Kann mein Bruder vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen?

14 Antworten

Aussagen muss man als Beschuldigter nie. In diesem Fall wird wohl auch nicht viel passieren.

  1. Ist er Jugendlicher
  2. Ist Fischwilderei = "nur" Diebstahl
  3. U. U. greift das Tierschutzgesetz auch nicht. Kommt auch aufs BL an, da man rechtlich nicht überall einen Fischereischein braucht

Blödsinn was du schreibst! Ist es ein Privates Gewässer ist es Diebstahl,ist es ein öffentliches Gewässer dann ist der Tatbestand der Fischwilderei erfüllt und nichts anderes.

Jeder Beschuldigte / Angeklagte kann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, also auch dein Bruder.

Allerdings wird es vermutlich Zeugen geben, sonst stände er wohl gar nicht erst vor Gericht. Eine Strafe ist daher nicht unwahrscheinlich. Ein Geständnis und ehrliche Einsicht können durchaus positive Wirkung auf ein Urteil haben. Muss dein Bruder aber natürlich selber wissen.

Jeder Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Ob es allerdings klug ist, das ist eine ganz andere Frage. Nach 40 Jahren Berufserfahrung in der Jugendgerichtshilfe kann ich ihm nur dringend davon abraten, denn meistens kommt eine Aussageverweigerung einem unausgesprochenen Tat-Eingeständnis gleich - es sei denn, er würde durch seine Aussage Dritte belasten. Mit Einsicht und entsprechendem Auftreten kann er wesentlich mehr erreichen, sofern er einen Straftatbestand erfüllt hat. Wenn er nichts strafbares getan hat, dann braucht er seine Aussage auch nicht zu verweigern. Dann kann er die ihm (aber auch nur dann) zu Unrecht angelastete Tat zu recht bestreiten; ansonsten wäre es "Quatsch", und er schadet nur sich selbst. Schwächen darf man haben - aber man muss auch zu ihnen stehen. Das ist Charakterstärke!

Dein Bruder ist als Zeuge geladen oder Angeklagter? Es hört sich so an wie Angeklagter. Selbstverständlich muss er sich nicht selbst belasten. Schweigen kann also manchmal sinnvoll sein.

Außerdem soll er es mit dem Anwalt besprechen ob schweigen oder reden besser ist.

Natürlich kann er die Aussage verweigern.

Ändert aber nichts daran, dass alle vorliegenden Ermittlungsunterlagen / Zeugenaussagen bei der Urteilsfindung gewürdigt werden.