Kann man sich nach Wechsel von Kleinunternehmer zum USt-pflichtigen Unternehmer die Vorsteuer erstatten lassen?
Hallo zusammen,
ich habe eine fiktive Frage: Ein Unternehmer betreibt ein Einzelgewerbe als Keinunternehmer nach §19UStG. Er ist klassischer Händler. Kauft also Ware ein und verkauft sie zu einem höheren Preis.
Als Kleinunternehmer bezahlt er die eingekaufte Ware Brutto und bekommt nichts vom Finanzamt zurück. Nun scheint es so, als müsste dieser Unternehmer ab dem folgenden Geschäftsjahr USt. abführen.
Nun zur Frage: Wenn der UNternehmer nun zum Zeitpunkt des Geschäftsjahreswechsels ein volles Lager mit bereits bezahlter Ware hat, muss er diese Ware dann "doppelt" versteuern? Die USt. auf den Einkaufspreis wurde ja bereits bezahlt und nicht vom Finanzamt erstattet. Wenn der Unternehmer nun auf alle Rechnungen USt. abführen muss, so ist die Gesamt-USt-Last auf diese Waren ja deutlich höher, als wenn er bereits beim Einkauf der Ware kein Kleinunternehmer gewesen wäre.
Kann sich der Unternehmer die Vorsteuer für den Warenbestand zum Zeitpunkt des Wechsels zum USt-pflichtigen Unternehmer vom Finanzamt erstatten lassen?
Viele Grüße,
David
3 Antworten
Es gibt die Vorschrift des § 15a Umsatzsteuergesetz.
Danach wird die Vorsteuer von Gegenständen, die nicht nur einmal zur Erzielung von Umsätzen dienen, korrigiert.
Das gilt dann nur für Gegenstände des Anlagevermögens.
Für Gegenstände des Umlaufvermögens gibt es keine Vorschrift zur Vorsteuerberichtigung.
Das kann zum Nachteil, aber auch zum Vorteil des Unternehmers werden, wenn er nämlich von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechselt.
du hast den Sinn der Kleinunternehmerregelung nicht kapiert. Die Mwst. gilt auf den Arbeitslohn, die kann man weglassen. Wenn der Ware einkauft, muß er auch Mwst. weiterberechnen. Sonst könnte der ja einen MWst. freien Laden aufmachen und alles 19% billiger verkaufen.
Und Du hast die Frage nicht verstanden!
Kann man / er nicht,
die Problematik hast du aber bereits im Vorfeld zutreffend erkannt. Es empfiehlt sich 1.) das Lager zu leeren und 2.) später Lieferanten zu bitten, ihre Rechnungen nach Möglichkeit auf den 2.Januar zu verschieben.
Bei der "Doppelbesteuerung" - wie du es nennst - darfst du allerdings nicht übersehen, dass du dir in der Vergangenheit den Vorteil aus der Kleinunternehmerregelung (= Null--Besteuerung) "in die Tasche" stecken konntest. Diesen wirst du wohl kaum an deine Kunden durch 19%-günstigere Preise weitergegeben haben, oder ?