Kann man einen Verkauf rückgängig machen?

6 Antworten

Ein Vertrag gilt durch beiderseitige Willenserklärung im allgemeinen als unwiderruflich geschlossen. Willenserklärung ist die Aushändigung der Ware auf der einen Seite und die Bezahlung auf der anderen Seite. Ausnahmen sind jedoch, zB Verträge die gegen geltendes Recht verstoßen oder mangelhafte Ware, Verträge die durch Täuschung oder ubermittlungsfehler zustande gekommen sind. In solchen Fällen sind Verträge anfechtbar oder nichtig.

Nein es gibt kein Hausrecht, das zu einer einseitigen Rücknahme eines Vertrages berechtigt. 

Das es sich um den  Verkauf von verbotenen Waren (Alk oder Tabakwaren an Minderjährige) handelt, sollte man die Sache von einer anderen Seite aufziehen.

Darf der Jugendliche überhaupt so ein Geschäft abschließen? Es liegen durchaus Gründe vor, die das Geschäft als nichtig oder unwirksam erscheinen lassen  (§105 ff BGB).

Desweiteren verstößt der Verkauf dieser Waren an Minderjährige gegen ein gesetzliches Verbot, so dass er nach §134 BGB nichtig ist.

Kurz gesagt: es ist kein rechtskräftiger Kauf zustande gekommen, so dass die Transaktion durch einfache Erklärung rückgängig gemacht werden könnte. 

Nachträglich kann der Kaufvertrag nur im gegenseitigen Einverständnis rückgängig gemacht werden. Wenn die Überlassung illegal ist muß man das vorher bedenken, es erst garnicht zu einem Kaufvertrag (Ware gegen Geld) kommen lassen.

Nein ... zumindest müssen beide damit einverstanden sein. Schließlich ist nach dem tausch Geld gegen Ware der Vertrag abgeschlossen. Da hat das Hausrecht nichts mit zu tun.

Angenommen es geht um den Jugendschutz (Käufer unter 18, Produkt z.B Wodka) Darf man dann den Käufer davon abhalten das Produkt mit zu nehmen um es zu konsumieren oder darf man ihn davon abhalten oder gegebenfalls die Polizei dazu holen? Eben damit es nicht zu einem konsumieren kommt... Falls man eventuell die Altersbeschränkung bei Jugendschutz verschwitzt hat ?

@truthermann

Dann hat sich der Verkäufer strafbar gemacht. Ich weiß nicht wie da die Rechtslage ist, bin kein Jurist aber ich würde sagen, dass der Verkäufer den Käufer nicht festhalten darf, wäre eine weitere Straftat, schließlich hat der Käufer nichts falsch gemacht. Und einfach so "verschwitzen" kann man es auch nicht, schließlich muss man in der Kasse bestätigen, dass die Person mindestens 18 Jahre alt ist.

in dem Fall ist der Vertrag anfechtbar, da er gegen übergeordnetes Recht verstößt.

@verreisterNutzer

So ratlos gar nicht, Rudi. Du gehst in die richtige Richtung. M.E. besteht aber kein Vertrag  da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb von vornherein nichtig ist. 

Rechtlich gesehen ist der Kaufvertrag ist nach § 433 BGB abgeschlossen. Also besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung, außer der Kunde ist damit einverstanden und dass ist i. d. R. nicht der Fall.

Angenommen es geht um den Jugendschutz (Käufer unter 18, Produkt z.B Wodka) Darf man dann den Käufer davon abhalten das Produkt mit zu nehmen um es zu konsumieren oder darf man ihn davon abhalten oder gegebenfalls die Polizei dazu holen? Eben damit es nicht zu einem konsumieren kommt... Falls man eventuell die Altersbeschränkung bei Jugendschutz verschwitzt hat ?

@truthermann

Wenn der Verkäufer dem Käufer Alkohol verkauft hat und dieser noch nicht 18 (bzw. 16 bei Bier und Wein) Jahre alt war, hat er sich strafbar gemacht.

Jeder Verkäufer ist verpflichtet, sich im Zweifel einen Altersnachweis vom Käufer vorzeigen zu lassen, wenn er an der Volljährigkeit des Käufers zweifelt.

Ist die Polizei erstmal involviert und kommt heraus, dass der Verkäufer dem Käufer ohne Altersprüfung Alkohol zugänglich gemacht, wird das zur Anzeige gebracht, denn es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt.

Wenn Sie allerdings als unbeteiligter jugendliche sehen, die in der Öffentlichkeit Alkohol konsumieren und Sie an der Volljährigkeit zweifeln, können Sie ohne bedenken die Polizei rufen, denn der Alkoholkonsum ist ja eben nicht ohne Grund im Jugendschutz verankert.

Aber den Kaufvertrag machen Sie dadurch nicht gleichzeitig Rückgängig.