Kann man Bußgelder mit in eine Privatinsolvenz nehmen?

4 Antworten

Nein, natürlich sind die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

§ 302
Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Meines Wissens bleiben Steuerschulden bestehen, das dürfte auch für Bußgelder gelten

Aber ich denke (ohne dass ich auf die Schnelle was gefunden habe), dass so etwas auch eine vbuH ist. Dass man so etwas nicht in die Insolvenz nehmen sollte, da das ja entsprechend Strafen sind.

Allerdings sollte man zwischen Bußgeldern und Vertragsstrafen bei Privatparkplätzen unterscheiden. Zweiteres sind rein zivilrechtliche Forderungen und ob das eine vbuH im Einzelfall darstellt, ist ja nicht wirklich zwingend.

Nein, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt, nachzulesen hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html

unter Nr. 2.

Steuerschulden, Bußgelder und Geldstrafen bleiben bestehen.