Kann man Bank ohne Erbschein bitten, d Rechnung d Bestatters vom Konto d Verstorbenen zu begleichen

9 Antworten

Fragen Sie bei der Bank, ob sie aus Kulanz die Überweisung der Bestatt,Kosten vornimmt.Dazu verpflichtet ist sie nicht ohne Vorlage des Erbnachweises. Die Bank wird aber die Kulanzregelung ablehnen, wenn ihr bekannt ist, welche Querelen zwischen den Erben bestehen. denn sie läuft ja Gefahr, dass die Schwester sich gegen die Überweisung später quer stellt. Aber was bewegt denn die Schwester überhaupt, die Kosten nicht zu Lasten des Erblasserkontos zu tragen ?

Nach meinen Erfahrungen, Tod meines Cousins vor 2 Jahren, braucht ihr einen Erbschein..... nur mit diesem seid ihr bevollmächtigt die Bank zu Zahlungsanweisungen aufzufordern.

Die einzige Ausnahme wäre die sogenannte Vorsorgevollmacht für die verstorbene Schwester, die den Passus enthält "Über den Tod hinaus"!!!!

Mit diesem Passus hat man Handlungsfreiheit, auch über das Konnto der verstorbenen Schwester.

Wie bereits beschrieben, gelten Vollmachten gem. AGB über den Tod hinaus, sofern keiner der Erben diese gegenüber der Bank widerruft. Die grundsätzliche Kenntnisnahme über den Tod ist hier nicht entscheidend. Da die Erben eh für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen (§1968 BGB), können und werden diese normalerweise aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt - auch ohne Vorlage eines Erbnachweises. So machen wir das zumindest bei meinem Arbeitgeber (Sparkasse). Somit wird nämlich genau das Hickhack mit unbezahlten Rechnungen vermieden. Der Bestatter kann ja nix für das ganze Gedöns. Einfach mal die Bank fragen.

Was hat dir an meiner Antwort nicht gefallen?

  1. Die Beerdigungskosten hat der zu begleichen, der die Bestattung veranlasst hat.
  2. Die Beerdigungskosten fallen dem Nachlass zur Last.
  3. Die Vollmacht der Schwester ist erloschen.
  4. Die Bank darf keine Überweisungen vornehmen :-)
  5. Bezahlt den Bestatter vorab und teilt den Nachlass - wenn einer nicht mitspielt, hilft euch das Nachlassgericht (Erbauseinandersetzung).

na also mein Lieber: ich habe deinen Antworten zu meinen Fragen zu dem Thema, dass meine Fam gerade beschäftigt und die ich hier postete, doch schon 2 X gestern/vorgestern das Sternchen vergeben! zu dieser Frage jetzt hier hast du doch nur diese Antwort gepostet. (Ich habe gerade rauf u runter gescrollt)

Ich bin mir zu dieser Frage noch nicht schlüssig, ich warte ein paar tage, bis die Sparkasse antwortet. Denn rechtlich scheint es so zu sein: In Kulanzfällen machen sie es.

@findesciecle

Zumal es so nicht ganz richtig zu sein scheint: 2 User hier - der eine sagt, er SPRK -Angestellter und ein Freund von mir , der früher bei der Sparkasse war, sagten mir unisono: auf Kulanz machen das die Banken in so einem Fall durchaus! Sie gehen dann halt ein (geringes) Regress-Risiko ein: aber wenn sie einen Überblick über die Erbfolge haben und sie sich versichern, dass es im Willen der Erben ist, machen sie es.

Insofern ist dein Punkt 4 "Sie dürfen es nicht" nicht ganz korrekt. Kein Gesetz verbietet es ihnen!

Erlangt die Bank Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers, bleibt das Konto zunächst bestehen, wird aber zu einem so genannten Erbenkonto deklariert.

Verfügungsgewalt haben also lediglich die nachgewiesenen Erben (oder eine weitere Person mit Kontovollmacht).

Die Bank wird sich hüten, weiteren Personen Geldtransaktionen zu gestatten. Für jeden Verlust müsst die Bank nämlich haften.