Kann man während oder vor einer Inhaftierung, ein Insolvenzverfahren beantragen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Haftstrafe, die auf einer Straftat beruht, betrifft nur die strafrechtliche Seite einer Tat. Grundlagen sind das StGB (Strafgesetzbuch) und die StPO (Strafprozeßordnung). Will man von einem Täter die Beute zurück, muss man als Geschädigter ein Zivilverfahren eröffnen, also vor Gericht den Sachverhalt der Schädigung darlegen.

Ein privates Insolvenzverfahren ist nur erfolgreichn, wenn der Gläubiger (hier= Geschädigter) dem Insolvenzverfahren zustimmt, oder - bei mehreren - zumindest die Hälfte der Gläubiger zustimmen.

Dabei ist es nicht relevant, ob das Geld nachweislich weg ist oder nicht, sondern ob der Schuldner (hier=Täter) ernsthaft und glaubwürdig alles unternimmt, das Geld zurückzuerstatten.

Letztenendes wird die Privatinsolvenz des Straftäters an den verärgerten Geschädigten scheitern.

Bis hierhin die kompetenteste Antwort. Vielen Dank. Dafür gibt's en Sternchen... ;-)

@kiss4roses

das ist weder kompetent, noch richtig.

Nein, nach Absitzen seiner Strafe ist er nicht schuldenfrei. Nun muß geprüft werden, wo das Geld ist bzw. ob es noch vorhanden ist. Er kann natürlich nach Absitzen der Haft eine Privatinsolvenz anmelden aber dann gehört ihm nichts mehr, alles fließt dann in die Insolvenzmasse bzw. zu dem Insolvenzverwalter, der alles regelt. Schuldenfrei ist er erst wieder nach 6 Jahren Privatinsolvenz.

Moin,

selbstverständlich kann auch einer, der in Haft ist, ne Inso machen.

Aaber:

Für die Schulden, die nach § 174 InsO angemeldet sind, gibts keine RSB.

D.h. Betrugs- o. Diebstahlsbeute, die nach 174 InsO angemeldet ist bleibt als Schulden erhalten.