Kommt ein 18 Jähriger als sorgeberechtigte Person infrage ?
hey :) ich möchte 2017 auf ein Rock Festival das 3 tage geht, es ist ca. 400 km von meinem Standort entfernt.das Problem ist das ich erst einen Monat nach dem Festival 18 Jahre alt werde.. ist es möglich dass ein freund von mir der mit kommt (18 Jahre) als sorgeberechtigte Person in frage kommt -und wenn ja muss man das bescheinigen/melden oder sonst was ? .. Die Regeln vom Festival sind das ich mit 17 Jahren ab 24 Uhr nicht mehr auf dem Gelände sein darf ohne eine sorgeberechtigte Person..und da ich dort auch schlafen muss..
6 Antworten
sie kann deinem Freund erlauben dass er auf dich aufpasst. Das hat aber mit dem Sorgerecht nichts zu tun denn das zu ändern kann nur ein Familiengericht
Natürlich nicht, was für ein absurder Gedanke!
nein dein freund kann nicht das sorgerecht ausüben, weil er es nicht bekommt und nicht hat. das können nur deine eltern.
entweder deine eltern gehen dort mit dir hin und beaufsichtigen dich dort oder da is nix nach 24 uhr. dann weißt du ja bescheid.
Festivals werden im Jugendschutzgesetz nicht mal erwähnt.
Jugendliche nach 24 Uhr bei solchen Veranstaltungen können den Veranstalter maximal ein ordentliches Bußgeld kosten.
Eine Straftat ist das nicht und schon gar keine, die der 18jährige begangen hat.
Aber das deutsche Jugendschutugesetz sagt ganz ausdrücklich, dass man
eine erwachsene Person mit der Erziehung beauftragen kann und dann
dürfen sie auch auf solchen Veranstaltungen bleiben.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
ohneBegleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr
und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe
durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Jugendschutzgesetz§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter
16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub
geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern
und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Nein, das Sorgerecht kann nicht einfach abgegeben werden.
Abgesehen davon gelten die Bedingungen des Festivals. Wenn man da erst ab 18 rein darf, dann bringen auch die Eltern nichts.
Nein, das Sorgerecht kann sie selbstverständlich nicht abgeben.
Aber sie kann Deinem Freund einen Muddi-Zettel geben.
Ich würde aber vorher den Veranstalter fragen, ob ein Muddi-Zettel aktzeptiert wird.
Sie müssen nämlich unter 18jährige nicht reinlassen.
Jugendliche nach 24 Uhr bei solchen Veranstaltungen können den Veranstalter maximal ein ordentliches Bußgeld kosten.
Eine Straftat ist das nicht und schon gar keine, die der 18jährige begangen hat.
Aber das deutsche Jugendschutugesetz sagt ganz ausdrücklich, dass man eine erwachsene Person mit der Erziehung beauftragen kann und dann dürfen sie auch auf solchen Veranstaltungen bleiben.
Jugendschutzgesetz§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
ohneBegleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Jugendschutzgesetz§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitetoder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Ihr wisst schon,dass Konzerte/Festivals eigentlich nicht zu Tanzverantstaltungen zählen^^ und nicht dem Jugendschutzgesetz unterliegen -> DARF DER VERANSTALTER MACHEN WAS ER WILL :D
Habsch doch weiter unten auch erwähnt.
der muddi zettel ist rechtlich unwirksam, da es nix daran ändert das der minderjährige um mitternacht das gelände verlassen muss.
in der regel werden solche zettel nicht akzeptiert. passiert etwas, steht der 18-jährige mit einem bein im knast.