kann mein mann meine tochter adoptieren ohne einverständniss des erzeugers habe alleiniges sorgerecht?

3 Antworten

Du brauchst wahrscheinlich die Zustimmung des Vaters (ja, Vater und nicht Erzeuger). Einwilligung und Zustimmung

Einwilligung des Kindes:

Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen, sein gesetzlicher Vertreter muss aber auch zustimmen. Für Kinder unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Zustimmung der Eltern:

In der Regel müssen beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann aber erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Die Einwilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB).

Die Einwilligung ist verzichtbar, wenn ein Elternteil zur Abgabe seiner Erklärung nicht in der Lage ist (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit) oder wenn der Aufenthalt unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB).

Die Kindeseltern brauchen bei der Einwilligung nicht zu wissen, wer die Adoptiveltern sind. Jedoch muss ihre Erklärung auf die Annahme durch bestimmte Adoptiveltern, die z. B. in der Adoptionsliste des Jugendamtes unter einer bestimmten Nummer eingetragen sind, bezogen werden.

Wichtig: Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben, dürfen ihre Einwilligung beschränken(z. B. Ausschluss islamischer Adoptiveltern).

Was geschieht bei Verweigerung der Zustimmung?

Weigert sich ein leiblicher Elternteil, die Zustimmung zu erteilen, darf diese ausnahmsweise ersetzt werden. Das geht aber nur bei anhaltend grober Pflichtverletzung gegenüber dem Kind, beigleich gültigem Verhalten, einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Erziehungsunfähigkeit.

Grobe Pflichtverletzung

Grobe Pflichtverletzung heißt zum Beispiel, dass dieser Elternteil trotz bestehender Leistungsfähigkeit keinerlei Unterhalt zahlt und das Kind dadurch in eine Notlage kommt. Ernährt eine Kindesmutter Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren nur unregelmäßig, lässt sie ihren Bewegungsdrang nicht ausleben und schützt sie nicht vor den Schlägen des Vaters, liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor, die zur Adoption führen kann.

Ist dagegen ein Elternteil seit Jahren vom Umgang ausgeschlossen, kann ihm dies nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Gleichgültiges Verhalten

Gleichgültiges Verhalten liegt vor, wenn sich ein Elternteil zum Beispiel überhaupt nicht für das Kind interessiert, es an persönlicher Zuwendung völlig fehlen lässt, wie es auch durch die Nichtleistung von Unterhalt zum Ausdruck kommen kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Gleichgültigkeit zum Beispiel auf einer schweren psychischen Erkrankung beruht.

Bei einer Stiefkind-Adoption spielt es jedoch eine Rolle, ob der Sorgeberechtigte andere Elternteil die Kontaktaufnahme zu dem Kind erschwert oder gar verhindert hat. In diesen Fällen muss auf jeden Fall vor der Ersetzung der Einwilligung eine ausführliche Beratung und Belehrung durch das Jugendamt stattgefunden haben und seit der Belehrung mindestens zwei Monate verstrichen sein.

Einmalige besonders schwere Pflichtverletzung

Darunter versteht man zum Beispiel Straftaten direkt gegen das Kind − wie etwa die Entführung des Kindes in ein fremdes Land − oder die Tötung des anderen Elternteils.

Erziehungsunfähigkeit wegen schwerer geistiger oder psychischer Gebrechen

Hier darf die Zustimmung nur dann ersetzt werden, wenn das Kind nicht bei einem anderen Elternteil oder Verwandten, Stief- oder Pflegeeltern untergebracht werden kann. Selbst wenn nur eine Heimunterbringung infrage kommt, darf hier die Einwilligung nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Kind durch die Heimunterbringung in seiner Entwicklung schwer gefährdet ist.

Wenn die Einwilligung des nicht ehelichen Vaters ersetzt werden soll

Hat die Mutter eines nicht ehelichen Kindes die Alleinsorge, kann die Zustimmung des nicht ehelichen Vaters zur Adoption ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass dem Kind durch die fehlende Zustimmung ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht (§ 1748 Abs. 4 BGB). Hier kommt es auf den Einzelfall an.

So wurde zum Beispiel die Einwilligung in einem Fall ersetzt, in dem der nicht eheliche Vater kein wirkliches Interesse an seinem Kind gezeigt und Unterhaltszahlungen verweigert hat, das Kind in der neuen Familie voll integriert war und den sorgenden Partner seiner Mutter als Vater betrachtete. Dasselbe gilt auch in einem Fall, in dem das Kind seit dem Säuglingsalter (inzwischen waren neun Jahre vergangen) ohne Unterbrechung im Haushalt des Stiefvaters und der Kindesmutter aufgewachsen war und zum leiblichen Vater kein Kontakt bestand.

Aber: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die gestörte Vater-Kind-Beziehung auf dem Verhalten des Vaters beruht (BVerfG, Beschluss vom 29. 11. 2005, Az. 1 BvR 1444/01).

du brauchst definitiv die einwilligung des vaters. ansonsten gibt es keine adoption. wenn er die verweigert, dann kannst du das vergessen. warum also willst du das kind adoptieren lassen? das kind hat doch einen lebenden vater.

Wenn deine Tochter erwachsen ist,Ja!

Ansonsten natürlich nur mit Einverständnis ihres Vaters/Erzeugers auch wenn du jetzt einen Ersatzversorger hast bleibt sie das Kind ihres Vaters.

sie ist 3 also geht es nur mit einverständniss

kann man auch gerichtlich vorgehen

@tinamaus1990

Das Jugendamt müßte das doch auch wissen?

@tinamaus1990

Natürlich, aber wie willst du seine anerkannte Vaterschaft torpedieren? Du weisst doch Selbst am Besten wer der Vater ist. Das Sorgerecht gibt dir kein Verfügungsrecht über euer Kind.

Ausgenommen ein Gericht stimmt dem zu. Das sind aber die Ausnahmen von der Regel. MfG

@Tronje2

Aber ganz heftige Ausnahmen, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

@Ursusmaritimus

er ist drogen und alkoholabhängig reicht das

@tinamaus1990

Das solltest du mit einem Anwalt besprechen; viel Glück!

@Ursusmaritimus

ein gericht stimmt nur zu, wenn der vater des kindes zustimmt. auch dann nur ist eine adoption möglich. wenn er also dagegen ist, welchen grund willst du dafür nennen? ob er drogen- oder alkoholabhängig ist, ist völlig dahingestellt und egal. das wird ihn nicht davon abhalten, dass gemeinsame sorgerecht zu bekommen und es wird ihn nicht davon abhalten seinem umgang nachzukommen, wenn er das irgendwann möchte.,