Kann man ein Kind enterben, nur weil es keinen Kontakt möchte?

11 Antworten

Selbstverständlich sind die Eltern sowohl in der lebzeitigen Verfügung ihres Vermögens wie auch in ihrer Erbfolgeregelung völlig frei.

Meint, sie können lebzeitig freigiebig Schenkungen vornehmen und durch Testament oder Erbvertrag eine andere als die gesetzl. Erbfolge festlegen und damit eines ihrer Kinder von seinem Erbrecht ausschliessen.

Durch geschicktes Vorgehen sogar den Mindestanspruch des Kindes, den Pflichtteil auf Null setzen: Barschenkungen, immobilienschenkung gegen Pflegepflicht- und Wohnrechtvereinbarung, Privatdarlehen mit Todesfallklausel, ...

Daran ist nichts blöd oder rückständig. Wer mit seinen Eltern nichts mehr zu tun haben will, auch nicht mit deren Vermögen.

G imager761

Nein können sie nicht direkt. Jedes Kind hat gesetzlich anspruch auf das Erbe. Die Eltern können ihr Kind auf den Pflichtteil setzen, damit es das bekommt, was gesetzlich festgelegt ist, also weniger als bei der normalen Verteilung.

Das Kind kann enterbt werden aber ihm steht dennoch der Pflichtteil zu.

kann auch zu Lebzeiten eingefordert werden notfalls mir Anwaltlicher Hilfe.

Wenn das Kind Enterbt wird sitzt es auch nicht auf den Schulden.da ja nichts Geerbt wurde oder vererbt wird

Sansonsten bleibt die Ausschlagung aber da wird der Pflichtteil mit Ausgeschlagen

Für eine Enterbung bedarf es keiner Begründung. Die Enterbung eines Kindes führt aber unter Umständen zu Pflichtteilsanspruchen. Der Pflichtteil ist allerdings kein Erbteil, sondern einen Geldforderung gegen den/die Erben und ggf. gegen den / die Beschenkten.

und zuvor den anderen Kindern alles geben,

Der Erblasser kann sich natürlich arm schenken. Dann hat er allerdings selbst nichts mehr. Schenkungen werden beim Pflichtteil berücksichtig, wobei diese pro Jahr um 10% abgeschmolzen werden. Die Frist beginnt wenn die Schenkung vollzogen ist, der Schenker also tatsächlich entreichert ist.

damit das Kind auf Schulden sitzen bleibt?

Das funktioniert nicht so einfach. Bei einer Insolvenz können Geschenke nämlich die bis zu 4 Jahre vor der Insolvenzeröffung liegen zurückgefordert werden.

Relativ einfach ist die Sache, wenn das Kind enterbt wurde, dann hat es mit den Nachlassverbindlichkeiten Nichts zu tun.

Komplizierter wird es, wenn sich der Erblasser arm geschenkt haben, und das Kind Erbe ist. In diesen Fall kann das Kind allerdings das Erbe ausschlagen und den Pflichtteilergänzungsanspruch fordern. ( OLG Hamm 10U 10/10 vom 8.6.2010).

In der Praxis ist hierbei aber problematisch, das der Pflichtteilsberechtigte a priori keine Kenntnis der Vermögen hat. Durch die Ausschlagung verzichtet der Berechtigte allerdings auch auf den Pflichtteil selbst.

Für eine Enterbung braucht man keinen Grund, sondern es genügt ein Satz im Testament. Für die Entziehung des Pflichtteils sind die Hürden aber viel höher.

Zu Lebzeiten können die Eltern mit ihrem Vermögen ohnehin machen, was sie wollen. Auf Schulden bleibt kein Erbe sitzen, da er das Erbe rechtzeitig ausschlagen kann.