Kann man einen rechtskräftigen Titel umgehen?

9 Antworten

Die Kindsmutter könnte den Unterhalt zu den jetzigen Bedingungen neu errechen und einen (neuen) Titel dazu ausstellen lassen (Sie hat das Recht, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters alle zwei Jahre "überprüfen" zu lassen...)

Zwar ist die Mutter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Unterhalt für das Kind gewährleistet ist, aber sie ist nicht verpflichtet, Unterhalt beim Kindsvater einzufordern, wenn die diesen selbst aufbringen kann.

Wenn sie nun auf einen Teil des errechneten Unterhaltes per Vertrag freiwillig verzichtet hat, kann sie diese Differenz nun nicht nachträglich einfordern.

Eine Unterhaltstitulierung ist ein notariell beurkundetes Dokument. Es kann nur durch eine Änderungsklage gelöscht werden. So lange das nicht der Fall ist, bleibt der Titel rechtskräftig. Wenn der Titulierte Anspruch nicht bedient wurde, hat sich der Unterhaltsschuldner in Verzug begeben und die Forderung des Differenzbetrages wäre rechtens und pfändbar. Eine Zusatzvereinbarung wie hier hat nur Gültigkeit, wenn es KEINEN Titel gibt. Aber in diesem Fall zählt das "höherwertige" Dokument. Die Mutter kann den ausstehenden Betrag sofort geltend machen und pfänden. Laufender Unterhalt (in der im Titel vereinbarten Höhe) geht jedoch vor.

Da man auf Kindesunterhalt nicht verzichten kann, dürfte dieser Vertrag ungültig sein.

sie hatte nicht verzichtet,sondern ist mit weniger zufrieden.

@gansh

Das ist doch auch ein Verzicht. Wenn dem Kind jetzt meinetwegen 300 Euro zustehen, dann verzichtet sie doch auf 180 Euro, wenn sie sich mit 120 Euro einverstanden erklärt. Und das ist gesetzlich nicht vorgesehen.

@ErsterSchnee

Richtig, der Vertrag ist unwirksam. Ich würde an ihrer Stelle ab sofort wieder den vollen Unterhalt fordern (und das am besten schriftlich). Ob man rückwirkend den zu wenig gezahlten Unterhalt noch einfordern kann, wäre eine Frage für einen Anwalt.

Da man auf Kindesunterhalt nicht verzichten kann, dürfte dieser Vertrag ungültig sein

Das ist ein Irrtum!
Auf laufenden Unterhalt kann jederzeit verzichtet werden. Es wird niemand gezwungen mögliche Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Was du meinst ist sicher der § 1614 Abs. 1 BGB
Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

Das bedeutet lediglich, dass man in der ZUkunft liegende mögliche Unterhaltsansprüche nicht ausschließen kann.

Das wurde hier aber nicht gemacht. Der Mutter steht es jederzeit frei den gesetzlichen Unterhalt zu fordern. Daher kann ich keine Sittenwidrigkeit in der Vereinbarung zwischen den Eltern erkennen.

Der Titel ist ein durch die Staatsanwalt veranlasster Anspruch.

Wenn jemand privat darauf verzichtet, ihn durchzusetzen, ist das sein Problem! Ist diese Unterschrift unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen, wäre was drin! - Kindesunterhalt ist nicht "streichfähig". Er kann noch Jahre später eingefordert werden!

Die Staatsanwaltschaft hat mit Unterhaltstiteln schonmal gar nichts am Hut. Und streichfähig ist wohl eher ein Begriff aus der Brotaufstrichwerbung.

Der Titel ist ein durch die Staatsanwalt veranlasster Anspruch.

Was für ein Blödsinn!
Was hat ein Staatsanwalt mit einem zivilrechtlichen titulierten Anspruch zu tun?

Möglich wäre das das Schriftstück ungültig ist.Das solltest du mal von einem Anwalt prüfen lassen.Was mir bekannt ist das ein Titel entzogen werden kann. Lg