Kann man bei 6€ Diebstahl angezeigt werden?

9 Antworten

Ja, kann man. Allerdings gibt es bei Diebstahl geringwertiger Sachen pauschal keine Grundlage für das Erheben von Fingerabdrücken. Es sein denn du bist in der Vergangenheit wiederholt wegen Diebstählen in höherer Anzahl oder von hohem Wert aufgefallen.

Bei Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 242 StGB in Verbindung mit § 248a StGB muss der Geschädigte ( oder dessen Vertreter ) innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat einen Strafantrag stellen. Verstreichen die 3 Monate ohne Strafantrag, dann ist die Tat juristisch verjährt und nicht mehr verfolgbar ( § 77b StGB ) .

Wenn man nicht insbesondere wegen Vermögensdelikte ( Diebstahl, Betrug, Raub ) in letzter Zeit aufgefallen ist oder gar noch nie was mit der Justiz zu tun hatte, dann wird das Verfahren sehr wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt. Über die Einstellung erhält man einen Brief von der Staatsanwaltschaft.

Geringfügigkeit ist laut gängiger Rechtssprechung alles bis zu einem Wert von 25 € . Einzelne Richter setzen diese Grenze auch bis 40 €, einige wenige auch bis auf 50 € fest.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__77b.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

furbo  02.04.2017, 06:16

Verstreichen die 3 Monate ohne Strafantrag, dann ist die Tat juristisch verjährt und nicht mehr verfolgbar ( § 77b StGB ) .

Das ist nicht richtig. Verjährt ist die Tat nach den Verjährungsvorschriften (§ 78 StGB ff.). Auch wenn die Strafantragsfrist abgelaufen ist, kann der StA - da 248a nur relatives Antragsdelikt - mit entsprechender Begründung innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit das Verfahren eröffnen. 

Ja. Angezeigt kann man werden, verfolgt wird i.d.R. nur nach Strafantrag. Allerdings könnte der StA von sich aus ohne Strafantrag "einsteigen", wenn er öffentliches Interesse sieht. Siehe dazu den § 248a StGB. 

Bei einem einmaligen Diebstahls geringwertiger Sachen liegt kein Grund für eine ED nach § 81 b Alt. 2 StPO vor. 

Jedenfalls ist grundsätzlich Diebstahl vernünftigerweise ein Offizialdelikt, im Gegensatz zu dem leichten Delikt Sachbeschädigung, schließlich dürfen sich Straftaten ja nicht lohnen.

Bei Diebstahl von Dingen mit geringem Wert, wird das nicht automatisch verfolgt.
Wenn jemand Strafantrag stellt ist es letztlich egal um welchen Wert es geht.

Straftat ist Straftat. Bei Diebstahl gibt es keinen Mindestwert, insofern: Ja, kann man.