Kann man direkt beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof eine Klage einreich

9 Antworten

EugH:

dort ist als Privatperson grundsätzlich keine Klagemöglichkeit gegeben (Ausnahme gibt es) - die oberen nationalen Gerichte sind allerdings in vielen Fällen verpflichtet den EugH anzurufen bevor sie eine Entscheidung fällen; ferner kann man einen Antrag an das nationale Gericht stellen, das Verfahren dem EugH vorzulegen (hierbei darf das nicht willkürlich verweigert werden) - damit kann man also nur auf indirektem Wege zum EuGH gelangen.

BVerfG

Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen („Subsidiaritätsprinzip“). Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Also - grundsätzlich sind zunächst alle Rechtswege auszuschöpfen oder es muß sich um eine Beschwerde von allgemeiner Bedeutung handeln.

Beim BVG kannst du eine Verfassungsbeschwerde vorbringen, wenn du der Meinung bist ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt gegen das Grundgesetz.

Bevor du eine Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen kannst, müssen zuvor alle Rechtswege ausgeschöpft sein. D.h. du reichst eine Klage beim Gericht ein. Du verlierst, gehst in die zweite Instanz. Verlierst da wieder. Dann kommen Oberlandesgerichte infrage. Scheiterst du da auch und es wird dir die Möglichkeit gegeben, gegen das Urteil anzugehen, dann könntest du den BGH anrufen.

Es gibt aber auch Ausnahmen, über die man sich erkundigen muss. Ist deine Beschwerde von allgemeiner Bedeutung, so kannst du dich auch direkt an den BGH wenden. Das alles geht nur mit Anwalt.

Nein.

Beim Bundesverfassungsgericht reicht man keine Klagen ein, sondern Verfassungsbeschwerden. Und das auch nur dann, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Bein Verfassungsgericht nicht. Hier muss der Innerstaatliche Rechtsweg erschoeft sein, also es geht nur innerhalb von einem Monat nach Zustelleung der letzen innerstaatlichen Entscheidung diese einzureichen. Lehnt das Verfassungsgericht ab kannst Du noch vor dem Menschenrechtsgerichtshof eine Klage einreichen innerhalb von 6 Monaten, das Conseil d el Europe wird oft mit den EUGH verwechselt. Der EUGH in Luxembourg ist nur zustandig fuer Klagen gegen die EU. Er besteht aus eine Gerichtshof fuer den oeffendl. Dienst der Beschaftigten der EU, dort kannst Du erstinstanzlich gegen eine Berwerbungsablehnung bei der EU - klagen od, fuer EU Bediesnteste wenn es Arbeitstrechtliche Streitigkeiten gibt. Dann noch den Gerichtshof der ersten Instanz, dort kannst Du Klagen wenn Du durch eine EU - Verordnung geschaedigt wurdest. Es besteht vor beiden Gerichten Anwaltzwang vor dem EUGH Dann gibt es noch die Grosse Kammer, dies kann nur von Staaten od. von Nationalen Gerichten in Rahmen eines sog Vorabendscheidungsverfahren angerufen werden aber nicht von Privarleuten. Weitere Auskuemfte erteilt die kostenlose hotline der EU dazu 00800 67891011