Kann mein Mann mich in seinem KLeingewerbe anstellen?

5 Antworten

Herzlichen Glückwunsch an Deinen Mann. Das ist eine Sache die finde ich toll. Inhaltlich schon. Nur wieso hat er ein Gewerbe angemeldet? Ist das sicher? Hat er sich darüber beraten lassen?

Das Finanzamt prüft die Arbeitsverhältnisse genauer, wo unterschiedliche Steuersätze zum Tragen kommen. Hohe Arbeitsentgelte auf der Lohnsteuerkarte und dann Minijob um die Abgabenlast zu drücken.

Bei der Prüfung durch die Rentenanstalt gibt es keine Grenzen. Es geht um Weisungsbefugnis, um unternehmerische Risiken. Es ist allerdings auch so, dass es verboten ist, das unternehmerische Risiko auf Mitarbeiter zu verlagern. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, es handele sich um ein Beschäftigungsverhältnis dann wird es lustig.

Mit allen bisherigen Unterlagen mal zum Steuerberater gehen. Zehn Minuten für Euch: Erst der Ehemann. Was er tut bzw. anbietet. Gewerbe oder Selbständig? Dann: Nächste Frage Ehegattin? Dabei sollte über folgende Alternativen Gesprochen werden, Unterstützung im Rahmen der ehelichen Verpflichtung zur Unentgeltlichen Hilfeleistung. Als Minijobber, als sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Achtung, auch heute noch können die Leistungen auseinander fallen, d.h. Beiträge sind zu erbringen, aber eine Rentenleistung wird nicht erbracht). Ob sich da eine Steuerberatungskanzlei mit auskennt wage ich zu bezweifeln. Kenne da nur Leute aus dem Versicherungsbereich und das ist eine darauf spezialisierte Gruppe.

Bei der Dozententätigkeit ist noch die Frage ob es da einen pauschalen Betriebsausgabenabzug gibt.

Vermutlich ist jetzt noch weniger zu verstehen, als Du "meintest" vor Deiner Frage hier zu verstehen. Das geht leider uns allen so. Selbst wenn man in Teilen davon lebt. Nichts ist eindeutig, vieles in der Schwebe und dann kommen noch die Besonderheiten und Rechtsprechung....

Viel Erfolg.

Warum er ein Gewerbe angemeldet hat? Welche Möglichkeiten gibt es denn sonst so ein Projekt zu starten? Welche Gewerbeform würde denn noch in Frage kommen?

@nauwa

Eben kein Gewerbe. Aber da hätte man sich möglichst vorher beraten lassen sollen. Aber es gibt halt Berufsgruppen die das erst recht nicht brauchen, dazu gehören Lehrer, Erzieher und andere Leute die qua Beruf immer recht haben.

Mir ist unklar ob das berichtigt werden muss oder nicht. Vielleicht ist noch was zu heilen, vielleicht hat man mit dem Anscheinsbeweis schon alles klar gemacht.

Es gibt viele Menschen, die geben sich vor dem Start eine Planungszeit. Und fragen andere da Löcher in den Bauch. Ergebnis ist dann ganz viel gefährliches Halbwissen, wenn die Glück haben, dann fügt sich das zu einem gesamten Bild zusammen. Einfach weil sie merken: Hier widerspricht sich alles.

Am Sichersten ist es nun einmal sich beraten zu lassen. Ganz grob helfen die Auskünfte beim Steuerberater. Wer es genauer braucht (das ist jetzt weniger personenabhängig) nimmt sich noch einen Gründungsberater an die Seite. Und dann kann immer noch ein Anwalt nötig sein.

Grundsätzlich sind Ehegatten wie jeder andere AN auch zu behandeln.

Entsteht aufgrund der Beschäftigung eines Angehörigen Versicherungspflicht, richtet sich diese nach den üblichen Vorschriften in allen Versicherungszweigen. Das gilt auch für die Leistungsansprüche.

Der Arbeitgeber hat in der Anmeldung in besonderer Weise zu kennzeichnen, dass es sich bei dem Beschäftigten um den Ehegatten handelt. Die Krankenkasse muss daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens stellen. Diese versendet Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beschäftigten trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Diese Prüfung soll Scheinarbeitsverhältnisse verhindern.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen die gleichen Bedingungen gegeben sein, wie bei jedem Arbeitsverhältnis auch (insbesonders auch die Weisungsbegundenheit).

Es ist sicherheitshalber ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der sich nicht von einem Vertrag, den man mit einem Dritten abschließen würde, unterscheiden darf.

Steuerrechtlich ist ebenfalls so zu verfahren, wie mit jedem anderen AN auch.

Das Gehalt muß branchenüblich angemessen sein.

Es sind alle Formen der Beschäftigungsverhältnisse möglich...

Bei einer Honorartätigkeit ist eine Scheinselbständigkeit und eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zu prüfen.

Die Prüfung ob eine echte selbständige Tätigkeit vorliegt:

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig für das Anfrageverfahren, durch das die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen können. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden.

Das Finanzamt prüft zusätzlich unabhängig davon ebenfalls.

Die Frage ist ziemlich komplex und hier mit ein paar Sätzen kaum abzuhandeln. In der Wahl der Rechstform seid Ihr grundsätzlich mal frei, was aber am günstigsten für Euch ist, das ist nur bei Inbetrachtziehung aller Lebensumstände zu beantworten. Ich würde zunächst raten, ein Existenzgründerseminar zu besuchen, dort werden u.a. auch Fragen der Versicherung abgehandelt. Die Versicherungsfrage scheint mir wichtiger als die steuerliche Problematik, allerdings sollte man auch an steuerlicher Fach- und Sachkenntnis im Ernstfall nicht sparen.

Ja das stimmt. Wir würden am ehesten gerne wissen, ob es erlaubt ist, dass er mich als Honorarkraft anstellt und wieviel ich dann verdienen darf und vor allem wer dann wo was melden muss.

@nauwa

Aus steuerlicher Sicht ist es wohl erlaubt (das Finanzamt verbietet grundsätzlich nichts, es würdigt es halt nur entsprechend ;-) ), der Vertrag muss für die steuerliche Anerkennung fremdüblich ausgestaltet sein, d. h. das Honorar darf insbesondere nicht zu hoch sein und muss tatsächlich gezahlt werden. Als selbständige Honorarkraft unterliegst Du genau wie Dein Mann dann auch der Umsatzsteuer. Für die Steuererklärung seid Ihr jeder für sich verantwortlich. Allerdings fällt mir ein, wenn Du ausschließlich für Deinen Mann tätig bist, kann das als Scheinselbständigkeit gewertet werden mit der Folge, dass dann Lohnsteuer zu zahlen wäre - was aber bei einer gemeinsamen Veranlagung wieder egal wäre, nicht jedoch egal wäre die SV-Pflicht... Du siehst, es ist komplex. Lasst Euch professionell beraten.

@kegus

Von wem lässt man sich da am besten beraten? (Abgesehen von einem Seminar zu diesem Thema) Von einem Steuerberater?

@nauwa

siehe die anderen Antworten

Wer kann helfen

Steuerberater und eure aktuelle Krankenkasse.

Ich zwar auch aber dann schreib ich eine Stunde an dem Beitrag, da das Thema sehr umfangreich ist und es mehrere mögliche Konstellationen gibt.

Hey nauwa,

falls noch aktuell - da findest du viele Hinweise und Tipps in klicktipps.de unter Eigenes Gewerbe gründen...

Gruß siola