Kann man ein vorgezogenes Erbe zurückfordern - wegen Undankbarkeit und welche rechtlichen Schritte s
Unser Sohn hat vor 15 Jahren unser Haus bereits überschrieben bekommen. Er bekam die Miete der Einliegerwohnung und musste dafür aber noch eine Hypothek zurück bezahlen. Die Miete hat die Kosten der Hypothek ausgeglichen und er hatte auch Steuerersparnis dadurch. Die Lebensgefährtin unseres Sohnes erlaubt uns nicht den Enkel zu sehen, wir dürfen weder Sohn noch Enkel besuchen. Sie kommen auch nicht zu uns auf Besuch. Drei Mal waren sie sich bei uns auf Kurzvisite und haben nur böse Kritik geübt. Mein Sohn hat meine Schränke kontrolliert, es wurde beanstandet, dass ich zuviele Vorräte im Hause habe, dass ich nicht genügend spare usw. Jedes Geschenk, das ich meinem Enkel schicke wird abgetan damit, dass er praktisch die Kosten dafür später übernehmen muss, weil wir ja kein Geld haben. Für keines der vielen gestrickten Pullover, der gebackenen Plätzchen etc. wurde sich bedankt. Meinem Mann gegenüber und überhaupt äussert sich mein Sohn auf eine beleidigende und ehrabschneiderische Weise. Ist das Verhalten meines Sohnes "Undankbar" im rechtlichen Sinn? Kann ich das vorgezogene Erbe zurückfordern und ihm die evtl. Auslagen ersetzen? Wie muss ich vorgehen.
4 Antworten
Eine Schenkung ( wenn es denn eine solche ist...) ist normalerweise unwiederruflich, es gibt allerdings die Ausnahme des " Groben Undanks ".....
§ 530 BGB Widerruf der Schenkung (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Ob die Voraussetzungen dafür bei euch gegeben sind, kann aber nur ein Anwalt feststellen.
Vielen Dank. Man müsste halt wissen, was man als "groben Undank" bezeichnen kann. Ich möchte mich erst schlau machen, bevor ich Geld für einen Juristen ausgebe.
Am besten in dem Fall von einem auf Familien/Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen und alle Unterlagen vorlegen.
Das ist ein guter Rat zu einem Familien/Erbrecht spezialisierten RA zu gehen. Vielleicht kostet die grundlegende Auskunft: "Was ist grober Undank" nicht zuviel Geld! Vielen Dank für Deine Auskunft!
lass dich anwaltlich beraten.
Vielen Dank. Da geht wohl kein Weg vorbei und kostet Geld!
"Grober Undank" gemäß § 530 BGB wäre nur dann zutreffen, wenn der Beschenkte sie verprügeln würde oder einen Mordversuch unternähme.
Die Hürden für die Rückforderung von Geschenken ist sehr sehr sehr hoch.