Kann man im Grundbuch eine Zustimmungserfordernis eines Dritten bei Verkauf / Belastung eintragen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine solche Belastung kann in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Dazu ist eine sog. "Eintragungsbewilligung" erforderlich. Die wird i.d.Regel vom Notar aufgesetzt. Das ist sinnvoll aber nicht zwingend. Zwingend ist aber, dass die Eintragungsbewilligung vor enem Notar unterschrieben wird und der Notar die Unterschrift beglaubigt. Anschließend muß beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung gestellt werden.

Eine Einschränkung zum Verkauf ist zum Beispiel bei Wohnungseigentum üblich. Oft ist der Verkauf nur mit Zustimmung des Verwalters möglich.

Auch Vorkaufsrechte, die ebenfalls die Verfügung über ein Grundstück einschränken, sind übliche Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs,

Ich nehme an, hier soll ein Grundstück verschenkt werden, die Eigentümer wollen aber die Verfügungsgewalt zumindest teilweise behalten. Um etwas darüber sagen zu können ,ob das sinnvoll ist, müsste man genaueres wissen. Eine häufig anzutreffende Regelung ist z.B. eine Nießbrauchsregelung. Dabei wird das Grundstück/ Haus an einen Erben überschrieben, die Eigentümer haben aber z.B. den Anspruch auf Mieteinnahmen.

sehr ungewöhnlich,da der eigentümer die volle verfügungsgewalt hat.

so was nennt man grunddienstbarkeit und die werden nicht in jeden bundesland ins grundbuch eingetragen, zb bayern, mehr fallen mir nicht ein sind aber glaub ich insgesamt 3