Kann man das Ergehen einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abwenden?
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Gerichtsverfahrens wird ja per Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und zwar auf Antrag einer Partei.
Wenn die beantragende Partei im Antrag auf Kostenfestsetzung auch beantragt eine vollstreckbare Ausfertigung der Gegenpartei zuzustellen, kann man dies abwenden, z.B. indem man die Kosten vorab schon zahlt oder bei Gericht hinterlegt oder zur Zahlung anbietet (dann würde ja das rechtsschutzinteresse für eine vollstreckbare Ausfertigung entfallen...) oder auf andere Weise?
Und was ist damit gemeint, wenn die beantragende Partei im Kostenfestsetzungsantrag beantragt "alle weiteren Kosten zuzusetzen"? Entstehen durch den Kostenfestzsetzungsantrag etwa noch weitere Kosten?
2 Antworten
Man zahlt die zur Festsetzung beantragten Kosten nach Erhalt des Kostenfestsetzungssntrages direkt an die Gegenseite, vorzugsweise den gegnerischen Anwalt.
Kosten entstehen in der Regel nicht extra, es sei denn der Anwalt bedient sich zur Kostenfestsetzung eines Kollegen (alter Trick).
Ja, Du kannst auch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abwarten. Dann aber schnell handeln /überweisen. Falls der Anwalt ein internes Geschäftszeichen hat, das unbedingt angeben.
Wenn du verknackt worden bist, trägst du alle Kosten des Verfahrens zzgl dessen was an Zeugengeld bezahlt wurde und den Auslagen der Gegenpartei
Es geht um Zivilprozesse, und hier nur um die Vollstreckbarkeit und Kosten des KFB
Vielen Dank! Nur damit ich das richtig verstehe:
D.h. direkt wenn ich das Schreiben vom Gericht zum rechtlichen Gehör zum Kostenfestsetzungsantrag bekommen habe? Oder war "nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses" gemeint? Sodass ich abwarte, bis der Beschluss mir zugestellt ist und dann überweise?