Kann man bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) scheinselbständig sein?
Hallo, ich habe meinen Steuerberater gefragt, ob man, wenn man eine Gmbh oder UG gründet, scheinselbständig sein kann.
Er meinte, eine juristische Person kann nicht scheinselbständig sein.
Jetzt habe ich aber im Internet was anderes gelesen. Ich kenn mich jetzt gar nicht mehr aus. Hat da jemand schon Erfahrung damit? Oder kann mir jemand einen guten Tipp geben, wo ich noch anfragen könnte?
Bitte keine googel doch mal-Antworten!
Lieben Dank für hilfreiche Antworten! Liebe Grüße Nina
7 Antworten
Da hat dein Steuerberater recht. Eine juristische Person kann nicht scheinselbständig sein. Die Gesellschaft erhält z. B. Aufträge, diese Aufträge werden durch die Gesellschaft ausgeführt. Du bist i. d. R. Angestellter der Gesellschaft und handelst ebenfalls im Auftrag. Wenn du nun aber diese Aufträge an "freie" Mitarbeiter weiter leitest, und diese für dich die Arbeit machen, dann kann den freien Mitarbeiten eine Scheinselbständigkeit unterstellt werden. Hier wäre dann auch deine Gesellschaft dann mit im boot. Grundstätzlich kann aber eine juristische Person nicht scheinselbständig sein.
Meines Wissens kannst Du auch als GmbH scheinselbständig sein.
Vor Jahren gab es für Scheinselbständigkeit eine Art Fragekatalog. Der gilt inzwischen nicht mehr, jeder Fall wird individuell geprüft.
Im Prinzip kannst Du Dir das aber einfach beantworten:
Scheinselbständig bist Du, wenn Du in Deiner Tätigkeit fast ausschließlich von einem "Kunden" abhängig bist und zudem (als Einzelperson!) stark in deren betriebliche Abläufe eingebunden bist. Dann wird angenommen, dass hier die Sozialversicherung beschubst wird.
Auf der sicheren Seite bist Du, sobald Du eigene Mitarbeiter hast. Es ist auch branchenabhängig. Z.B. bei Architekten ist es ja durchaus üblich, dass sie zeitweise nur für einen Kunden und ein Projekt arbeiten.
Fast richtig. Architekten, gehören genau wie Ärzte und Rechtsanwälte zu den freien Berufen. Und falles aus diesem Grunde nicht unter die GewO. Ferner: Wenn eine juristische Person nur für einen Auftraggeber arbeitet ist sie nicht scheinselbständig.
Eine juristische Person selbst kann nicht scheinselbstständig sein. Ein geschäftsführender Gesellschafter einer juristischen Person kann ein rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger sein. Es kommen die üblichen Prüfkriterien zur Ermittlung einer Scheinselbstständigkeit zur Anwendung.
Hier ein hilfreicher Link.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/index.html
Peter Kleinsorge
Vollkommen richtig. DH!
Frage: Wenn man sich nun bei seiner eigenen GmbH fest anstellt ist doch die Scheinselbstständigkeit nicht möglich, da die juristische Person nicht Scheinselbstständig sein kann und durch die Festanstellung auch die natürliche Person "aus dem Schneider" ist - oder!? Bzw. kommt es hier wieder darauf an ob man sich bei der GmbH sozialversicherungspflichtig angestellt hat?
Frage: kann man durch GmbH Gründung UND Einstellung eines Arbeitnehmers (fraglich hier ob sozialversicherungspflichtig) auf ganz sicher gehen?
Beste Grüße
Hast wohl kein Vertrauen zu Deinem Steuerberater?