Kann mein Vermieter die Miete einfach um 100 Euro erhöhen?

7 Antworten

Begründung der Mieterhöhung Gemäß § 558a BGB ist das Mieterhöhungsverlangen schriftlich zu stellen und die Mieterhöhung zu begründen. Für die Begründung kann nach Absatz 2 dieser Rechtsvorschrift insbesondere Bezug genommen werden auf den Mietspiegel (§ 558c BGB und § 558d BGB), einer Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB), einem Sachverständigengutachten und der Benennung von mindestens 3 Vergleichswohnungen.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mieterhoehung-grundlagen.htm#ixzz27NhgsgoM

Bei freifinanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn: die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreiben seit einem Jahr unverändert ist, die neue Miete die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Größe, Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart worden sind und die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% erhöht.

Verlangt der Vermieter eine höhere Miete, ist der Mieter berechtigt, bis zum Ende des 2. Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung für das Ende des 4. Monats zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn die Mieterhöhung unwirksam ist (LG Braunschweig WM 86, 323; AG Andernach WM 94, 547) oder der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit höherem Mietpreis anbietet (LG Gießen WM 2000, 423). Kündigt der Mieter, braucht er die geforderte höhere Miete nicht zu zahlen. Selbst wenn das Schreiben des Vermieters alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, erhöht sich die Miete nicht automatisch, sondern nur dann und in dem Umfange, in dem der Mieter zugestimmt bzw. gerichtlich zur Zustimmung verurteilt wird. Deshalb muss in Mieterhöhungsschreiben auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Mieter zur Zustimmung aufgefordert wird. Wenn das Schreiben den Eindruck erweckt, dass der Vermieter die Mieterhöhung einseitig geltend machen kann, ist die Erklärung unwirksam (LG Mannheim WM 2000, 308; LG München II WM 96, 624; LG Karlsruhe WM 91, 48)

Erhöhungen sind zwar prinzipiell möglich, diese hier ist aber zu hoch. Frag beim Miterbund nach. Übrigens: während du in der Wohnung wohnst, bist du selbst für die Renovierungen zuständig.

Normalerweise geht das nicht so einfach. Es sei denn, du hast einen Vertrag unterschrieben in dem es dem Vermieter vorbehalten ist, dies zu tun.

Das ist ein zu komplexes Thema, um es einfach mit ja oder nein beantworten zu können. ein paar BAsisinfos findest Du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Mieterh%C3%B6hung

Prüfen könnte es sicherlich derMieterbund oder ein Anwalt.