AN den man auf die Planke schicken will 3 andere AN zuerst gehen müssten sieht es für den AG vor dem Arbeitsgericht zappenduster aus.

Dann wird das Portemonnaie oft sehr weit geöffnet. Und der SB von der AfA muss dann nicht lange überlegen und weiß, dass diese Kündigung anfechtbar wäre und damit auch vom AN mit herbeigeführt wurde.

Nein, eine Sperrzeit (Sperrfrist) gem. § 159 SGB III dürftest Du nicht bekommen. Denn Du hast nach Deinen Worten nicht gekündigt und auch nicht durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben.

Allerdings wird die Zustimmung zur Verkürzung der Kündigungsfrist zu einer Ruhezeit gem. § 158 SGB III führen - siehe auch http://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-arbeitslosengeld.html

Da musst Du schon genauer rechnen, ob sich dieser (Kuh-)Handel lohnt, oder ob es nicht bessere Möglichkeiten gibt.