Kann mein Arbeitsvertrag rückwirkend von 40 Stunden auf 30 Stunden gekürzt werden?

1 Antwort

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung - hier die einer Arbeitszeit von 40 Stunden - darf vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden, auch nicht vorübergehend.

Eine Änderung ist nur auf zwei Wegen möglich: entweder über eine beiderseitige Einigung, also einvernehmlich und für die "Übergangszeit" bis September/Oktober befristet (damit Du nicht in eine Falle tappst und die Einigung nicht dauerhaft gilt), oder über eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber.

Bei einer Änderungskündigung gibt es 3 Möglichkeiten zu reagieren:

  • Du kannst die Änderungskündigung annehmen und zu den neuen (schlechteren) Bedingungen arbeiten,
  • Du kannst die Änderungskündigung ablehnen, was einer Kündigung gleichkommt. Da musst Du dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, oder
  • Du nimmst die Änderungskündigung unter Vorbehalt an. Das hat den Vorteil, dass Du auf jeden Fall nicht arbeitslos wirst. Du arbeitest erst einmal zu den neuen Bedingungen und reichst gleichzeitig beim Arbeitsgericht Klage ein (auch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung). Wenn das Arbeitsgericht die Kündigung als ungerechtfertigt ablehnt, bekommst Du Deinen Job zu den alten Bedingungen wieder.

Das mit der Kündigungsschutzklage funktioniert aber nur, wenn Du schon mehr als 6 Monate im Betrieb bist und es sich nicht um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als5 bzw. 10 ständigen Vollzeitkräften (Halbtags- und Minijob werden entsprechend aufgerechnet) handelt (kein Kündigungsschutz).

Außerdem solltest Du beachten, dass auch bei einer Änderungskündigung die vereinbarten Kündigungsfristen gelten. Der AG darf den AN also nicht "von jetzt auf gleich" zu den neuen Bedingungen arbeiten lassen. Er muss die Fristen einhalten.

Ob sich eine solche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber für eine Zeit bis zum Herbst lohnt, ist eine andere Frage - ändert aber nicht an der Feststellung, dass er nicht so eigenwillig vorgehen darf.

Ansonsten kannst Du ihm noch erklären, dass Du Deine Arbeitszeit von 40 Stunden beibehalten willst. Schickt er Dich trotzdem nach 30 Stunden nach Hause, kommt er in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Mit anderen Worten: Er muss Dich trotz der einseitigen Verkürzung der Arbeitszeit so bezahlen, als würdest Du Deine 40 Stunden arbeiten, und Du müsstest die Differenz auch nicht nacharbeiten.

Wenn er Dir zu wenig Entgelt zahlt (nämlich nur für 30 Stunden), kannst Du die Differenz auch nachfordern im Rahmen einer eventuell vereinbarten Ausschlussfrist (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich auch kürzer) oder - wenn es keine arbeits-/tarifvertragliche Ausschlussfrist gibt - der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist".

Also kurz und knapp: Du musst das (rechtlich) nicht akzeptieren!!

So weit die rechtliche Seite. Aber "Recht haben" ist das Eine, "Recht bekommen" das Andere! Ob Du die Auseinandersetzung mit Deinem Arbeitgeber aufnehmen, Dich gegen willkürliche Entscheidungen "nach Gutsherrenart" wehren willst - "bei allem Recht", das Du hast -, ob Du das "Standing" hast, ob es sich lohnt: das musst Du selbst wissen oder für Dich entscheiden!

Danke nochmals für die Antwort.