Kann mein Sohn in der Wohnung bleiben wenn ich ausziehe?

9 Antworten

die einfachste lösung ist sicher: Rede mit dem Vermieter, der würde da sicher nicht nein sagen und einfach einen neuen Mietvertrag mit deinem Sohn machen!

Du könntest deinem Sohn die Wohnung auch untervermieten.. jedoch muss das der Vermieter erlauben und dafür musst du auch fragen.

Wenn du einfach ausziehst, ohne zu kündigen, dann ist das deine zweitwohnung. diese musst du weiterhin zahlen und haftest selbstverständlich auch für in der zeit anfallende Schäden usw..

Mein Tipp: Erwachsen verhalten und mit dem Vermieter reden!

der würde da sicher nicht nein sagen und einfach einen neuen Mietvertrag mit deinem Sohn machen!

Ich würde das als Vermieter nicht machen. Wer sagt mir denn, dass der Sohn genauso zuverlässig ist, wie seine Mutter?

@bwhoch2

Wer sagt dem Vermieter denn, dass der Nachmieter auch so zuverlässig ist? Niemand, von daher den Sohn kennt er halt schon, und hat weniger Ärger mit übergabe und co! Der Aufwand für einen Nachmieter wäre größer und somit sagen die meisten Vermieter bei sowas nicht nein.

Ich wohne mit meinem Sohn seit Jahren in einer 3 Zimmer Wohnung, ich möchte oder würde evtl. demnächst aus der gem. Wohnung ausziehen. Mein Sohn ist mittlerweile 21 Jahre und könnte sich die Wohnung durchaus leisten.

Beträgt die Miete nur 1/3 von seinem Einkommen? hat er einen unbefristeten Arbeitsvertrag?

Jetzt meine Frage: kann ich einfach ausziehen und mein Sohn bleibt einfach in der Wohnung? Muss oder sollte ich kündigen, oder kann ich einfach auch so ausziehen. 

Du kannst jederzeit ausziehen aber Du kannst ihm nicht einfach die Wohnung überlassen .

Es wären ja noch teilweise Sachen von mir in der Wohnung. also evtl auch Kleidung. 

Du müsstest Zweitwohnsitz anmelden und Zweitwohnsitzsteuer zahlen.

Sollte ich ihn viel. vorher in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen? 

Sofern der Vermieter will.

Jetzt meine Frage: kann ich einfach ausziehen und mein Sohn bleibt einfach in der Wohnung?

Klare Antwort: Ja!

Zieh einfach aus und lass ein paar Sachen von Dir in der Wohnung. Z. B. Dein Bett oder ein Bett, dass man auch als Couch nutzen kann oder umgekehrt. Möglichst in einem Zimmer, das zwar von Deinem Sohn mitgenutzt werden kann, aber immer wenn Du in der Wohnung bist, allein Dir gehört. Somit ist es plausibel, dass Du jederzeit, wann immer Du das willst, in die Wohnung kommen kannst und darin weiter wohnst, so lange und so oft Du willst (und Dein Sohn es zuläßt).

Sollte ich ihn viel. vorher in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen? Oder zieh ich eben aus und er überweist mir das Geld.....?

Ja, das kannst Du machen. Erkläre dem Vermieter, dass er jetzt schon seit 3 Jahren volljährig ist, sein eigenes Einkommen hat und weil Du ab jetzt häufiger für längere Zeit verreist bist und somit er allein in der Wohnung, möchtest Du, dass er in der Verantwortung gegenüber dem Vermieter gleichberechtigt ist. Jeder Vermieter würde sich darüber freuen, wenn der Ruf des Sohnes ansonsten einwandfrei ist, denn nun hat der Vermieter zwei Vollhafter. (Aber notwendig ist das nicht.)

Oder zieh ich eben aus und er überweist mir das Geld.....?

Er kann auch direkt an den Vermieter überweisen. Diesem ist es doch egal, woher das Geld für die Wohnung kommt.

Wenn ich z.B. was ich nicht hoffe "sterben" würde könnten sie ihn ja auch nicht einfach aus der Wohnung werfen?

Der entsprechende Paragraph im BGB besagt, dass Kinder, die in der Wohnung zum Todeszeitpunkt wohnen, in das Mietverhältnis eintreten. Vermieter können ein solches Mietverhältnis aber kündigen, wenn es wichtige Gründe gibt, die in der Person des Eintretenden liegen, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen.

Falls Dein Sohn z. B. als Krawallbruder bekannt ist, der schon häufig gegen die Hausordnung verstoßen hat oder wenn er hoch verschuldet ist und zu erwarten ist, dass die Miete nicht oder nur unregelmäßig bezahlt wird und solche Dinge. Ist Dein Sohn aber halbwegs anständig, könnte er nicht gekündigt werden.

Aber Vorsorge für diesen Fall wäre zweifellos, ihn in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen, bzw. das zu versuchen.

Fazit: Wenn Du nichts machst, ist es völlig in Ordnung. Wenn Du Vorsorge treffen willst und dem Vermieter einen Gefallen tun willst, frag den Vermieter, ob er Deinen Sohn nicht in den Mietvertrag aufnehmen will.

Wichtig, falls Dein Sohn in den Mietvertrag aufgenommen wird: Bevollmächtige Du Deinen Sohn und umgekehrt soll er Dich bevollmächtigen zur Kündigung des Mietverhältnisses, wann immer er will.

Hintergrund: Du könntest abtauchen, warum und wohin auch immer. Es gibt kein Lebenszeichen von Dir, aber auch keine Todesnachricht und er könnte nie problemlos aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Umgekehrt kann es genauso gehen und falls Dein Sohn Ärger machen sollte, nichts mehr bezahlt und der Vermieter kommt ständig auf Dich zu wegen offener Miete oder sonstiger Forderungen, könntest Du auch problemlos das Mietverhältnis kündigen, ohne dass Dein Sohn das verhindern kann.

Zieh einfach aus und lass ein paar Sachen von Dir in der Wohnung. Z. B. Dein Bett oder ein Bett, dass man auch als Couch nutzen kann oder umgekehrt. Möglichst in einem Zimmer, das zwar von Deinem Sohn mitgenutzt werden kann, aber immer wenn Du in der Wohnung bist, allein Dir gehört.

Das kann man machen wenn man die unerlaubte Gebrauchsüberlassung umgehen will, aber

dann sollte die Mutter auch zwei Wohnsitze gemeldet haben, wie Du weißt kann der Vermieter sich diesbezüglich erkundigen.

Es würde aber dann auch die Zweitwohnsitzsteuer anfallen, oder?

@johnnymcmuff

Nicht überall wird eine Zweitwohnsitzsteuer verlangt. Zum anderen, wenn man ständig oder oft auf Reisen ist, hat man dennoch nur einen Wohnsitz. Wer kontrolliert das schon?

Ich kenne einen Mann, der schon seit x Jahren im Ort wohnt (bei seiner Freundin) und immer noch mit einem Nummernschild von ganz woanders rumfährt. Auf Nachfrage erzählte er mir, er ist immer noch dort gemeldet und wird daran auch nichts ändern. Niemand interessiert das offenbar.

Ob es er gegen das Meldegesetz verstößt, kann ich nicht beurteilen, da ich seine Lebensumstände, also wie oft er z. B. in seiner ursprünglichen Wohnung ist, gar nicht beurteilen kann. Wer will das bei der FS schon so genau ausforschen und wozu, wenn es nicht gerade steuerlich interessant ist?

Klare Antwort: Ja!

Eindeutig falsch.

lass ein paar Sachen von Dir in der Wohnung. Z. B. Dein Bett oder ein Bett, (...) Somit ist es plausibel, dass Du jederzeit, wann immer Du das willst, in die Wohnung kommen kannst und darin weiter wohnst, so lange und so oft Du willst (und Dein Sohn es zuläßt).

Unsinn: Übernachtungsmöglichkeiten oder zurückgelassene Toilettenartikel bzw. Kleidung ergeben gerade keinen Hausstand seines Lebensmittelpunkts, der allein als vertragemäße Nutzung des Mietvertrgaes definiert ist.
Die Wohnung ist vertrglich der Mutter vermietet, die ihr Kind dort aufnehmen darf, nicht umgekehrt :-O

@imager761

Sie läßt doch auch Ihre Küche zurück und verschiedene andere Einrichtungsgegenstände und am Ende ist es doch dem Vermieter einerseits gar nicht möglich, das so zu kontrollieren, ob die gute noch dort wohnt oder ob sie hauptsächlich woanders wohnt. Und dem Vermieter ist es egal, solange alles ok ist und alles bezahlt wird. Insofern ist Deine Antwort, lieber imager, einfach überflüssig.

@bwhoch2

Dem VM dürfte es nicht egal sein, der Vertrag mit einer ordnungsliebenden Mutter in bestem Alter abschloss.

Wie sich mietvertraglicher Lebensmittelpunkt von unberechtigter Gebrauchsüberlassung n. h. M. der Gerichte ebgrenzt, habe ich bereits ausführlich erläutert.

Und natürlich kann man das kontrollieren: Keine Post, kein Besuch, kein Antreffen, kein entsprechender Verbrauch ...

@imager761

Blockwarte soll es ja immer noch geben. Ich denke aber, solange alles in Ordnung ist, wird es dem Vermieter egal sein, dass nun der Sohn meistens allein zu Hause ist. Worüber sollte er sich aufregen und weshalb sollte er ihm und seiner Mutter hinterher spionieren?

Der entsprechende Paragraph im BGB besagt, dass Kinder, die in der Wohnung zum Todeszeitpunkt wohnen, in das Mietverhältnis eintreten. Vermieter können ein solches Mietverhältnis aber kündigen, wenn es wichtige Gründe gibt, die in der Person des Eintretenden liegen, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen

Das gilt für den Todesfall. der ist aber nicht eingetreten.

Auch musst du Eintritt in das Mietverhältnis unterscheiden von einem Erbe der Wohnung. Erben kann jeder gesetzliche Erbe die Wohnung. Eintreten in den Mietvertrag nur langjährige Haushaltsangehörige.

@albatros

@albatros: Alles lesen. Es ging mir um den Fall, dass der Sohn die Wohnung weiter nutzt und die Mutter verstirbt plöztlich. So etwas soll es geben.

Dann wäre der "mitwohnende" Sohn u. U. in einer seht schlechten Position. Davor kann er sich (mit Mutter) natürlich schützen, wenn der Vermieter sich bereit findet, ihn jetzt schon in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

Jetzt meine Frage: kann ich einfach ausziehen und mein Sohn bleibt einfach in der Wohnung?

Nein. "Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten" bestimmt § 540 I BGB hnlängich.
Hat der zur teilweisen Gebrauchsüberlassung befugte Mieter seinen Lebensmittelpunkt von seiner bisherigen Wohnung an einen anderen Ort verlegt und nutzt die Wohnung nur noch besuchsweise, so ist die Gebrauchsüberlassung nicht mehr durch den mietvertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und rechtfertigt nach vergeblicher Abmahnung die fristlose Kündigung, so die h. M. der Gerichte.

Wenn ich z.B. was ich nicht hoffe "sterben" würde könnten sie ihn ja auch nicht einfach aus der Wohnung werfen?

Doch: Dem VM steht eine außerordentiches Kündigungsrecht zu, §§ 563 IV ff, 564 II BGB.

Sollte ich ihn viel. vorher in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen?

Um das zu legalisieren unbedingt. Allerdings hängt diese Vertragsänderung von der Zustimmung des VM ab.
Und du haftest in dem Fall gesamtschuldnerisch, also auch allein und in voller Höhe für Forderungen aus diesem und deinem neuen Mietvertrag, etwa für Miete, BK-Nachzahlungen, Schönheitsreparaturen, Mängelbeseitigung oder Treppenhausreinigung. Ein beträchtliches Kostenrisiko, das sorgfltig abgewogen werden sollte.

kann ich einfach ausziehen und mein Sohn bleibt einfach in der Wohnung?

Wenn er nicht im Mietvertrag steht, wäre das eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte.

Sollte ich ihn viel. vorher in den Mietvertrag mit aufnehmen lassen?

Darauf hast Du aber keinen Anspruch.

Ich würde mit dem Vermieter sprechen und eine Lösung suchen.

Wenn ich z.B. was ich nicht hoffe "sterben" würde könnten sie ihn ja auch nicht einfach aus der Wohnung werfen?

Naja, im Todesfall hat der Vermieter grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht.

Rechtlich einwandfreie, zutreffende Antwort - DH.